Krankheitskosten







Arzt
Arzt
Praxis-Tipp

Kostenabzug als außergewöhnliche Belastungen bei Lipödem vereinfacht

Für den Ansatz von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit im Regelfall durch eine Verordnung eines Arztes zu erbringen. In bestimmten Ausnahmefällen muss ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen – ausgestellt vor Maßnahmenbeginn – als Nachweis für die Zwangsläufigkeit vorliegen. Dies gilt z. B. für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden.











Hustensaft
Hustensaft
Krankheitskosten

Wann sind Krankheitskosten als Werbungskosten abzugsfähig?

Sicherlich ist allgemein bekannt, dass Krankheitskosten im Rahmen der privaten Einkommen­steuererklärung grundsätzlich als "außergewöhnliche Belastung" steuerlich geltend gemacht werden können. Allerdings ist dabei die sich am Einkommen orientierende sog. zumutbare Belastung "gegenzurechnen", so dass die Abzugsmöglichkeit dann oft bereits bei mittleren Einkommen ins Leere geht. In bestimmten Fällen ist aber auch der Abzug der Krankheitskosten als Werbungskosten/Betriebsausgaben (nachfolgend sprechen wir einheitlich von Werbungskosten) möglich, was generell vorteilhafter ist.


Verkehrsunfall
Verkehrsunfall
BFH Kommentierung

Krankheitskosten aufgrund eines Wegeunfalls sind als Werbungskosten abziehbar

Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind, können als Werbungskosten abgezogen werden. Sie werden von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale nicht erfasst. Diese erstreckt sich nur auf fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen.













Junger Arzt sitzt am Schreibtisch und schaut in die Kamera
Junger Arzt sitzt am Schreibtisch und schaut in die Kamera
Praxis-Tipp

Nachweis der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten

Mit Urteilen vom 11.11.2010 (VI R 16/09 und VI R 17/09) hatte der BFH entschieden, dass es zum Nachweis von Krankheitskosten nicht mehr erforderlich sei, ein vor Beginn der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Attest vorzulegen. Der Gesetzgeber hat daraufhin in § 64 EStDV geregelt, in welcher Form der Nachweis von Krankheitskosten zu erbringen ist. Nach dieser Vorschrift ist zwar das amtsärztliche Attest grundsätzlich weiter erforderlich. Wie der nachfolgend beschriebene Fall zeigt, genügt jedoch auch in vielen Fällen die Verordnung eines Arztes als Nachweis der Zwangsläufigkeit.