Kein Sonderausgabenabzug für Krankheitskosten

Trägt ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger seine Krankheitskosten selbst, um dadurch die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung zu schaffen, können diese Kosten nicht von den erstatteten Beiträgen abgezogen werden.

Hintergrund: Rückerstattung von Krankenversicherungsbeiträgen aufgrund selbst getragener Krankheitskosten

Die privat krankenversicherten Eheleute hatten zur Erlangung des Basisversicherungsschutzes im Streitjahr 2013 Beiträge von (rund) 3.400 EUR zu entrichten. Gleichzeitig erhielten sie in 2013 (für das Vorjahr) eine Beitragserstattung von 1.000 EUR. Um in den Genuss der Beitragserstattung zu kommen, hatten sie im Vorjahr angefallene Krankheitskosten i.H.v. 600 EUR selbst getragen, d.h. nicht bei ihrer KV geltend gemacht. Zur Ermittlung der als Sonderausgaben (kurz: SA) abziehbaren KV-Beiträge kürzte der Ehemann zwar die gezahlten Beiträge um die erhaltenen Beitragserstattungen, minderte die Erstattungen aber vorher um die selbst getragenen Krankheitskosten, da er und seine Ehefrau insoweit wirtschaftlich belastet seien (3.400 EUR ./. 1.000 EUR = 2.400 EUR + 600 EUR = 3.000 EUR).

Das FA und das FG lehnten die Kürzung der Erstattungen ab. Das Gesetz anerkenne nur "Beiträge" als SA (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Die begehrte Verrechnung würde jedoch letztlich dazu führen, dass Krankheitskosten als SA abgezogen werden könnten. 

Entscheidung: Keine Minderung der Beitragserstattungen um selbst getragene Krankheitskosten

Aus der Formulierung, dass es sich um Beiträge "zu" einer KV (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) handeln muss, folgt, dass nur solche Ausgaben als Beiträge zu KV anzusehen sind, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und damit der Vorsorge dienen. Der BFH verweist dazu auf seine Rechtsprechung, nach der Zahlungen aufgrund von Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten keine Beiträge zu einer Versicherung sind (z.B. BFH, Urteil v. 1.6.2016, X R 43/14, BStBl II 2017, 55). Der Unterschied zum Selbstbehalt liegt lediglich darin, dass dort bereits im Vorhinein verbindlich auf einen Versicherungsschutz verzichtet wird, während man sich bei Vorliegen der konkreten Krankheitskosten entscheiden kann, ob man sie selbst tragen will, um die Beitragserstattungen zu erhalten. In beiden Konstellationen trägt der Versicherte die Krankheitskosten nicht, um den Versicherungsschutz als solchen zu erlangen. Die Krankheitskosten können daher keinen Einfluss auf die Höhe des SA-Abzugs haben.

Abzug der zumutbaren Belastung auch bei Krankheitskosten

§ 33 EStG differenziert bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung nicht zwischen Krankheitskosten und anderen Aufwendungen. Der Abzug der zumutbaren Belastung gilt demgemäß auch für Krankheitskosten und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Da im Streitfall die Krankheitskosten jedenfalls die zumutbare Belastung der Eheleute nicht überstiegen, konnte der BFH auch offen lassen, ob die Krankheitskosten möglicherweise bereits in 2012 abgeflossen sind.

Hinweis: Abwägung des Vorteils der Beitragserstattung gegen mögliche steuerliche Nachteile

Im Einzelfall muss geprüft werden, ob die zunächst vorteilhaft erscheinende Inanspruchnahme der Beitragsrückerstattung unter Einbeziehung der sich negativ auswirkenden steuerlichen Konsequenzen sich im Endeffekt tatsächlich als wirtschaftlich günstiger darstellt. Auch mit dem Beschluss v. 8.10.2013, X B 110/13, BFH/NV 2014, 154, hat der BFH entschieden, dass Zahlungen, die aufgrund eines im Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts zu tragen sind, keine als SA abziehbaren KV-Beiträge sind. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG v. 16.2.2015, 2 BvR 49/14, Kammerbeschluss ohne Begründung).

BFH, Urteil v. 29.11.2017, X R 3/16; veröffentlicht am 11.4.2018.