Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten bei Erstattungsverzicht
Beitragsrückerstattung von Krankenkassenbeiträgen
Dem Steuerpflichtigen waren Krankheitskosten entstanden, die er jedoch gegenüber seiner Krankenkasse nicht geltend machte, um in den Genuss einer Beitragsrückerstattung zu gelangen. Die selbst getragenen Krankheitskosten machte er erfolglos als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend.
Keine außergewöhnliche Belastung
Auch das FG entschied, dass der Verzicht des Steuerpflichtigen auf die Erstattung der von ihm getragenen Aufwendungen für Krankheitskosten die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen entfallen lässt, selbst wenn dieser Verzicht aufgrund der hierdurch bedingten Beitragsrückerstattung von Krankenkassenbeiträgen wirtschaftlich für ihn vorteilhaft ist. Denn der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Verzicht entsteht, führt nicht zu einer Unzumutbarkeit der Geltendmachung der Ersatzansprüche gegen die Krankenkasse. Kann sich ein Steuerpflichtiger durch Rückgriff gegen seinen Versicherer schadlos halten, ist eine Abwälzung seiner Kosten auf die Allgemeinheit nicht gerechtfertigt, es sei denn, es liegen Gründe vor, die den Verzicht selbst oder die Geltendmachung von Ersatzansprüchen als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Ziel des § 33 EStG ist es nämlich nicht, dem Steuerpflichtigen die Inanspruchnahme seiner Versicherung zu ersparen, wenn dies für ihn zu einer Reduzierung der Versicherungsprämien durch eine Beitragsrückerstattung führt. Die Erlangung von Beitragsrückerstattungen durch die Versicherung berührt das von § 33 EStG geschützte erhöhte Existenzminimum grundsätzlich nicht.
Steuerpflichtige kann frei entscheiden
Das FG machte deutlich, dass es nicht Aufgabe des Steuerrechts sei, dafür zu sorgen, dass der Vorteil (Erhalt der Beitragsrückerstattung) auch nach Durchführung der Besteuerung erhalten bleibt. Der Steuerpflichtige kann sich frei entscheiden, ob er sich Krankenkassenbeiträge erstatten lässt oder nicht. Er hat damit die Möglichkeit – auch unter Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen – sich für die voraussichtlich günstigste Variante zu entscheiden.
Das FG hat die Revision zugelassen, da die Frage, ob Krankheitskosten, die ein krankenversicherter Steuerpflichtiger selbst trägt, um eine Beitragsrückerstattung zu erlangen, zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG sind, höchstrichterlich noch nicht entschieden ist
Niedersächsisches FG, Urteil v. 20.2.2019, 9 K 325/16, Haufe Index 13003146
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
296
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
268
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
261
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
203
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
188
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
180
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
153
-
Bundesverfassungsgericht veröffentlicht Jahresvorausschau 2026
138
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
137
-
VG Düsseldorf: Beihilferecht sperrt Überbrückungshilfen III, III Plus und IV
137
-
Nacherhebung der Lohnsteuer zum Pauschalsteuersatz
10.04.2026
-
Abfärberegelung bei Kooperation von Rechtsanwälten
10.04.2026
-
Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung
09.04.2026
-
"Passive Entstrickung" aufgrund Inkrafttretens eines DBA
09.04.2026
-
Alle am 9.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
09.04.2026
-
Schätzung der Anzahl von Familienheimfahrten bei fehlenden Belegen
08.04.2026
-
Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines Anteils einer Personengesellschaft durch den Treugeber vom Treuhänder
07.04.2026
-
Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags beim Erwerb durch mehrere Personen
07.04.2026
-
Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung
07.04.2026
-
Vewaltungsgericht darf nicht über Grundsteuermessbetrag urteilen
07.04.2026