Kein Sonderausgabenabzug für den Krankenversicherungs-Selbstbehalt
Hintergrund
A hatte für sich selbst sowie für seine beiden Töchter eine private Krankenversicherung abgeschlossen. In den Versicherungsverträgen war ein Selbstbehalt vereinbart, der für A 1.800 EUR und für die Töchter jeweils 1.080 EUR betrug. A machte für 2010 die aufgrund der Selbstbehalte von ihm getragenen Krankheitskosten mit insgesamt 3.960 EUR als Sonderausgaben geltend. Er meinte, es handele sich dabei der Sache nach um Versicherungsbeiträge, da die Beiträge ohne Selbstbehalt deutlich höher, annähernd doppelt so hoch, gewesen wären. Das FA und das FG vertraten dagegen die Auffassung, der Selbstbehalt bzw. die Selbstbeteiligung stellten keinen Versicherungsbeitrag dar, da sie keine Gegenleistung für die Erlangung des Versicherungsschutzes seien.
Entscheidung
Zu den Krankenversicherungsbeiträgen i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG gehören nicht nur die eigentlichen Prämien, sondern auch die üblichen mit dem Versicherungsverhältnis zusammenhängenden und vom Versicherungsnehmer zu tragenden Nebenleistungen. Es muss sich jedoch um Ausgaben handeln, die zumindest in Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und damit - als Vorsorgeaufwendungen - letztlich der Vorsorge dienen. Zahlungen aufgrund von Selbst- oder Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten sind daher keine Beiträge zu einer Versicherung. Denn die Selbstbeteiligung ist keine Gegenleistung für die Erlangung von Versicherungsschutz, sondern gerade das Gegenteil. Denn in Höhe des Selbstbehalts übernimmt die Versicherung nicht das Risiko, für künftige Schadensfälle eintreten zu müssen. Vielmehr verbleibt das Risiko in diesem Umfang beim Versicherungsnehmer. Deshalb können Aufwendungen in Höhe des Selbstbehalts auch nicht als Beitragserstattung mit umgekehrtem Vorzeichen angesehen werden. Denn Beitragserstattungen sind Anreize, die bewirken sollen, dass die Versicherung die vereinbarten Leistungen nicht erbringen muss, weil der Versicherungsnehmer keine versicherten Schäden erlitten hat oder er solche Schäden nicht geltend macht. Demgegenüber fallen die Aufwendungen im Rahmen des Selbstbehalts außerhalb des vereinbarten Versicherungsschutzes an. Das gilt auch dann, wenn - wie im Streitfall - der Selbstbehalt zu bezifferbar geringeren Versicherungsprämien geführt hat. Soweit A ohne Selbstbehalt Prämien und damit Sonderausgaben hätte ersparen können, ist dies ein fiktiver Sachverhalt, während der Besteuerung der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt zugrunde zu legen ist.
Unter Einbeziehung der nur eingeschränkten steuerlichen Entlastung aufgrund der von ihm geleisteten Versicherungsbeiträge wird A zwar wirtschaftlich stärker belastet, als er belastet worden wäre, wenn er keine Selbstbehalte vereinbart hätte. Dieses Ergebnis ist jedoch die Folge der dem Versicherungsnehmer eingeräumte Freiheit, seinen Krankenversicherungstarif zu wählen und sich für die - auch unter steuerlichen Gesichtspunkten - voraussichtlich günstigste Versicherungsvariante zu entscheiden.
Die als Selbstbehalte aufgewendeten Krankheitskosten sind zwar grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Allerdings wirkten sie sich im Streitfall nicht aus, da die Aufwendungen die zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) nicht überschritten. Die Tragung von Krankheitskosten aufgrund des Selbstbehalts könnte zwar dann nicht mehr zumutbar sein, wenn dadurch in das verfassungsrechtlich gesicherte Existenzminimum eingegriffen würde. Solange allerdings die Zuzahlungen der Höhe nach dieses Existenzminimum tangieren, ist eine Einschränkung der zumutbaren Belastung verfassungsrechtlich nicht geboten.
Hinweis
Die Entscheidung folgt der Rechtsprechung zur Nichtabziehbarkeit der "Praxisgebühr" als Sonderausgabe, da sie als besondere Form der Selbstbeteiligung nicht der Erlangung von Versicherungsschutz dient (BFH v. 18.7.2012, X R 41/11, BStBl 2012 II S. 821). Im Übrigen wird die Auffassung, dass Kostenzuzahlungen und Selbstbehalte keine Sonderausgaben sind, von den FG und überwiegend im Schrifttum geteilt. Dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das BVerfG hat zu § 10 EStG a.F. lediglich entschieden, dass die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nicht ausreichend erfasst würden. Die Behandlung der Selbstbehalte war nicht Gegenstand der Entscheidung.
BFH, Urteil v. 1.6.2016, X R 43/14, veröffentlicht am 2.11.2016
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