Leistungsanspruch auf operative Beinverlängerung aufgrund geringer Körpergröße?
Geklagt hatte eine junge Frau aus Bremen, die nach Abschluss des Wachstums nur eine Körpergröße von knapp 1,50 m erreicht hatte. Bei ihrer Krankenkasse beantragte sie die Kostenübernahme für eine operative Beinverlängerung. Dafür sollten Ober- bzw. Unterschenkelknochen durchtrennt und ein Verlängerungssystem implantiert werden, das Knochen und Weichgewebe auf die gewünschte Größe dehnt. Zur Begründung führte die Frau aus, dass sie unter ihrer kleinen Körpergröße psychisch leide. Sie werde von ihrer Umwelt nicht als vollwertig wahrgenommen und sei auch in ihrer Berufswahl eingeschränkt. Für eine Ausbildung als Pilotin sei sie wegen ihrer Körpergröße abgelehnt worden. Ihr Traum sei eine Größe von 1,60 m bis 1,65 m.
Krankenkasse lehnt Kostenübernahme ab
Die Kasse lehnte den Antrag ab, da eine geringe Körpergröße nicht als eine Krankheit zu bewerten sei, die einen Leistungsanspruch auslöse.
Psychische Auswirkungen und Beeinträchtigungen im Alltag
Demgegenüber hielt die Frau ihre Körpergröße für krankheitswertig, da nur 3 % der Frauen so klein seien. Außerdem hätten jedenfalls die psychischen Auswirkungen sehr wohl Krankheitswert. Im Alltag werde sie behindert durch zu hohe Treppenstufen, Stühle, Waschbecken, Spiegel, Schränkte etc.
LSG: Auf die Größe kommt´s nicht an
Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Es hat sich auf die einhellige Rechtsprechung gestützt, wonach bei einer Frau selbst eine Größe von 1,47 m nicht als regelwidriger Körperzustand und damit nicht als Krankheit im Rechtssinne zu bewerten sei. Alltagsschwierigkeiten könne durch Hilfsmittel und ggf. angepasste Wohneinrichtung begegnet werden. Psychische Beeinträchtigungen seien allein mit therapeutischen Mitteln zu behandeln. Denn ansonsten müssten köperverändernde Eingriffe auf Kosten der Allgemeinheit durchgeführt werden, wenn therapeutische Maßnahmen nicht helfen, weil der Betroffene auf den Eingriff fixiert ist. Auch die Ablehnung für bestimmte Berufe könne keine Leistungspflicht der Kasse auslösen.
Hinweis: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 5. Juli 2022, L 16 KR 183/21
-
Wie wirkt sich Krankengeld auf die Rente aus?
3.175
-
Bundesregierung lehnt Abschaffung der Witwenrente ab
2.727
-
Einmalzahlungen und ihre Wirkung auf das Krankengeld
2.469
-
Ab Juli gilt eine neue Bescheinigung bei Erkrankung eines Kindes
2.001
-
Entgeltfortzahlung und Krankengeld - unterschiedliche Berechnungen beachten
1.815
-
Neue Arbeitsverhältnisse
1.715
-
Prognose für Rentenerhöhung 2025
1.682
-
Bürgergeld und Sozialhilfe: Regelbedarf steigt 2025 nicht
1.311
-
Erste Fragen zur neuen AU-Bescheinigung
1.213
-
Krankengeld können nicht nur Arbeitnehmer beanspruchen
1.165
-
Mehr Menschen suchen Hilfe bei psychischen Erkrankungen
05.12.2024
-
Gestuftes Auskunftsverfahren nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz
05.12.2024
-
Steigende Arzneimittelausgaben belasten das GKV-System
04.12.2024
-
Gesundheitsförderung wieder auf Vor-Corona-Niveau
02.12.2024
-
Starker Anstieg der Scharlach-Fälle bei Kindern
28.11.2024
-
Sozialversicherungswerte 2025: die Rechengrößen im Leistungsrecht
22.11.2024
-
Krankenkasse muss Ausbildungskosten für Therapiehund nicht übernehmen
20.11.2024
-
Patientenversorgung trotz Leistungsverbot gesichert
14.11.2024
-
Klinik-Atlas aktualisiert und erweitert
13.11.2024
-
Prognose für Rentenerhöhung 2025
08.11.2024