Berücksichtigung der zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten ist verfassungsgemäß
Hintergrund:
Die Kläger leisteten im Jahr 2010 Praxisgebühren i. H. v. insgesamt 120 EUR sowie Zuzahlungen zu Medikamenten i. H. v. insgesamt 52 EUR. Das FA erließ einen Steuerbescheid, in dem sich die geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen (agB) steuerlich nicht auswirkten, da sie die zumutbare Belastung (5 % von 35.708 EUR) nicht überstiegen. Mit ihrer Klage machen die Kläger geltend, die geltend gemachten Aufwendungen seien steuerlich in voller Höhe zu berücksichtigen. Die Zuzahlungen gehörten zu der Krankenversorgung der Kläger, die aus verfassungsrechtlichen Gründen freizustellen sei. Die Zuzahlungen dienten einer Versorgung auf Sozialhilfeniveau, was dazu führe, dass sich die Zuzahlungen in voller Höhe steuermindernd auswirken müssten.
Entscheidung:
Das FG hat entschieden, dass die Regelungen über die zumutbare Belastung nach ständiger Rechtsprechung des BFH sowie des BVerfG verfassungsgemäß sind. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Ansatz einer zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG bestehen nach Auffassung des BFH nicht, soweit dem Steuerpflichtigen wie im Streitfall ein verfügbares Einkommen verbleibt, das über dem Existenzminimum liegt. Soweit die Kläger meinen, dass nach der Entscheidung des BVerfG zum Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (BVerfG, Beschluss v. 13.2.2008, 2 BvL 1/06) die Aufwendungen für die sogenannte Praxisgebühr und die Zuzahlungen ohne eine zumutbare Belastung zu berücksichtigen sind, überzeugt dies das FG nicht. Das FG schließt sich der Auffassung des Niedersächsischen FG an, wonach eine zumutbare Belastung auch bei Krankheitskosten zu berücksichtigen ist (Urteil v. 7.12.2011, 2 K 19/11).
FG Hamburg, Urteil v. 14.6.2012, 1 K 28/12
Praxishinweis:
Da das FG die Revision nicht zugelassen hatte, haben die Kläger NZB eingelegt und damit Erfolg gehabt. In dem Verfahren VI R33/13 muss der BFH jetzt entscheiden, ob Krankheitskosten, soweit sie dem sozialhilfegleichen Versorgungsniveau entsprechen, unter Anwendung der Grundsätze des Beschlusses des BVerfG v. 13.2.2008, 2 BvL 1/06, ohne Abzug der zumutbaren Belastung als agB zu berücksichtigen sind. Die Finanzverwaltung hat in diesem Fall schnell reagiert und mit BMF, Schreiben v. 29.8.2013 die FÄ angewiesen, Steuerfestsetzungen hinsichtlich des Abzugs einer zumutbaren Belastung bei Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit und Pflege als agB gem. § 165 Abs. 1 AO vorläufig zu erlassen.
-
Verkündungstermine des BFH zur Grundsteuer
601
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
404
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
382
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
369
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
286
-
Anschrift in Rechnungen
265
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
255
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
253
-
Teil 1 - Grundsätze
246
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
221
-
Verlängerte Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG n.F.
12.12.2025
-
Besonderes Aussetzungsinteresse bei AdV-Anträgen zur Grundsteuer
12.12.2025
-
Mülheim durfte Grundsteuer-Hebesatz auf 890 % erhöhen
12.12.2025
-
Keine Schenkungsteuerbefreiung von Zuwendungen an eine Landesstiftung
11.12.2025
-
Keine Einziehung und Verwertung eines havarierten Öltankers aus der sog. Schattenflotte
11.12.2025
-
Alle am 11.12.2025 veröffentlichten Entscheidungen
11.12.2025
-
BFH hält Grundsteuer im Bundesmodell für verfassungskonform
10.12.2025
-
Höhere Grundsteuerhebesätze für Nichtwohngrundstücke
09.12.2025
-
Kosten für ein Verkehrswertgutachten
09.12.2025
-
Kein Zufluss von Darlehenszinsen bei Prolongation vor Fälligkeit
08.12.2025