Berücksichtigung der zumutbaren Belastung ist verfassungsgemäß

Die Regelung in § 33 EStG über die zumutbare Belastung ist auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BVerfG zur Abzugsfähigkeit von Krankenversicherungsbeiträgen nach einem Urteil des FG Hamburg verfassungsgemäß.

Hintergrund:

Die Kläger leisteten im Jahr 2010 Praxisgebühren i. H. v. insgesamt 120 EUR sowie Zuzahlungen zu Medikamenten i. H. v. insgesamt 52 EUR. Das FA erließ einen Steuerbescheid, in dem sich die geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen (agB) steuerlich nicht auswirkten, da sie die zumutbare Belastung (5 % von 35.708 EUR) nicht überstiegen. Mit ihrer Klage machen die Kläger geltend, die geltend gemachten Aufwendungen seien steuerlich in voller Höhe zu berücksichtigen. Die Zuzahlungen gehörten zu der Krankenversorgung der Kläger, die aus verfassungsrechtlichen Gründen freizustellen sei. Die Zuzahlungen dienten einer Versorgung auf Sozialhilfeniveau, was dazu führe, dass sich die Zuzahlungen in voller Höhe steuermindernd auswirken müssten.

Entscheidung:

Das FG hat entschieden, dass die Regelungen über die zumutbare Belastung nach ständiger Rechtsprechung des BFH sowie des BVerfG verfassungsgemäß sind. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Ansatz einer zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG bestehen nach Auffassung des BFH nicht, soweit dem Steuerpflichtigen wie im Streitfall ein verfügbares Einkommen verbleibt, das über dem Existenzminimum liegt. Soweit die Kläger meinen, dass nach der Entscheidung des BVerfG zum Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (BVerfG, Beschluss v. 13.2.2008, 2 BvL 1/06) die Aufwendungen für die sogenannte Praxisgebühr und die Zuzahlungen ohne eine zumutbare Belastung zu berücksichtigen sind, überzeugt dies das FG nicht. Das FG schließt sich der Auffassung des Niedersächsischen FG an, wonach eine zumutbare Belastung auch bei Krankheitskosten zu berücksichtigen ist (Urteil v. 7.12.2011, 2 K 19/11).

FG Hamburg, Urteil v. 14.6.2012, 1 K 28/12

Praxishinweis:

Da das FG die Revision nicht zugelassen hatte, haben die Kläger NZB eingelegt und damit Erfolg gehabt. In dem Verfahren VI R33/13 muss der BFH jetzt entscheiden, ob Krankheitskosten, soweit sie dem sozialhilfegleichen Versorgungsniveau entsprechen, unter Anwendung der Grundsätze des Beschlusses des BVerfG v. 13.2.2008, 2 BvL 1/06, ohne Abzug der zumutbaren Belastung als agB zu berücksichtigen sind. Die Finanzverwaltung hat in diesem Fall schnell reagiert und mit BMF, Schreiben v. 29.8.2013 die FÄ angewiesen, Steuerfestsetzungen hinsichtlich des Abzugs einer zumutbaren Belastung bei Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit und Pflege als agB gem. § 165 Abs. 1 AO vorläufig zu erlassen.