Bonuszahlungen einer privaten Krankenkasse als Beitragserstattung
Hintergrund: Bonusleistung einer Krankenversicherung
Die Eheleute sind privat kranken- und pflegeversichert. Die beiden minderjährigen Kinder sind über den Ehemann (M) versichert.
Von ihrer Krankenversicherung erhielten die Ehefrau (F) für sich und M für die Kinder in den Streitjahren (2014 – 2016) Boni von jeweils 30 EUR monatlich (jährlich 360 EUR), somit insgesamt 1.080 EUR jährlich (3 x 360 EUR).
Die Krankenversicherung verrechnete die Boni vertragsgemäß mit den zur Erstattung angemeldeten Gesundheitsaufwendungen, und zwar in 2014 und 2016 jeweils in voller Höhe (1.080 EUR) und in 2015 in Höhe von 922 EUR.
Die Versicherung meldete die Boni gegenüber der Finanzverwaltung für jedes Streitjahr in Höhe von 984 EUR als Beitragserstattung (360 EUR x 3 x 91,36 % Anteil Basiskrankenversicherungsschutz). Hiervon ging auch das FA aus und minderte dementsprechend den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG.
Das FG wies die Klage mit der Begründung ab, die Boni ständen in unmittelbarem Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes, die hierdurch gemindert würden.
Entscheidung: Minderung des Sonderausgabenabzugs
Die Boni stellen Beitragserstattungen dar, die den Sonderausgabenabzug mindern.
Keine Bindungswirkung der übermittelten Datensätze
Nach § 10 Abs. 2a Satz 4 Nr. 2 EStG a.F. (jetzt § 10 Abs. 2b Satz 1 EStG) sind die privaten Kranken- und Pflegeversicherungen verpflichtet, die im Beitragsjahr sowohl geleisteten als auch erstatteten Beiträge per Datensatz der Finanzverwaltung zu übermitteln, sofern - wie im Streitfall - der Steuerpflichtige in die Datenübermittlung eingewilligt hat. Dieses Verfahren begründet indes keine materiell-rechtliche Bindungswirkung für die Steuerfestsetzung. Vielmehr haben die FÄ selbst zu prüfen, wie die übermittelten Werte rechtlich einzuordnen sind (BFH v. 1.6.2016, X R 17/15, BStBl II 2016, 989, Rz 32, sowie § 93c Abs. 4 Satz 2 AO n.F.).
Beiträge zu Krankenversicherungen
Aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG - Beiträge "zu" einer Krankenversicherung - folgt, dass nur solche Beiträge den Tatbestand erfüllen, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen (BFH v. 6.5.2020, X R 16/18, BFH/NV 2020, 1144, Rz 15). Dies ist z.B. für einen vom Steuerpflichtigen vereinbarten und getragenen Selbstbehalt nicht der Fall, da die Krankenversicherung insoweit nicht das Risiko übernimmt, für künftige Schadensfälle einzutreten (BFH v. 1.6.2016, X R 43/14, BStBl II 2017, 55, Rz 19).
Der Sonderausgabenabzug setzt wirtschaftliche Belastung voraus.
Der Steuerpflichtige muss durch den Sonderausgabenabzug tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet sein (BFH v. 6.6.2018, X R 41/17, BStBl II 2018, 648, Rz 12). Werden Beiträge erstattet, mindert die Erstattung jedoch im Jahr des Zuflusses den Sonderausgabenabzug. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zahlung des Versicherungsunternehmens nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt als Beitragserstattung und nicht als eine hiervon losgelöste Leistung zu werten ist (BFH v. 6.5.2020, X R 30/18, BFH/NV 2020, 1067, Rz 29). Durch die Prämie ändert sich die Gegenleistung, die vom Mitglied zu erbringen ist, um den vereinbarten Krankenversicherungsschutz zu erhalten. Im Ergebnis wird der Beitrag des Mitglieds und damit dessen wirtschaftliche Belastung reduziert (BFH v. 6.6.2018, X R 41/17, BStBl II 2018, 648, Rz 21, 24).
Keine Beitragserstattung, wenn Aufwand des Steuerpflichtigen abgegolten wird
Dagegen ist eine Bonuszahlung für gesundheitsbewusstes Verhalten nach § 65a SGB V nicht als Beitragserstattung zu qualifizieren, sofern dadurch konkret Aufwand des Steuerpflichtigen für gesundheitsbezogene Maßnahmen ausgeglichen wird (BFH v. 1.6.2016, X R 17/15, BStBl II 2016, 989, Rz 24, 27, 33). Derartige Boni stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes, sondern sind als Erstattung der vom Versicherten getragenen Aufwendungen und damit als eine nicht den Sonderausgabenabzug beeinflussende Leistung anzusehen. Diese Boni mindern daher nicht die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge, sondern lediglich den zusätzlichen Gesundheitsaufwand des Steuerpflichtigen (BFH v. 6.5.2020, X R 16/18, BFH/NV 2020, 1144, Rz 24 ff.).
Revision unbegründet
Hiervon ausgehend wies der BFH die Revision zurück. Die erhaltenen Boni sind nicht vergleichbar mit den Boni nach § 65a SGB V, die als Anreiz für ein gesundheitsbewusstes Verhalten gezahlt werden. Denn die vorliegende Bonusregelung zielt - gegenteilig - darauf ab, zu einem kostenbewussten Verhalten anzuregen. Für einen vereinbarten Selbstbehalt hat der BFH bereits entschieden, dass die hieraus entstehenden Aufwendungen nicht als Beiträge i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG zu werten sind (BFH v. 8.10.2013, X B 110/13, BFH/NV 2014, 154, Rz 8). Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - ein garantierter Bonus Grund dafür ist, dass der Versicherungsnehmer Gesundheitsaufwendungen bis zur Bonushöhe wirtschaftlich selbst zu tragen hat.
Hinweis: Mögliche Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung
Der BFH bemerkt, dass der bis zur Bonushöhe wirtschaftlich selbst getragene Aufwand dem Grunde nach eine außergewöhnliche Belastung i.S.v. § 33 Abs. 1 EStG darstellen kann. Dabei wäre zu prüfen, ob der Aufwand im Hinblick auf die gewählte Tarifstruktur zwangsläufig entstanden ist. Der BFH hat dies für selbst getragenen Aufwand, um eine Beitragserstattung zu erreichen, offen gelassen (BFH v. 29.11.2017, X R 3/16, BStBl II 2018, 384, Rz 27) und für selbst getragenen Aufwand im Rahmen eines vereinbarten Selbstbehalts bejaht (BFH v. 1.6.2016, X R 43/14, BStBl II 2017, 55). Im Streitfall konnte die Problematik offen bleiben, da sich die Aufwendungen wegen der Höhe der zumutbaren Belastung nicht auswirkten.
BFH Urteil vom 16.12.2020 - X R 31/19 (veröffentlicht am 17.06.2021)
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