FG Düsseldorf

Schuldgeldzahlungen können nicht als Krankheitskosten abgezogen werden


Schuldgeldzahlungen sind nicht als Krankheitskosten abziehbar

Das FG Düsseldorf musste entscheiden, ob Schulgeldzahlungen als Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht werden können. 

Die Kläger wollten in ihrer Steuererklärung Schulgeldzahlungen für englische Boarding Schools als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Dabei verwiesen sie auf die Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) der Tochter und die emotionale Entwicklungsverzögerung mit Aufmerksamkeitsstörung des Sohnes. Zudem sind beide Kinder teilleistungshochbegabt, weshalb der Besuch besonderer Schulen mit kleineren Klassenverbänden erforderlich gewesen sei.

Bescheinigungen nicht anerkannt

Als Nachweis wurden ärztliche Bescheinigungen bzw. Verordnungen vorgelegt, die der Kläger, ebenfalls Arzt, teilweise selbst ausgestellt hatte. Das Finanzgericht erkannte die Bescheinigungen nicht an und lehnte den Abzug der Schulgeldzahlungen, wie zuvor das Finanzamt, ab. 

FG Düsseldorf, Urteil v. 14.3.2017, 13 K 4009/15 E, veröffentlicht mit dem Juni-Newsletter


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