Schuldgeldzahlungen können nicht als Krankheitskosten abgezogen werden
Die Kläger wollten in ihrer Steuererklärung Schulgeldzahlungen für englische Boarding Schools als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Dabei verwiesen sie auf die Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) der Tochter und die emotionale Entwicklungsverzögerung mit Aufmerksamkeitsstörung des Sohnes. Zudem sind beide Kinder teilleistungshochbegabt, weshalb der Besuch besonderer Schulen mit kleineren Klassenverbänden erforderlich gewesen sei.
Bescheinigungen nicht anerkannt
Als Nachweis wurden ärztliche Bescheinigungen bzw. Verordnungen vorgelegt, die der Kläger, ebenfalls Arzt, teilweise selbst ausgestellt hatte. Das Finanzgericht erkannte die Bescheinigungen nicht an und lehnte den Abzug der Schulgeldzahlungen, wie zuvor das Finanzamt, ab.
FG Düsseldorf, Urteil v. 14.3.2017, 13 K 4009/15 E, veröffentlicht mit dem Juni-Newsletter
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