Krankheits- und Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen

Das BMF hat die Anweisung zur vorläufigen Festsetzung der Einkommensteuer wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Abzugs einer zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Krankheits- und Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen aufgehoben.

Krankheits- und Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen

Einkommensteuerbescheide ergehen häufig vorläufig im Hinblick auf anhängige Musterverfahren zu einem bestimmten Thema. Aktuell hat sich das BMF zur vorläufigen Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 Satz 2 AO) bzw. die Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Abs.1 Satz 4 AO zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Abzugs einer zumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung von Krankheits- und Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen geäußert.

Aus Vorläufigkeitskatalog gestrichen

"Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Absatz 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung" war bisher im Vorläufigkeitskatalog des BMF-Schreibens v. 15.1.2018, zuletzt geändert durch Schreiben v. 31.1.2022 (vgl. Kommentierung), aufgeführt. Doch dies wird nun aus dem Vorläufigkeitskatalog gestrichen. Hintergrund ist die Entwicklung der Rechtsprechung.

Hinweis: In Kürze finden Sie an dieser Stelle eine ausführliche Kommentierung.

BMF, Schreiben v. 28.3.2022, IV A 3 - S 0338/19/10006 :001