Verrechnung von Vorauszahlungen bei Krankheitskosten
Es kann vorkommen, dass bei einer länger andauernden Behandlung Vorauszahlungen geleistet werden. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie mit Vorauszahlungen - hinsichtlich der Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung - umzugehen ist, die vor Ausstellung des amtsärztlichen Gutachtens erbracht worden sind.
Nachweis der Zwangsläufigkeit
In der Regel wird die Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen. Nach § 33 Abs. 4 EStG i. V. m. § 64 EStDV ist bei bestimmten Maßnahmen und Aufwendungen der Nachweis der Zwangsläufigkeit allerdings in qualifizierter Form (s. o. amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung) zu führen.
Beispiel: Wissenschaftlich nicht anerkannten Heilmethode
A ließ seine schwerbehinderte Tochter von einem Heilpraktiker in einem Naturheilzentrum mit einer wissenschaftlich nicht anerkannten Heilmethode behandeln. Hierfür entstanden ihm in 2018 Kosten i. H. v. insgesamt 18.000 EUR. Das amtsärztliche Gutachten datiert auf den 30.6.2018.
A leistete in 2018 drei Vorauszahlungen und zwar am 1.3., 1.6. und 1.9. i. H. v. jeweils 6.000 EUR. Er erhielt 4 Rechnungen von jeweils 5.000 EUR. Die Leistungen wurden zu gleichen Teilen im März, Juli, Oktober und Dezember 2018 (Rechnungsdatum 15.04., 15.08., 15.11.18 und 15.01.19) erbracht. Das Naturheilzentrum verrechnete die Vorauszahlungen anhand der offenen Rechnungen.
Nachweis vor Beginn der Heilmaßnahme
Nach § 64 Abs. 1 Satz 2 EStDV muss der Nachweis vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt worden sein. Der maßgebliche Zeitpunkt für die steuerliche Anerkennung stellt daher hier das amtsärztliche Gutachten vom 30.6.2018 dar. Vor diesem Zeitpunkt angefallene Aufwendungen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Praxis-Tipp: Nicht entscheidet ist der Zahlungszeitpunkt der Vorauszahlungen
Werden aber Vorauszahlungen vor diesem Termin geleistet, ist nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz (Urteil v. 4.7.2018, 1 K 1480/16, Haufe Index 12556930) für die Frage, ob Aufwendungen vor oder nach dem Stichtag angefallen sind, nicht auf den Eingang der Vorauszahlungen abzustellen. § 64 Abs. 1 Satz 2 EStDV knüpft nämlich für die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen für unkonventionelle Heilbehandlungen nicht an den Abfluss der Zahlung gemäß § 11 EStG an, sondern an den Zeitpunkt der Durchführung der Heilmaßnahme. Daher sind auch die vor dem 30.06.2018 geleisteten Vorauszahlungen zu berücksichtigen, soweit mit ihnen im Wege der Verrechnung des bestehenden Guthabens Behandlungsleistungen bezahlt wurden, die nach dem 30.06.2018 durchgeführt worden sind.
Somit ist in 2018 folgender Betrag als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig:
Vorauszahlung am 1.3.2018 | 6.000 EUR | |
Verrechnung mit Rechnung vom 15.4.2018 | 5.000 EUR | nicht abzugsfähig |
Verbleiben | 1.000 EUR | |
Vorauszahlung am 1.6.2018 | 6.000 EUR | |
Verrechnung mit Rechnung vom 15.8.2018 | 5.000 EUR | abzugsfähig |
Verbleiben | 2.000 EUR | |
Vorauszahlung am 1.9.2018 = | 6.000 EUR | |
Verrechnung mit Rechnung vom 15.11.2018 | 5.000 EUR | abzugsfähig |
Verbleiben | 3.000 EUR | abzugsfähig |
Saldo | 13.000 |
Auch der Restbetrag i. H. von 3.000 EUR ist in 2018 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (trotz Rechnungsstellung am 15.1.2019), weil hierfür § 11 EStG zur Anwendung kommt. Vorauszahlungen sind grundsätzlich beim Eingang zugeflossen und mit Zahlung abgeflossen. Da in 2018 18.000 EUR an Vorauszahlungen geleistet wurden, ist auch die Gesamtsumme in diesem Jahr zu berücksichtigen. Dies würde selbst dann gelten, wenn die Leistung erst in 2019 erbracht worden wäre.
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