Höhe des Versorgungsfreibetrags

Nachträglicher interner Versorgungsausgleich

Bei steuerpflichtigen Versorgungsbezügen bleibt ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein fester Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.

Gesetze

Das Hessische FG hat sich in diesem Zusammenhang mit der Frage beschäftigt, in welcher Höhe ein Versorgungsfreibetrag bei einem nachträglichen internen Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist.

Fall des Hessischen FG: Nachzahlung von Versorgungsbezügen

Im entschiedenen Fall ist die Klägerin ist seit 2001 rechtskräftig von ihrem vormaligen Ehemann geschieden. Im Zeitpunkt der Scheidung waren noch keine Ruhestandsleistungen zu zahlen. Der Versorgungsausgleich erfolgte damals zunächst zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemanns durch Begründung gesetzlicher Rentenrechte der Klägerin bei der Deutschen Rentenversicherung. Der nicht öffentlich-rechtlich ausgeglichene Wert blieb dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Die Klägerin erhielt ab 2010 eine unter Berücksichtigung des ursprünglichen Versorgungsausgleichs erhöhte Altersrente der DRV Bund. Ihr Ehemann erhielt bereits ab 2007 entsprechend geminderte beamtenrechtliche Versorgungsbezüge.

Am 22.1.2016 stellte der Ehemann einen Abänderungsantrag nach § 51 Abs. 1 VersAusglG. Diesem Antrag wurde stattgegeben, sodass der Versorgungsausgleich ab dem 1.2.2016 u. a. wie folgt abgeändert wurde:

Es ist, bezogen auf den Zeitpunkt des Endes der Ehezeit am 31.10.1997 zu Lasten der Beamtenversorgung des Antragstellers ein Ausgleichswert auf ein für die Antragsgegnerin beim gleichen Versorgungsträger einzurichtendes Versorgungskonto im Wege der internen Teilung zu begründen.

Auf Grund dieses Beschlusses bezog die Klägerin seither weniger gesetzliche Rente von der DRV Bund und erstmals ab 2018 mit Nachzahlung für den Zeitraum ab 1.2.2016 Versorgungsbezüge.

Auffassung der Finanzverwaltung

Für das Streitjahr ging das Finanzamt davon aus, dass der Anspruch auf Versorgungsbezüge am 1.2.2016 beginnt, da nach dem Beschluss des Familiengerichts ab diesem Zeitpunkt die beschlossene Abänderung wirke.

Diese Auffassung ist zurückzuführen auf das BMF-Schreiben vom 19.8.2013 (BStBl 2013 I S. 1087 Rz. 281) wonach, für die Ermittlung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG, der ausgleichsberechtigten Person auf deren Versorgungsbeginn, deren Rentenbeginn bzw. deren Lebensalter abzustellen ist.

FG Hessen: Eintritt in die Fußstapfen

Dies sieht das FG Hessen anders (Urteil v. 5.6.2024, 4 K 1272/23).

Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 EStG bleibt von den als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit steuerpflichtigen Versorgungsbezügen ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein fester Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Versorgungsbezüge sind nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG u.a. das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften.

Nach diesen Grundsätzen steht der Klägerin dem Grunde nach für die Zahlungen ein Freibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG zu. Denn bei den Zahlungen handelt es sich um ein Ruhegehalt entsprechend beamtenrechtlicher Vorschriften und somit um Versorgungsbezüge im Sinne von § 19 Abs. 2 EStG.

Dass nur der Ex-Ehemann, nicht aber die Klägerin, Beamter war und die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge erdient hat, steht dem nicht entgegen. Denn gem. § 3 Nr. 55a Satz 2 EStG gehören die Leistungen aus den nach § 3 Nr. 55a Satz 1 EStG steuerfrei im Zuge der internen Teilung übertragenen Anrechten bei der ausgleichsberechtigten Person zu den Einkünften, zu denen die Leistungen bei der ausgleichspflichtigen Person gehören würden, wenn die interne Teilung nicht stattgefunden hätte. Insoweit trat die Klägerin einkommensteuerrechtlich auf Grund der internen Teilung hinsichtlich der Einordnung als Arbeitslohn und als Versorgungsbezüge in die "Fußstapfen" des Ex-Ehemannes, so das FG.

Systematik der internen Teilung

Daher sei der Ansicht der Finanzverwaltung auch nicht zu folgen. Nach § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG richtet sich nämlich die Höhe der Freibeträge u. a. nach dem Jahr des Versorgungsbeginns. Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs (§ 19 Abs. 2 Satz 7 EStG).

Für die Hinterbliebenenrente treten die verwitwete Person und die Waisen daher auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung hinsichtlich des Versorgungsbeginns in die Fußstapfen des Verstorbenen. Diese Regelung gelte für ausgleichsberechtigte Personen im Fall eines schon laufenden Versorgungsbezugs, der nachträglich intern (auf-)geteilt wird, entsprechend.

Wird ein laufender Versorgungsbezug geteilt, ist angesichts der Fußstapfen, in die der ausgleichsberechtigte Ehegatte tritt, dies mit den Fußstapfen für Hinterbliebene nicht nur vergleichbar, sondern wegen der Systematik der internen Teilung als Teilung des Stammrechts gelte Satz 7 bei schon begonnenen Versorgungsbezügen erst recht auch für die nachträgliche interne Teilung. Daher sei für die Berechnung des Freibetrags das Jahr 2007 (Versorgungsbeginn des Ex-Ehemanns) maßgebend.

Aktualisierung: Maßgeblich ist laut BFH der eigene Versorgungsbeginn

Der BFH hat mittlerweile die Entscheidung des Hessischen FG aufgehoben und der Auffassung der Finanzverwaltung Recht gegeben ( BFH, Urteil v. 24.6.2026, VI R 19/24 ).

Wird eine beamtenrechtliche Versorgung im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach § 10 Abs. 1 VersAusglG intern geteilt, sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bei der ausgleichsberechtigten Person nach deren eigenem Versorgungsbeginn zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich das Jahr, in dem der Anspruch auf die Versorgungsbezüge bei der ausgleichsberechtigten Person entstanden ist.

Der BFH stellt darauf ab, dass durch die interne Teilung bei der ausgleichsberechtigten Person ein eigenständiger Anspruch gegenüber dem Versorgungsträger begründet wird. Sie ist insbesondere keine Gesamtrechtsnachfolgerin der ausgleichspflichtigen Person. Deshalb kann für die Bemessung des Versorgungsfreibetrags nicht auf den ursprünglichen Versorgungsbeginn des ausgleichspflichtigen Ehegatten abgestellt werden.

Im Streitfall entstand der eigenständige Anspruch der Klägerin aufgrund des familiengerichtlichen Beschlusses rückwirkend zum 1.2.2016. Dass die Versorgungsbezüge tatsächlich erst 2018 und teilweise rückwirkend ausgezahlt wurden, ist für die Bestimmung des Versorgungsbeginns nicht entscheidend. Der BFH stellte daher auf das Jahr 2016 und nicht – wie das Hessische FG – auf das Jahr 2007, in dem der geschiedene Ehemann seine beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge erstmals bezogen hatte, ab.

Damit folgt der BFH im Ergebnis der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung: Bei einer nachträglichen internen Teilung eines bereits laufenden Versorgungsbezugs ist für die Höhe des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags grundsätzlich das Jahr maßgeblich, in dem der Anspruch bei der ausgleichsberechtigten Person entsteht.


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