Im Rahmen mehrerer Einkunftsarten genutztes Arbeitszimmer
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben abziehen. Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). In diesem Fall kann anstelle der Aufwendungen pauschal ein Betrag von 1.260 EUR (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG).
Zwei verschiedene betriebliche und berufliche Tätigkeiten
Übt ein Steuerpflichtiger mehrere betriebliche und berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus, ist für die Frage, ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet, nach Auffassung der Finanzverwaltung je nach Fallgestaltung zu differenzieren.
Übt ein Steuerpflichtiger mehrere betriebliche und berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus, ist danach nicht auf eine Einzelbetrachtung der jeweiligen Betätigung abzustellen; vielmehr sind alle Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit zu erfassen. Liegt bei allen Tätigkeiten der jeweilige qualitative Mittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer, so liegt dort auch der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit (BMF, Schreiben v. 15.8.2023, BStBl 2023 I S. 1551 Rz. 15 Fallgruppe 2).
Beispiel: Ein Steuerpflichtiger übt seine nichtselbständige Tätigkeit fast ausschließlich von Zuhause aus ("Telearbeitsplatz"). Daneben erzielt er aus einer nebenberuflich ausgeübten schriftstellerischen Tätigkeit Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Im Jahr 2024 entstehen ihm Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in seiner Mietwohnung von 1.400 EUR. Das Arbeitszimmer wird sowohl im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (zeitanteilig zu 90 %) als auch im Rahmen der Einkünfte aus der schriftstellerischen Tätigkeit (zeitanteilig zu 10 %) genutzt. A will ohne Nachweis der Aufwendungen die Jahrespauschale in Anspruch nehmen.
Die auf die nichtselbständige Tätigkeit entfallende Jahrespauschale von 1.134 EUR (90 % von 1.260 EUR) wirkt sich bei der Einkommensteuerveranlagung 2024 des A nicht steuermindernd aus, da sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag 2024 von 1.230 EUR nicht überschreitet.
Tipp: Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung beanstandet es aus Vereinfachungsgründen nicht, wenn der Steuerpflichtige auf eine Aufteilung der Jahrespauschale auf die verschiedenen Tätigkeiten verzichtet und diese insgesamt einer Tätigkeit zuordnet (BMF, Schreiben v. 15.8.2023, BStBl 2023 I S. 1551 Rz. 17, 18). Dies kann im Zusammenspiel mit dem Arbeitnehmerpauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG i. H. von 1.230 EUR vorteilhaft sein. Wenn A die Jahrespauschale von 1.260 EUR in voller Höhe bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit als Betriebsausgaben berücksichtigt, bleibt ihm der Betrag, der bei einer Aufteilung den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen und damit ohne Wirkung bliebe (1.134 EUR), erhalten.
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
1.882
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
1.2812
-
Neuregelung des häuslichen Arbeitszimmers und der Pauschalen ab VZ 2023
552
-
Umsatzsteuer 2026: Wichtige Änderungen im Überblick
541
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
516
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
508
-
Atypische Kapitalauszahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung
489
-
Unterhaltsleistungen an über 25 Jahre alte studierende Kinder
46514
-
Behinderten-Pauschbetrag auch bei Pflegegrad 4 oder 5
424
-
Fallstricke bei der Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims
360
-
Nachträgliche Berücksichtigung des Pflegegrads
11.06.2026
-
Gut 7 % der Steuerpflichtigen zahlten 2022 den Spitzensteuersatz
10.06.2026
-
Neustarthilfe: Rückforderung bei verletzter Mitwirkungspflicht
10.06.2026
-
Corona-Soforthilfe Hessen: Moratorium beendet, Verfahren läuft wieder
03.06.2026
-
Bewertung der Anschaffungskosten von Wertpapieren nach der Durchschnittsmethode
02.06.2026
-
VGH Mannheim verschärft Linie für Überbrückungshilfe bei neu gegründeten GmbHs
27.05.2026
-
Handels- und steuerrechtliche Grundlagen der Wertpapierbuchhaltung
26.05.2026
-
Kürzung von Corona-Überbrückungshilfen wegen "unternehmensverbundähnlichem Sachverhalt"
20.05.2026
-
Insolvenzplan als rückwirkendes Ereignis
19.05.2026
-
Geänderte Rechtsprechung zu Überbrückungshilfen nach dem 30.6.2022
13.05.2026