Im Rahmen mehrerer Einkunftsarten genutztes Arbeitszimmer

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben abziehen. Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). In diesem Fall kann anstelle der Aufwendungen pauschal ein Betrag von 1.260 EUR (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG).
Zwei verschiedene betriebliche und berufliche Tätigkeiten
Übt ein Steuerpflichtiger mehrere betriebliche und berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus, ist für die Frage, ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet, nach Auffassung der Finanzverwaltung je nach Fallgestaltung zu differenzieren.
Übt ein Steuerpflichtiger mehrere betriebliche und berufliche Tätigkeiten nebeneinander aus, ist danach nicht auf eine Einzelbetrachtung der jeweiligen Betätigung abzustellen; vielmehr sind alle Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit zu erfassen. Liegt bei allen Tätigkeiten der jeweilige qualitative Mittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer, so liegt dort auch der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit (BMF, Schreiben v. 15.8.2023, BStBl 2023 I S. 1551 Rz. 15 Fallgruppe 2).
Beispiel: Ein Steuerpflichtiger übt seine nichtselbständige Tätigkeit fast ausschließlich von Zuhause aus ("Telearbeitsplatz"). Daneben erzielt er aus einer nebenberuflich ausgeübten schriftstellerischen Tätigkeit Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Im Jahr 2024 entstehen ihm Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in seiner Mietwohnung von 1.400 EUR. Das Arbeitszimmer wird sowohl im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (zeitanteilig zu 90 %) als auch im Rahmen der Einkünfte aus der schriftstellerischen Tätigkeit (zeitanteilig zu 10 %) genutzt. A will ohne Nachweis der Aufwendungen die Jahrespauschale in Anspruch nehmen.
Die auf die nichtselbständige Tätigkeit entfallende Jahrespauschale von 1.134 EUR (90 % von 1.260 EUR) wirkt sich bei der Einkommensteuerveranlagung 2024 des A nicht steuermindernd aus, da sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag 2024 von 1.230 EUR nicht überschreitet.
Tipp: Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung beanstandet es aus Vereinfachungsgründen nicht, wenn der Steuerpflichtige auf eine Aufteilung der Jahrespauschale auf die verschiedenen Tätigkeiten verzichtet und diese insgesamt einer Tätigkeit zuordnet (BMF, Schreiben v. 15.8.2023, BStBl 2023 I S. 1551 Rz. 17, 18). Dies kann im Zusammenspiel mit dem Arbeitnehmerpauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG i. H. von 1.230 EUR vorteilhaft sein. Wenn A die Jahrespauschale von 1.260 EUR in voller Höhe bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit als Betriebsausgaben berücksichtigt, bleibt ihm der Betrag, der bei einer Aufteilung den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen und damit ohne Wirkung bliebe (1.134 EUR), erhalten.
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