Arbeitszimmer für mehrere Tätigkeiten oder Personen

BFH-Urteile und Verwaltungsanweisungen haben konkretisiert, wann die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind. Nachfolgend sind alle wichtigen Entwicklungen hinsichtlich des Begriffs "Nutzung für mehrere Tätigkeiten und durch mehrere Personen“ zusammengefasst.

Verschiedene Urteile sind in den letzten Jahren auch zu Fallgestaltungen ergangen, in denen ein Arbeitszimmer zur Erzielung unterschiedlicher Einkünfte oder durch mehrere Personen genutzt wird.

Arbeitszimmer wird im Rahmen mehrerer Einkunftsarten genutzt

Liegt der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung nicht im häuslichen Arbeitszimmer, steht für einzelne Tätigkeiten jedoch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 EUR abgezogen werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG). Dabei sind die Aufwendungen für das Arbeitszimmer entsprechend dem Nutzungsumfang den darin ausgeübten Tätigkeiten zuzuordnen. Soweit der Kostenabzug für eine oder mehrere Tätigkeiten möglich ist, kann der Steuerpflichtige diese anteilig insgesamt bis zum Höchstbetrag abziehen (BFH, Urteil v. 25.04.2017, VIII R 52/13, BStBl 2017 II S. 949). Eine Vervielfachung des Höchstbetrages entsprechend der Anzahl der darin ausgeübten Tätigkeiten ist jedoch ausgeschlossen.

Diese erfreuliche Entscheidung des BFH betrifft einen höchst praktischen Fall. Ein angestellter Steuerpflichtiger erzielt auch Einkünfte aus einer anderen Tätigkeit. Für beide Tätigkeiten nutzt er ein häusliches Arbeitszimmer. Da er für seine Tätigkeit als Angestellter einen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung hat, kann er die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers insofern nicht geltend machen. Aber welche Folgen hat dies für den Teil der Kosten, der auf die Nutzung zu anderen Zwecken entfällt? Das Finanzamt nahm im Wege der Schätzung an, dass 50% der Nutzung auf die Tätigkeit als Angestellter entfielen und kürzte dementsprechend den gesetzlichen Höchstbetrag um 50%.

Dem trat der BFH aber erfreulicher Weise entgegen. Zwar müsse erforderlichenfalls eine Aufteilung der zeitlichen Nutzungsanteile bei mehreren Tätigkeiten erfolgen, diese Nutzungen führen aber nicht per se dazu, dass der gesetzliche Höchstbetrag aufzuteilen wäre. Vielmehr kann der gesetzliche Höchstbetrag von 1.250 EUR dann in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn die Kosten, die auf den unschädlichen Nutzungsanteil entfallen, diesen Höchstbetrag erreichen. Steuerpflichtige, bei denen diese Konstellation zutrifft, sollten aber als Konsequenz der Entscheidung prüfen, ob sie gegebenenfalls in der Lage sind, die zeitliche Aufteilung der Nutzungen nachzuweisen.

Nutzung des Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige

Sehr interessant kann im Einzelfall die neuere Rechtsprechung des BFH zur Nutzung eines Arbeitszimmers durch mehrere Personen sein. Bei jedem Nutzenden ist gesondert zu prüfen, ob und in welchem Umfang ein Abzug in Betracht kommt. Dies kann dazu führen, dass jeder die seinem Anteil entsprechenden und von ihm getragenen Aufwendungen (z.B. Absetzung für Abnutzung, Schuldzinsen) geltend machen kann (BFH, Urteil v. 15.12.2016, VI R 86/13, BStBl. II 2017, S. 941). Diese Entscheidung steht im Zusammenhang mit der ebenfalls am 15.12.2016 ergangenen Entscheidung zu dem Aktenzeichen VI R 53/12 (BStBl. II 2017, S. 938). In beiden Urteilen wird betont, dass ein gemeinsam genutztes Arbeitszimmer von mehreren Steuerpflichtigen steuermindernd geltend gemacht werden kann, allerdings muss jeder in seiner Person die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllen. Diese Möglichkeit einer mehrfachen Geltendmachung stellt eine erfreuliche Änderung der Rechtsprechung des BFH dar.

In der Entscheidung zum Aktenzeichen VI 86/13 streicht der BFH zudem heraus, dass diese Möglichkeit nicht nur bei Eheleuten und Eigentümern gilt, sondern auch bei gemeinsam lebenden Lebensgefährten sowie Mietern. Insofern ergänzen sich die Entscheidungen. Allerdings sind in allen Fällen die Erfordernisse für die Anerkennung als Arbeitszimmer zu beachten. So muss das genutzte Zimmer insbesondere der einzige zur Verfügung stehende Arbeitsplatz sein und ausschließlich oder nahezu ausschließlich einer betrieblichen oder beruflichen Nutzung unterliegen. Den Nachweis hierfür hat der Steuerpflichtige zu führen, so dass es an ihm liegt, die entsprechenden Unterlagen, aus denen sich die Aufwendungen ergeben, beizubringen.

Diese Informationen könnten Sie auch interessieren:

Kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung

Mittelpunkt der Betätigung beim Arbeitszimmer

Begriff des häuslichen Arbeitszimmers