"Essen auf Rädern" als außergewöhnliche Belastungen
Die grundsätzliche Berücksichtigung derartiger mittelbarer Kosten einer Erkrankung würde zu einer nicht vertretbaren steuerlichen Berücksichtigung von Kosten der Lebenshaltung führen.
"Essen auf Rädern"
Die Kläger, die beide einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 mit Merkzeichen G aufwiesen, haben in ihrer Einkommensteuererklärung die Aufwendungen für "Essen auf Rädern" in Höhe eines Betrags von insgesamt 7.908 EUR als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend gemacht. Das Finanzamt hat jedoch die Anerkennung versagt, weil das gelieferte Essen zu einem Gegenwert führe, der die eigenen Kosten reduziere. Mit ihrer Klage begehren die Kläger weiter die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen und verwiesen insoweit auf das FG Münster, Urteil v. 15.7.2011, 14 K 1226/10 E.
Folgekosten einer Krankheit
Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Es sei zwar zutreffend, dass der Kläger und seine zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau krankheitsbedingt auf die Lieferungen von Mittagessen angewiesen waren. Aufwendungen seien jedoch nicht außergewöhnlich und zwangsläufig im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG, wenn sie nicht unmittelbar zur Heilung aufgewendet würden, sondern als Folgekosten einer Krankheit gelegentlich entstehen.
Nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar
Die Berücksichtigung derartiger mittelbarer Kosten einer Erkrankung würde zu einer nicht vertretbaren steuerlichen Berücksichtigung von Kosten der Lebenshaltung führen, die mit dem Sinn und Zweck des § 33 EStG nicht vereinbar sei. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH zählten die Kosten für Verpflegung, zu den üblichen Aufwendungen für die Lebensführung, welche nicht nach § 33 Abs. 1 EStG abziehbar sind. Dies gilt ebenso für krankheitsbedingt höhere Verpflegungsaufwendungen, wie sich auch aus der gesetzlichen Regelung des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG ergibt. Hiernach können Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, nicht als außergewöhnlich Belastungen berücksichtigt werden. Diese Regelung sei auch verfassungsgemäß.
In dem rechtskräftigen Urteil weist das FG daraufhin, dass, soweit sich der Kläger auf das FG Münster, Urteil v. 15.7.2011, 14 K 1226/10 E, berufe, sich hieraus auch keine andere Wertung ergebe. Denn das FG Münster habe in diesem Urteil ausdrücklich offengelassen, ob Aufwendungen für sogenanntes "Essen auf Rädern" als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG zu berücksichtigen sind.
-
Zeitpunkt der Vereinnahmung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG bei Überweisungen
319
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
309
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
297
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
234
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
220
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
2131
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
184
-
Anschrift in Rechnungen
157
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
156
-
Teil 1 - Grundsätze
143
-
"Unechte" Realteilung beim Ausscheiden einer Mitunternehmerkapitalgesellschaft
12.01.2026
-
Behandlung von GmbH-Anteilen des Mitunternehmers als Sonderbetriebsvermögen II
12.01.2026
-
Aufwendungen für einen KFZ-Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
12.01.2026
-
Alle am 8.1.2026 veröffentlichten Entscheidungen
08.01.2026
-
Unbeschränkter Betriebsausgabenabzug von Sponsorengeldern
08.01.2026
-
Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei Angestelltentätigkeit für Bistum
05.01.2026
-
Ausschluss der Besteuerung des Einbringungsgewinns II durch die Fusionsrichtlinie
02.01.2026
-
Steuerschuldnerschaft für Subunternehmerleistungen eines polnischen Pflegedienstes
30.12.2025
-
Freibetrag für weichende Erben
29.12.2025
-
Unentgeltliche Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils
23.12.2025