Kosten der Abschirmung gegen Elektrosmog als außergewöhnliche Belastung

Hintergrund:
Die Klägerin machte in ihrer Steuererklärung für das Jahr 2009 Kosten für in ihrer Wohnung durchgeführte Hochfrequenzabschirmungen an der äußeren Gebäudehülle sowie im Bodenbereich der Wohnung in Höhe von 17.075 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend. Zur Begründung legte sie ein ärztliches Gutachten vor, wonach sie unter Migräne und Tinnitus litt, sowie eine ausgeprägte Elektrosensibilität vorliege. Empfohlen wurde die Ausstattung der äußeren Gebäudehülle mit einer Hochfrequenzabschirmung. Das FA lehnte die Berücksichtigung der Kosten ab, da die medizinische Notwendigkeit nicht ausreichend nachgewiesen sei. Im Klageverfahren beruf sich die Klägerin auf den BFH, der am 11.11.2010 in den Verfahren VI R 16/09 und VI R 17/09 entschieden habe, dass es im Hinblick auf die medizinische Notwendigkeit entsprechender Maßnahmen nicht mehr auf ein amtsärztliches Attest ankomme. Insoweit seien die erforderlichen Feststellungen nunmehr von der Finanzverwaltung bzw. den Gerichten nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung selbst zu treffen.
Entscheidung:
Das FG hat entschieden, dass die geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind. § 33 EStG umfasst nicht nur medizinisch notwendige Maßnahmen sondern auch Kosten aller diagnostischen oder therapeutischen Verfahren, deren Anwendung im Krankheitsfall hinreichend gerechtfertigt sind. Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit reicht nach Auffassung des FG ein ärztliches Privatgutachten über die ausgeprägte Elektrosensibilität der Klägerin und das Gutachten eines Ingenieurs für Baubiologie über stark auffällige Hochfrequenzimmissionen aus. Ein amtsärztliches Attest hält das FG im Streitfall nicht für erforderlich, da dies nach § 64 EStDV n.F. für derartige Leistungen nicht vorgeschrieben sei.
(FG Köln, Urteil v. 8.3.2012, 10 K 290/11)
Praxishinweis:
Das Urteil des FG Köln ist inzwischen rechtskräftig. Für die Praxis von erheblicher Bedeutung dürfte die Entscheidung deswegen sein, weil die Aufwendungen für vergleichbare Maßnahmen auch dann anzuerkennen sind, wenn die bestätigenden Gutachten erst nach Durchführung der Baumaßnahme vorgelegt werden. Das FG begründet diese Konsequenz damit, dass die im Streitfall vorgenommenen Maßnahmen sich unter keine der in § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV genannten Alternativen subsumieren lassen. Es handelt sich nämlich weder um medizinische Hilfsmittel noch um eine Behandlungsmethode.
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