Freiwillige Beteiligung nicht immer von (Steuer-)Vorteil
Sich privat kranken zu versichern ist eine kostspielige Angelegenheit. Fast jährlich steigen die Beiträge; je nach Geschlecht und Krankheitsrisiko verteuert sich die individuelle Prämie noch einmal. Einige Versicherte versuchen ihre Kosten über eine Selbstbeteiligung niedrig zu halten, andere übernehmen Arztrechnungen, um Beiträge erstattet zu bekommen.
Ein Steuersparmodell ist jedoch beides nicht. Bereits im Herbst vergangenen Jahres hatte das Finanzgericht Köln es abgelehnt, den Selbstbehalt eines Patienten als Sonderausgaben anzuerkennen. Nun entschied das Finanzgericht Münster, dass Krankheitskosten, die Versicherte selbst übernehmen, um eine Beitragsrückerstattung zu erhalten, steuerlich nicht als Sonderausgaben abzugsfähig sind (Az. 5 K 149/14 E).
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Ehepaar Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung als Vorsorgeaufwendungen bei den Sonderausgaben geltend gemacht. Strittig war ein Betrag von gut 241 Euro. Hier hatten die Eheleute einen Teil einer Arztrechnung nicht der Krankenkasse vorgelegt, um später Beitragsprämien zurückzubekommen. Das Finanzgericht sah jedoch in diesen Kosten weder abzugsfähige Sonderausgaben noch außergewöhnliche Belastungen.
Die Richter argumentierten, dass diese Ausgaben keine klassischen Krankenversicherungsbeiträge seien. Zu den abzugsfähigen Beiträgen gehören demnach nur solche Kosten, die direkt im Zusammenhang damit stehen, Versicherungsschutz zu erlangen. Bereits die Selbstbeteiligung falle nicht unter eine solche Art von Ausgabe. Parallel dazu muss nach Auffassung des Senats das Gleiche für solche Kosten gelten, die Versicherte übernehmen, um eine Beitragsrückerstattung zu erhalten.
Das Finanzgericht räumte zwar ein, dass die gegenwärtige gesetzliche Regelung unter Umständen dazu führen könne, dass der wirtschaftliche Vorteil der Beitragsrückerstattung sich in einen steuerlichen Nachteil verwandelt. „Dies mag als widersprüchlich empfunden werden, es führt jedoch nach Überzeugung des Senats nicht zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung“, heißt es in der Urteilsbegründung. Gesetzlich vorgegeben sei lediglich, das Existenzminimum freizustellen. Es sei jedoch nicht die Aufgabe des Gesetzgebers, jede Bemühung, Krankenversicherungsbeiträge zu optimieren, auch steuerlich zu honorieren.
Darüber hinaus hätte das Ehepaar die steuerlichen Konsequenzen in seine Berechnungen mit einbeziehen können. Der mögliche steuerliche Vorteil im unteren dreistelligen Bereich erscheine zudem im Vergleich zu den Versicherungsbeiträgen und den Gesamteinkünften der Kläger vergleichsweise gering. Das Existenzminimum des Ehepaars sei offensichtlich in keiner Weise gefährdet.
Auch ein Abzug der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung wurde nicht anerkannt, da die zumutbare Eigenbelastung nicht überschritten wurde. Ärztlich verordnete Krankheitsaufwendungen, die von der Krankenkasse nicht ersetzt werden, können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings wird hier zunächst ein prozentual gestaffelter Eigenanteil abgezogen.
Praxistipp
Gegen den zumutbaren Eigenanteil bei der außergewöhnlichen Belastung sind inzwischen einige Klagen vor dem Bundesfinanzhof anhängig. Schon jetzt ergehen Steuerbescheide in dieser Hinsicht vorläufig. Auch das Finanzgericht Münster hat gegen seine Entscheidung die Revision zugelassen. Krankheitskosten sollten Sie in Absprache mit Ihrem Steuerberater daher in voller Höhe vom ersten Euro geltend machen – sich aber zugleich darauf vorbereiten, dass der zumutbare Eigenanteil erhalten bleibt.
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