Steuertipps der Woche: Scheidung

Sind die Kosten einer Ehescheidung als außergewöhnliche Belastung abziehbar? Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in einem aktuellen Urteil auf einen feinen Unterschied abgehoben: Prozesskosten sind abziehbar, die Folgekosten einer Scheidung indes nicht. Jetzt ist der BFH am Zuge.

Steuerzahler, die in einem Kalenderjahr besonders hohe, einmalige finanzielle Verpflichtungen bewältigen müssen, können im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung auf Entlastung hoffen. Denn das deutsche Steuerrecht erlaubt Betroffenen, solche Kosten als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend zu machen. Darunter fallen unter anderem Krankheitskosten, Ausgaben für den Unterhalt an Familienmitglieder oder Pflegekosten.

Hohe Hürden für den Abzug von Prozesskosten

Ein ständiger Streitpunkt sind auch Prozesskosten. Hier hat der Gesetzgeber im Jahr 2013 mit dem Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz versucht Klarheit zu schaffen und den Paragrafen 33 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ergänzt. Danach sind Aufwendungen für einen Rechtsstreit vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
In dem aktuellen Rechtsstreit um den Abzug der Kosten einer Scheidung, den das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu entscheiden hatte, ging es genau um die Frage, welche finanziellen Belastungen einer Scheidung die Existenzgrundlage eines Steuerpflichtigen gefährden und welche nicht. In seinem Urteil machte das Finanzgericht eine feine, aber folgenreiche Unterscheidung (4 K 1976/14): Danach ist der Abzug der Prozesskosten erlaubt, die daraus folgenden Folgekosten der Scheidung jedoch nicht.

Finanzgericht: Prozess einziger Ausweg aus zerrütteter Ehe

In seiner Begründung verwies das Finanzgericht darauf, dass die Regelung im Amtshilfe-Richtliniengesetz auf eine Formulierung in einem Urteil des BFH aus dem Jahre 1996 zurückgehe, das die Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten bestätigt habe. Mit der Übernahme dieser Formulierung habe der Gesetzgeber offensichtlich auch die dem BFH-Urteil zugrunde liegenden Wertungen - einschließlich der Anerkennung der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung - übernommen. Für einen Steuerpflichtigen sei es existentiell wichtig, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können. Die Kosten der Ehescheidung, die nur durch einen zivilgerichtlichen Prozess herbeigeführt werden könne, seien daher für den Betroffenen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig.
Dagegen seien nach der Neuregelung ab 2013 die Folgekosten einer Scheidung nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Denn nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung seien Prozesskosten im Zusammenhang mit den Folgeproblemen wie Unterhalt, Ehewohnung und Haushalt, Güterrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht nicht als zwangsläufig im Sinne des Paragrafen 33 anzusehen. Die Folgebelastungen würden nicht zwingend, sondern nur auf Antrag eines Ehepartners mit dem Scheidungsverfahren zusammen - im Zwangsverbund - verhandelt und entschieden. Sie könnten aber auch in einer außergerichtlichen Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden.
Das Finanzgericht wies daher die Klage in diesem Punkt ab.

Praxistipp

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Sachverhalts ließ das Finanzgericht die Revision beim Bundesfinanzhof zu. Zwar sind die Aussichten auf eine Entscheidung zugunsten des Klägers nicht sehr hoch. Dennoch sollte in ähnlich gelagerten Fällen mit Verweis auf die Revision Einspruch gegen entsprechende Steuerbescheide erhoben werden.