Privatschulbesuch eines hochbegabten Kindes

Das FG Münster hat entschieden, dass die Kosten für den Privatschulbesuch eines hochbegabten Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen.

Vor dem FG Münster klagten die Eltern einer Tochter, die in den Streitjahren ein staatlich anerkanntes Internatsgymnasium besuchte. Bei der Tochter wurde eine besondere Lernbegabung und eine sehr hohe Intelligenz bestätigt. Dies wurde durch ein Schreiben des amtsärztlichen Dienstes festgestellt.

Gesundheitliche Probleme durch schulische Unterforderung

Die außerordentlichen intellektuellen Fähigkeiten seien in der Schule nicht ausreichend gefördert worden. Aufgrund der ständigen schulischen Unterforderung seien bei der Tochter behandlungsbedürftige psychosomatische Beschwerden aufgetreten, die sich innerhalb eines Jahres zu einem Besorgnis erregenden gesundheitlichen Zustand entwickelten.

Besuch mit spezieller Förderung amtsärztlich befürwortet

Amtsärztlich wurde deshalb aus gesundheitlichen Gründen der Besuch einer Schule mit individuellen, an die Hochbegabung angepassten Fördermöglichkeiten wie dem Internatsgymnasium dringend befürwortet.

Kosten steuerlich berücksichtigungsfähig?

Strittig war nun, inwieweit die Kosten für den Schulbesuch steuerlich geltend gemacht werden können. Die Kläger begehrten, diese (soweit die gezahlten Schulgelder nicht bereits als Sonderausgaben berücksichtigt wurden) als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen. Das Finanzamt lehnte dies ab und wies darauf hin, dass die amtsärztliche Stellungnahme nicht mit einem amtsärztlichen Gutachten i. S. d. § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV vergleichbar sei. Ein Nachweis der Zwangsläufigkeit liege demnach nicht vor. Zudem handelte es sich bei den Internatskosten nicht um unmittelbare Krankheitskosten.

Keine unmittelbaren Krankheitskosten

Auch die Klage vor dem FG Münster hatte keinen Erfolg. Das Gericht stufte die Aufwendungen für den Privatschulbesuch ebenfalls nicht als unmittelbare Krankheitskosten, sondern als Kosten der privaten Lebensführung ein.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BFH unter dem Az. VI B 35/23 anhängig.

FG Münster, Urteil v. 13.6.2023, 2 K 1045/22 E, veröffentlicht mit dem August-Newsletter des FG Münster