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Internationales Steuerrecht

Internationales Steuerrecht

Der Begriff „Internationales Steuerrecht“ steht zusammenfassend für die vier Elemente des deutschen Steuerrechts, die sich mit grenzüberschreitenden Besteuerungssachverhalten beschäftigen.

Das internationale Steuerrecht ist in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), in Vorschriften des EU-Rechts für die direkten Steuern sowie im Außensteuergesetz und weiteren nationalen Vorschriften mit Auslandsbezug geregelt. Häufig wird anstelle des Begriffs „internationales Steuerrecht“ auch der Begriff „Außensteuerrecht“ benutzt.

Doppelbesteuerungsabkommen

Doppelbesteuerungsabkommen legen fest, ob und in welchem Umfang ein ausländischer Quellenstaat das Besteuerungsrecht hat sowie ob diese Einkünfte in Deutschland steuerfrei sind. Sie enthalten auch Regelungen über die Quellensteuerentlastung, die Auskunftserteilung sowie die Streitschlichtung durch Verständigungsverfahren. Außerdem kann darin geregelt sein, ob die Doppelbesteuerung durch Anrechnung der ausländischen Steuer beseitigt wird. Wie dabei zu rechnen ist, wird in §§ 34c, d EStG vorgegeben.

Neben dem eigentlichen Text des DBA existiert häufig ein Schlussprotokoll oder Protokoll, das ergänzende oder interpretierende Aussagen enthält. Diese haben ebenso wie der Briefwechsel der Botschafter bei der Abkommensunterzeichnung gesetzlichen Charakter.

Das Außensteuergesetz (AStG) kommt ins Spiel, wenn es um Verrechnungspreise, Wegzug in einen Niedrigsteuerstaat oder Nutzung einer thesaurierenden Kapitalgesellschaft in einem Niedrigsteuerstaat geht.


BFH

Verlustabzugssperre zur Verhinderung einer doppelten Nutzung von Organschaftsverlusten

Die zeitliche Anwendungsregelung des § 34 Abs. 9 Nr. 8 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.2.2013 (BGBl I 2013, 285), nach der die Verlustabzugssperre des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG i.d.F. vom 20.2.2013 rückwirkend auf alle nicht bestandskräftig veranlagten Fälle anwendbar ist, enthält keine verdeckte Regelungslücke. Eine (verfassungskonforme) Beschränkung ihres zeitlichen Anwendungsbereichs scheidet aus.














































BFH

Keine grenzüberschreitende Verlustverrechnung ohne tatsächliche Verlusttragung

Eine grenzüberschreitende Verrechnung von Verlusten einer ausländischen Tochtergesellschaft bei der inländischen Muttergesellschaft setzt voraus, dass die "Organschaft" zuvor in dem Sinne faktisch "gelebt" worden ist, dass die von der Tochtergesellschaft erwirtschafteten Verluste von der Muttergesellschaft nach den Vorgaben der anzuwendenden nationalen Regelungen tatsächlich getragen worden sind.