BEPS-MLI-Anwendungsgesetz

Darin enthalten ist in der Hauptsache die Schaffung des neuen BEPS-MLI-Anwendungsgesetzes, das der Anwendung des mehrseitigen Übereinkommens vom 24.11.2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS-MLI) dient. Darin wird die Modifikation von bilateralen Steuerabkommen mit einer Reihe von Staaten im Zuge der BEPS-MLI-Umsetzung geregelt.
Rechtsfolgen des BEPS-MLI
Die Rechtsfolgen des BEPS-MLI für ein erfasstes Steuerabkommen ergeben sich jeweils aus dem Abgleich der Listen der verbindlichen Auswahlentscheidungen und Vorbehaltserklärungen der Bundesrepublik Deutschland und des anderen Vertragsstaats eines erfassten Steuerabkommens.
Diese sog. "Matchings" sollen durch das Gesetz rechtssicher konkretisiert und transparent gemacht werden. Die sich durch dieses Gesetz ergebenden Modifikationen finden entsprechend der Zielsetzung des BEPS-MLI neben den bestehenden Steuerabkommen Anwendung, wobei dieses Gesetz jeweils einen etwaigen Vorrang der BEPS-MLI-Regelung konkret benennt, soweit die Regelungsbereiche eines erfassten Steuerabkommens und einer BEPS-MLI-Vorschrift sich überschneiden.
Arbeitshilfen des BMF angekündigt
Das BMF hat dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages vor der Befassung mit diesem Gesetz einen Bericht zukommen lassen, der sog. "Anwendungshilfen" zu den vom BEPS-MLI erfassten Steuerabkommen enthält. Diese Arbeitshilfen beinhalten nach Anleitung der OECD erstellte Synopsen der erfassten Steuerabkommen in deren jeweiligen Modifikationen durch das BEPS-MLI. Das BMF wird diese Arbeitshilfen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf seiner Internetseite veröffentlichen.
Anwendung materieller Artikel des BEPS-MLI
Die folgenden, materiellen Artikel des BEPS-MLI finden auf die folgenden Steuerabkommen Anwendung. Hinsichtlich materieller Auslegungsfragen der einzelnen BEPS-MLI-Artikel wird auf die Denkschrift Teil I und II des BEPS-MLI-Vertragsgesetzentwurfs ( BT-Drs. 19/20979, Seite 88 ff.) verwiesen. Weitere Bestimmungen des BEPS-MLI bleiben unberührt.
Materieller BEPS-MLI-Artikel | Anwendung auf erfasste Steuerabkommen |
Artikel 5 BEPS-MLI – Anwendung von Methoden zur Beseitigung der Doppelbesteuerung | Slowakische Republik |
Artikel 6 BEPS-MLI – Zweck eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens | Republik Kroatien, Tschechische Republik, Französische Republik, Hellenische Republik, Republik Ungarn, Republik Malta, Slowakische Republik, Königreich Spanien |
Artikel 7 BEPS-MLI – Verhinderung von Abkommensmissbrauch | Republik Kroatien, Tschechische Republik, Französische Republik, Hellenische Republik, Republik Ungarn, Republik Malta, Slowakische Republik, Königreich Spanien |
Artikel 8 BEPS-MLI – Transaktion zur Übertragung von Dividenden | Französische Republik, Slowakische Republik, Königreich Spanien |
Artikel 9 BEPS-MLI – Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen oder Rechten an Rechtsträgern, deren Wert hauptsächlich auf unbeweglichem Vermögen beruht | Republik Kroatien, Französische Republik, Japan, Republik Malta, Slowakische Republik, Königreich Spanien |
Artikel 10 BEPS-MLI – Vorschrift zur Missbrauchsbekämpfung für in Drittstaaten oder -gebieten gelegene Betriebsstätten | Japan, Slowakische Republik, Königreich Spanien |
Artikel 13 BEPS-MLI – Künstliche Umgehung des Betriebsstättenstatus | Republik Kroatien, Japan, Slowakische Republik, Königreich Spanien |
Artikel 16 BEPS-MLI – Verständigungsverfahren | Tschechische Republik, Hellenische Republik, Slowakische Republik |
Artikel 17 BEPS-MLI – Gegenberichtigung Artikel 17 BEPS-MLI – Gegenberichtigung | Französische Republik, Hellenische Republik |
Artikel 18 bis 26 BEPS-MLI (Teil VI) – Schiedsverfahren | Hellenische Republik, Republik Ungarn, Republik Malta, Königreich Spanien |
Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.
Gesetz zur Anwendung des Mehrseitigen Übereinkommens vom 24. November 2016 und zu weiteren Maßnahmen
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