Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG in Altfällen
In dem BMF-Schreiben wird klargestellt, dass ein Entfall des Steueranspruchs auch ausgeschlossen ist, soweit nach dem 16.8.2023 Gewinnausschüttungen erfolgen oder eine Einlagenrückgewähr erfolgt und soweit deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des gemeinen Werts des Anteils zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 1 AStG beträgt.
Hinweis: Neufassung des § 6 AStG
§ 6 AStG wurde durch das "Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz – ATADUmsG)" v. 25.6.2021 mit Wirkung ab dem 1.7.2021 vollständig neu gefasst und teilweise erheblich verschärft.
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