Grundsätze zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes
Mit dem StAbwG werden die in der EU von der Gruppe Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung) verhandelten und vom Rat gebilligten Verwaltungs- und Legislativmaßnahmen im Verhältnis zu solchen Steuerhoheitsgebieten angewendet, die auf der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (EU-Liste) geführt werden.
Inhalt der neuen Verwaltungsanweisung
Das BMF erläutert in einem 34-seitigen Schreiben insbesondere den persönlichen, sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich des Gesetzes, stellt die betroffenen Geschäftsvorgänge dar und bezieht Stellung zu den zu den vorgesehenen Abwehrmaßnahmen. Erläutert wird auch das Verhältnis zu anderen Regelungen des internationalen Steuerrechts.
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
2.9705
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
1.712
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
1.1136
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
989
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
919
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
761
-
Anhebung der Betriebsausgabenpauschale
6052
-
Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
451
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
430
-
Steuerfreibeträge für kommunale Mandatsträger ab 2021
423
-
Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)
24.04.2026
-
Umsatzsteuer-Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland
24.04.2026
-
Steuerschuldnerschaft von Wiederverkäufern auf dem Gebiet der Telekommunikation
23.04.2026
-
Steuerschuldnerschaft von Wiederverkäufern von Erdgas und/oder Elektrizität
23.04.2026
-
Steuerschuldnerschaft bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen
23.04.2026
-
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen
16.04.2026
-
Bruchteilsgemeinschaften als umsatzsteuerliche Unternehmer
15.04.2026
-
Ermäßigter Steuersatz für Sudoku-Zeitschriften
15.04.2026
-
Grundbesitz-Änderungen für Grundsteuer bis 30.4. mitteilen
14.04.2026
-
Einer Einfuhr vorangehende Lieferungen von Gegenständen
10.04.2026