Zweiter Diskussionsentwurf zum Mindeststeueranpassungsgesetz
Hintergrund: Globale effektive Mindestbesteuerung
Ende 2023 wurde die globale effektive Mindestbesteuerung mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen für Besteuerungszeiträume ab 2024 einschließlich weiterer Begleitmaßnahmen (z. B. Absenkung der Niedrigsteuergrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung sowie der Lizenzschranke von 25 % auf 15 %) umgesetzt.
Das OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS hat mittlerweile zwei neue Verwaltungsleitlinien im Dezember 2023 und Juni 2024 veröffentlicht, die eine Anpassung des Mindeststeuergesetzes erfordern. Deutschland hat sich verpflichtet, derartige Verwaltungsleitlinien innerhalb von 24 Monaten ab Veröffentlichung umzusetzen.
Erster Diskussionsentwurf des BMF
Der erste Diskussionsentwurf vom 20.8.2024 sah bereits Konkretisierungen bei der Anwendung des CbCR-Safe-Harbours vor. Dies betrifft die für die Unternehmen wichtige Verwendung von sog. Berichtspaketen für Zwecke des CbCR-Safe-Harbours. In dem Zusammenhang sind auch Regelungen zur Vermeidung von Umgehungsgestaltungen beim CbCR-Safe-Harbour enthalten.
Ferner wurde die Regelung zum Aktivierungswahlrecht nach § 274 HGB im System der Mindestbesteuerung abgebildet. Dies hat für die Praxis erhebliche Relevanz. Darüber hinaus sieht der Entwurf eine Vielzahl von Änderungen redaktioneller Art (Anpassungen an den Wortlaut der EU-Richtlinie, Verweise, etc.) sowie weitere wichtige verwaltungsseitige Vereinfachungen vor.
Zweiter Diskussionsentwurf des BMF
Der zweite Diskussionsentwurf enthält neben den oben dargestellten Regelungen die Verwaltungsleitlinien Juni 2024.
Dies betrifft insbesondere die Erleichterung für Unternehmen bei der Nachversteuerung latenter Steuern sowie die Regelungen zur Behandlung von transparenten Einheiten in sogenannten transparenten Strukturen einschließlich Besonderheiten bei der Zuordnung von Steuern.
Zur Verhinderung von Umwandlungshemmnissen allein aufgrund der Mindeststeuer wird ferner klargestellt, dass Übernahmegewinne infolge des Wegfalls der Beteiligung an der übertragenden Gesellschaft im Grundsatz steuerfrei sind. Übernahmeverluste werden hingegen nicht berücksichtigt.
Darüber hinaus sieht der zweite Diskussionsentwurf eine Vielzahl von Änderungen redaktioneller Art sowie weitere verwaltungsseitige Vereinfachungen vor.
Außerdem werden im Vorgriff auf die geplante EU-Richtlinie (sog. DAC9), welche den zwischenstaatlichen Informationsaustausch der Mindeststeuer-Berichte (GloBE Information Return) zwischen den EU-Mitgliedstaaten betrifft, entsprechende Regelungen bereits aufgenommen.
Außerdem sind im zweiten Diskussionsentwurf nunmehr diverse Begleitmaßnahmen enthalten. Dies betrifft
- die Abschaffung des Sonderbetriebsausgabenabzugsverbot bei Vorgängen mit Auslandsbezug (§ 4i EStG),
- die Abschaffung der Lizenzschranke (§ 4j EStG),
- die Abschaffung der Hinzurechnungsbesteuerung für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter (§ 13 AStG),
- die Anhebung der relativen und absoluten Freigrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung (§ 9 AStG),
- die Anpassung des Kürzungsbetrags bei Organschaftsfällen (§ 11 AStG) und
- die Vermeidung des doppelten Ansatzes von Hinzurechnungsbeträgen bei Spezial-Investmentfonds und deren Anlegern (§ 37 InvStG).
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