Zulässigkeit des rückwirkenden Treaty Override in § 50d Abs. 10 EStG
Für diese Einkünfte überschreibt der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 50d Abs. 10 EStG einseitig anderslautende Bestimmungen in den vom Deutschland geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Die im Jahr 2008 eingeführte und im Jahr 2013 nachgebesserte Regelung findet in allen offenen Fällen und damit auch auf bereits abgeschlossene Sachverhalte Anwendung.
BFH: Treaty Override verfassungswidrig
Der BFH hielt dieses Vorgehen in einem das Jahr 2000 betreffenden Verfahren hinsichtlich des mit Italien bestehenden DBA (BGBl 1990 II S. 743 ff.) für verfassungswidrig. Dementsprechend setzte er das bei ihm anhängige Verfahren aus und holte – entsprechend seinem Vorgehen in weiteren Verfahren aus dieser Zeit – eine Entscheidung des BVerfG sowohl über die Verfassungsmäßigkeit des in § 50d Abs. 10 EStG vorgesehenen Treaty Override selbst als auch dessen Einführung und Nachbesserung jeweils mit Wirkung für die Vergangenheit ein.
BVerfG: Darlegungsanforderungen nicht erfüllt
Das BVerfG hat nun darauf hingewiesen, dass die Ausführungen des BFH zur Entscheidungserheblichkeit der für verfassungswidrig erachteten Vorschriften nicht den Darlegungsanforderungen des Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügen dürften.
Denn die im Ausgangsverfahren erhobene Klage richte sich gegen einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlage für eine GmbH & Co. KG, in den auch Feststellungen betreffend eine atypisch stille Beteiligung weiterer Personen am Geschäftsbetrieb der Kommanditgesellschaft mit aufgenommen worden seien. Ein solches Vorgehen sei aber jedenfalls nach der jüngeren BFH-Rechtsprechung verfahrensrechtlich nicht zulässig und führe zur Aufhebung des angegriffenen Bescheids. Auf die Anwendung und damit verbunden auf die Verfassungsmäßigkeit des § 50d Abs. 10 EStG komme es folglich im Ausgangsverfahren nicht an.
BFH hebt Beschluss auf
Der BFH hat auf diesen Hinweis seinen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss aufgehoben. das BVerfG hat infolgedessen das Verfahren der konkreten Normenkontrolle eingestellt.
BVerfG, Beschluss v. 4.7.2025, 2 BvL 15/14, Pressemitteilung v. 17.7.2025
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
299
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
281
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
278
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
259
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
254
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
190
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1781
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
160
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
158
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
151
-
Neue anhängige Verfahren im März 2026
27.03.2026
-
Anforderungen an die Ermittlungen zum kirchlichen Mitgliedschaftsrecht
26.03.2026
-
Rückwirkung des § 13b Abs. 10 ErbStG auf den 1.7.2016 zulässig
26.03.2026
-
Alle am 26.3.2026 veröffentlichten Entscheidungen
26.03.2026
-
Sperrung des ELStAM-Zugangs bei iranischer Bank
26.03.2026
-
Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag
23.03.2026
-
Übertragung eines Solarparks an verschiedene Erwerber
23.03.2026
-
Geschäftsveräußerung im Ganzen nur bei Betriebsfortführung
23.03.2026
-
Ausscheiden bei Pensionszusage nicht Aufgabe jeglicher Tätigkeiten
20.03.2026
-
Erlass einer Kindergeld-Rückforderung bei Weiterzahlung
20.03.2026