BVerfG

Vorlage zur Prüfung eines "Treaty Override" unzulässig


BVerfG: Vorlage zur Prüfung des "Treaty Override" ist unzulässig

Das BVerfG hat die BFH-Vorlage zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des sog. "Treaty Override" § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG für unzulässig erklärt.

Der Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs erfüllte nicht die erforderlichen Begründungsanforderungen, insbesondere hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit und der Prüfung des ausländischen Steuerrechts.

Die BFH-Vorlage betrifft zwei Vorschriften aus dem internationalen Steuerrecht: die Regelung des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG sowie die hiermit zusammenhängende Anwendungsbestimmung in § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG.

  • Die erstgenannte Regelung schließt die Anwendung der in einem DBA vereinbarten Ausnahmen von der deutschen Besteuerung unter bestimmten Voraussetzungen aus (sog. Treaty Override).
  • Mit der zweitgenannten Vorschrift bestimmte der Gesetzgeber das Verhältnis zwischen § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG und weiteren, in anderen Regelungen angeordneten Ausschlüssen der Anwendung von DBA. Diese Vorschrift wurde vom Gesetzgeber im Jahre 2013 mit Wirkung auch für die Vergangenheit neugefasst.

DBA zwischen Deutschland und Irland

Im konkreten Fall arebitete ein in Deutschland wohnhafter Pilot für eine irische Fluggesellschaft. Er erzielte Einkünfte, die gemäß dem DBA zwischen Deutschland und Irland in Irland besteuert werden sollten. Da der Pilot in Irland jedoch nicht unbeschränkt steuerpflichtig war und Irland auf die Besteuerung verzichtete, wurden die Einkünfte in Deutschland besteuert.

BFH sieht Verletzung von Völkervertragsrecht 

Der BFH hielt diese Regelung für verfassungswidrig und legte die Frage dem Bundesverfassungsgericht vor. Der BFH ist der Auffassung, dass der Gesetzgeber durch das Grundgesetz verpflichtet werde, Völkervertragsrecht zu beachten. § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG könne danach keinen Bestand haben, weil ein Rechtfertigungsgrund für die Verletzung von Völkervertragsrecht nicht zu erkennen sei.

Darüber hinaus sei die rückwirkende Neufassung der in § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG enthaltenen Anwendungsbestimmung wegen eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot verfassungswidrig.

Der BFH hielt diese Regelung für verfassungswidrig und legte die Frage dem Bundesverfassungsgericht vor.

BVerfG hält Begründung für nicht ausreichend

Das BVerfG hat entschieden, dass die Vorlage unzulässig ist. Das vorlegende Gericht habe nicht hinreichend begründet, weshalb es für eine Entscheidung des Ausgangsverfahrens auf die Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Normen ankommen sollte. 

Der BFH habe nicht hinreichend geprüft, ob die Tätigkeit des Piloten tatsächlich unter die im Abkommen vorgesehene Steuerfreistellung falle. Insbesondere sei nicht geprüft worden, ob die Tätigkeit des Klägers ausschließlich an Bord eines Luftfahrzeugs "im internationalen Verkehr" erbracht wurde, wie es das Abkommen DBA-Irland 1962 verlange.

Der Vorlagebeschluss habe nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die Einkünfte des Klägers in Irland "nur" deshalb nicht steuerpflichtig seien, weil er dort nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. Zudem sei nicht hinreichend begründet worden, warum die Einkünfte des Klägers in Irland keiner Steuerpflicht unterliegen.

Das BVerfG bemängelte, dass der BFH das irische Steuerrecht nicht ausreichend untersucht habe. Es sei unklar geblieben, ob der Verzicht Irlands auf die Besteuerung auf einer fehlenden Steuerpflicht oder auf anderen Gründen wie Steuerbefreiungen oder Erlassregelungen beruhe.

BVerfG, Beschluss v. 21.10.2025, 2 BvL 21/14


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