Themenseite

Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer

Die Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer besteuert unter anderem den Erwerb von Todes wegen sowie Schenkungen von Vermögen unter Lebenden.

Die Erbschaftsteuer (ErbSt) hat ihre gesetzliche Grundlage im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Wichtige Bestimmungen zur Bewertung enthält zudem der erste Teil des Bewertungsgesetzes (BewG). Die Finanzverwaltung regelt Einzelheiten des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts sowie des Bewertungsrechts in den Erbschaftteuer-Richtlinien (ErbStR) und den amtlichen Hinweisen dazu (ErbStH).

Die unbeschränkte Steuerpflicht im Rahmen der Erbschaftsteuer tritt ein, wenn einer der Beteiligten (Erblasser/Schenker oder Erwerber) Inländer ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann eine beschränkte Steuerpflicht bestehen, wenn Inlandsvermögen übergeht.

Berechnungsgrundlage der Erbschaftsteuer

Der Erbschaftsteuer unterliegt der steuerpflichtige Erwerb. Dieser wird ermittelt, indem zunächst vom gesamten Vermögensanfall (Bestand und Wert des übertragenen Aktivvermögens) die abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. Anschließend werden sachliche Steuerbefreiungen und persönliche Freibeträge berücksichtigt. Das so bereinigte Vermögen wird als steuerpflichtiger Erwerb dann noch auf volle 100 Euro abgerundet.

Steuerklassen und Steuersätze

Die Steuerbelastung durch die Erbschaftsteuer richtet sich nach der verwandtschaftlichen Beziehung zwischen Erblasser/Schenker und Erwerber (drei Steuerklassen) und innerhalb der Steuerklasse nach dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs. Darüber hinaus gibt es bei unbeschränkter Steuerpflicht persönliche Freibeträge (z. B. für Ehegatten/Lebenspartner 500.000 Euro, für Kinder 400.000 Euro, Enkel 200.000 Euro). Die Steuersätze der Erbschaftsteuer bewegen sich je nach Steuerklasse zwischen 7 und 50 Prozent.

Reform der Erbschaftsteuer

Die Erbschaftsteuer wurde nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2009 reformiert (Erbschaftsteuerreform 2009). Auch das reformierte Gesetz steht wieder auf dem Prüfstand der Karlsruher Richter, insbesondere wegen der Begünstigung von betrieblichen Vermögen. Am 17.12.2014 wird das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung hierzu verkünden.





































BFH

Begünstigungstransfer bei der Erbschaftsteuer

Der Transfer der Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen, für vermieteten Wohnraum und für das selbstgenutzte Familienheim unter Miterben setzt voraus, dass die Übertragung der Vermögenswerte im Rahmen der Teilung des Nachlasses erfolgt. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Teilung des Nachlasses mehr als sechs Monate nach dem Erbfall erfolgt (entgegen H E 13a.11 der Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019).






BFH

Parkhaus erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigt

Die Privilegierung von betrieblichem Vermögen im Erbschaftsteuergesetz ist ein wahrer Dauerbrenner. Trotz Vorliegens von betrieblichem Vermögen tritt grundsätzlich ein Begünstigungsausschluss für Verwaltungsvermögen ein. Der BFH hat sich nunmehr eingehend mit der Abgrenzung zwischen tatsächlich begünstigtem Vermögen und schädlichem Verwaltungsvermögen auseinandergesetzt. Im Entscheidungsfall wurde ein vererbtes und zuvor an den Erben verpachtetes Parkhaus als schädliches Verwaltungsvermögen eingeordnet.






BFH

Besteuerung eines betagten Vermächtnisses im Falle einer Jastrowschen Klausel

Setzen Ehegatten sich gegenseitig als Alleinerben ein und gewähren denjenigen Kindern ein betagtes Vermächtnis, die beim Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteil nicht fordern (Jastrowsche Klausel), kann der überlebende Ehegatte als Erbe des Erstversterbenden die Vermächtnisverbindlichkeit nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehen, da das Vermächtnis noch nicht fällig ist. Das Kind hat den Erwerb des Vermächtnisses bei dem Tod des überlebenden Ehegatten als von diesem stammend zu versteuern. Ist es zugleich Erbe des zuletzt verstorbenen Ehegatten, kann es das Vermächtnis als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen.


OLG Karlsruhe

Schenkung von Gesellschaftsanteilen an Minderjährige

Die Schenkung von Gesellschaftsanteilen an Minderjährige bedarf der Genehmigung des Familiengerichts, sofern die Gesellschaft ein Erwerbsgeschäft betreibt. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Schenkung für den Minderjährigen insgesamt vorteilhaft ist. Das ist anhand einer umfassenden Abwägung aller Vor- und Nachteile zu bewerten. Dabei können erhebliche wirtschaftliche Vorteile etwaige Haftungsrisiken überwiegen.