Keine Saldierung von Gesellschafterdarlehen im Sonderbetriebsvermögen
Folgender Sachverhalt wurde vor dem FG Münster verhandelt: Im Fall einer GmbH & Co. KG ging die Kommanditbeteiligung der verstorbenen Gesellschafterin auf einen Nachfolger über. In der Sonderbilanz der Erblasserin war eine Forderung gegen die Gesellschaft (Gesellschafterdarlehen) ausgewiesen. Diese entsprach einer Verbindlichkeit gegenüber der Erblasserin in der Gesamthandsbilanz der Klägerin.
Gesellschafterdarlehen im Sonderbetriebsvermögen
Das Finanzamt stellte mit einem gesonderten Feststellungsbescheid i. S. d. § 13b Abs. 10 ErbStG für Zwecke der Erbschaftsteuer u.a. die Summe der gemeinen Werte der Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG) des Anteils der Erblasserin fest. Die Klägerin wehrte sich hiergegen. Sie vertrat die Ansicht, dass Forderungen eines Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft mit der in gleicher Höhe bestehenden Verbindlichkeit der Gesellschaft zu verrechnen seien und daher nicht in die Berechnung der Finanzmittel einfließen könnten.
Keine Verbundvermögensaufstellung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Zwar sehe § 13b Abs. 9 Satz 3 ErbStG grundsätzlich eine Saldierung innerhalb einer sog. Verbundvermögensaufstellung vor, dies gelte jedoch nur bei Beteiligungen an weiteren Gesellschaften und sei laut FG hier nicht gegeben. Die Revision zum BFH ist unter dem Az. II R 21/25 anhängig.
FG Münster, Urteil v. 25.2.2025, 3 K 99/23 F, veröffentlicht mit dem April-Newsletter des FG Münster
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