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Erbschaftsteuer


BFH

Grundstück mit Lagerbewirtschaftung als steuerschädliches Verwaltungsvermögen

Wird ein Grundstück der überlassenden Gesellschaft von der nutzenden Gesellschaft an einen weiteren Dritten zur Nutzung überlassen, liegt eine steuerschädliche Nutzungsüberlassung i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a Halbsatz 3 ErbStG vor. Dies gilt unabhängig davon, dass parallel zu dem Mietvertrag zwischen der nutzenden Gesellschaft und dem Dritten ein Lagerbewirtschaftungsvertrag geschlossen worden ist.




Erbfallkostenpauschale

Erbfallkostenpauschale sowohl für den Vor- als auch den Nacherben und den Vermächtnisnehmer

Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG wird für die in § 10 Abs. 5 Satz 1 ErbStG genannten Nachlassverbindlichkeiten insgesamt ein Betrag von 10.300 EUR ohne Nachweis abgezogen. Die Rechtsprechung hat sich in neueren Entscheidungen zur Frage geäußert, ob die Erbfallkostenpauschale vom Vor- und Nacherben und auch vom Vermächtnisnehmer in Anspruch genommen werden darf.























BFH-Kommentierung

Erbschaftsteuer: Freibetrag wird auch bei Erbfolge nur einmal gewährt

Bei der Vererbung von Vermögen kann eine Nacherbschaft angeordnet werden. Das Vermögen wird dann bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vom Zwischenerben gesichert und verwaltet. Erst wenn der Nacherbfall eintritt (wenn z. B. der Zwischenerbe verstirbt oder eine andere Bedingung eintritt), geht das gesamte Erbe an den Nacherben. So können z. B. Großeltern festlegen, dass zuerst eine Tante vor den Enkeln erbt. Die späteren Erben können jedoch nur einen Freibetrag für die gesamte Erbschaft nutzen.





















BFH Kommentierung

Anwachsung eines KG-Anteils bei übersteigendem Abfindungsanspruch

Ist der Abfindungsanspruch, der aufgrund des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer KG bei dessen Tod gegen die Gesellschaft entsteht, höher als der Wert des auf den fortsetzenden Gesellschafter übergegangenen Anteils der KG, wird kein negativer Wert des Erwerbs als Schenkung auf den Todesfall bei dem fortsetzenden Gesellschafter berücksichtigt. Dies gilt auch für den Fall, dass der fortsetzende Gesellschafter zugleich Erbe des ausgeschiedenen Gesellschafters ist.