Gemeiner Wert einer Immobilie aus einer Teilerbauseinandersetzung
Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einer Immobilie
Vor dem FG Düsseldorf wurde folgender Sachverhalt verhandelt:
Die Erblasserin hinterließ nach ihrem Tod ein mit einem Reihenmittelhaus bebauten Grundstück. Dies erbte deren Bruder zu 60 % und der Kläger zu 40 %. Der Kläger war mit der Erblasserin nicht verwandt. Er erwarb im Rahmen einer Teilerbauseinandersetzung den auf den Bruder entfallenden Anteil zu einem Kaufpreis i. H. von 48.000 EUR.
Der Kläger gab an, dass er sich bei dem Wert an dem Kaufpreis eines ähnlichen, vermietungsfähigen Einfamilienhaus orientierte, welches in der Umgebung zum Verkauf angeboten worden wäre. Seiner Ansicht nach ergebe sich ein Verkehrswert i. H. von 80.000 EUR, wovon 60 % auf den Bruder entfielen.
Wertermittlung bei einer Teilerbauseinandersetzung
Das Finanzamt ermittelte im Vergleichswertverfahren für Zwecke der Erbschaftsteuer einen Grundbesitzwert i. H. von 137.592 EUR. Nach Auffassung des Finanzamts lag kein Kaufpreis im gewöhnlichen Geschäftsverkehr vor, da der auf den Bruder entfallende Grundstücksanteil nur einem begrenzten Personenkreis, nämlich nur dem Kläger, angeboten worden sei.
Der Kläger verwies darauf, dass hier allein deshalb ein Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsverkehr gegeben sei, da zwischen Kläger und dem Bruder der Erblasserin kein Näheverhältnis bestanden habe. Schließlich lag kein Verwandtschaftsverhältnis vor.
Das FG Düsseldorf entschied, dass der niedrigere Verkehrswert nicht durch einen zeitnah erzielten Kaufpreis nachgewiesen wurde. Es sah hier keine Teilerbauseinandersetzung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr als gegeben an. Außerdem hätte die Teilerbauseinandersetzung nur einen Teil der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit betroffen. Es handelte sich hier um den Verkauf eines Miteigentumsanteils. Dies entspricht nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr, da üblicherweise nicht lediglich ein Miteigentumsanteil veräußert würde.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. II R 8/21 anhängig.
FG Düsseldorf, Urteil v. 3.9.2020, 11 K 2359/19 BG, veröffentlicht am 12.5.2022
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
468
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
439
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
364
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
364
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
308
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
255
-
Zeitpunkt der Vereinnahmung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG bei Überweisungen
231
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
226
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
224
-
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten bei Selbstständigen
2211
-
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem Erwerbsvorgang
12.02.2026
-
Alle am 12.2.2026 veröffentlichten Entscheidungen
12.02.2026
-
Anforderungen an nach § 198 BewG vorgenommenen Marktanpassungsabschlag
10.02.2026
-
Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids kein rückwirkendes Ereignis
09.02.2026
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
09.02.2026
-
Nießbrauchrecht als grunderwerbsteuerliche Gegenleistung
09.02.2026
-
Alle am 5.2.2026 veröffentlichten Entscheidungen
05.02.2026
-
Vorsteuerabzug bei Zuwendungen der Besucher eines Internet-Blogs
05.02.2026
-
Kindergeld für volljähriges Enkelkind in gesonderter Wohnung im Mehrfamilienhaus
03.02.2026
-
Abgeltungszahlungen für den Urlaubsanspruch
03.02.2026