Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
Es werden mehrere Verordnungen geändert. Dies geschieht zur Verfahrenserleichterung in einer Mantelverordnung. Folgende Änderungen sind hervorzuheben:
Änderungen der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
Belegnachweis bei der Gelangensvermutung
Für den Belegnachweis bei der Gelangensvermutung in Beförderungsfällen wird in § 17a Abs. 2 Nr. 1 UStDV) klargestellt, dass neben den bisher ausdrücklich benannten Beförderungsbelegen im Unionsversandverfahren auch weitere Belege zur Nachweisführung in Betracht kommen.
Darüber hinaus wird für Versendungsfälle klargestellt, dass neben den Belegen nach § 17b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UStDV auch Belege nach § 17b Ab. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 UStDV zur Nachweisführung in Betracht kommen.
Belegnachweise im Vergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer
Der BFH hat entschieden, dass auch die Kopie einer Rechnungskopie eine Kopie der Rechnung i. S. von § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV ist. Dies bedeutet, dass eingescannte Kopien als Belegnachweis ausreichen. Demnach können im ersten Schritt keine eingescannten Originale verlangt werden. Erst bei begründeten Zweifeln an dem Recht auf Vorsteuerabzug in der beantragten Höhe kann das BZSt verlangen, dass die Vorsteuerbeiträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachgewiesen werden. Diese Rechtsprechung wird in d§ 61 Abs UStDV umgesetzt.
Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung bei One-Stop-Shop-EU-Regelung
Bisher richtet sich die Zuständigkeit für die Unternehmer, die im Gemeinschaftsgebiet weder ihren Sitz, ihre Geschäftsleitung noch eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte haben, danach, in welchem Staat der Unternehmer ansässig ist. Das führt bei Unternehmern, die im Gemeinschaftsgebiet weder ihren Sitz, ihre Geschäftsleitung noch eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte haben und die die Teilnahme an dem Verfahren im Sinne des § 18j UStG (sog. One-Stop-Shop- EU-Regelung) in einem anderen EU-Mitgliedstaat angezeigt haben, zu Problemen, so dass Zuständigkeitsvereinbarungen nach § 27 AO getroffen werden mussten.
Um dies zu vermeiden, wird die Zuständigkeit für diese Unternehmer im Verfahren One-Stop-Shop (EU-Regelung) angepasst (§ 1 Absatz 2b UStZustV). Die Anpassung berücksichtigt die Regelung des § 18j Absatz 2 UStG, der als lex specialis für die Ansässigkeit den Sitz, die Geschäftsleitung oder die (umsatzsteuerliche) Betriebsstätte als maßgebend ansieht.
Es handelt sich hierbei um eine Übergangslösung bis zur Implementierung einer technischen Lösung für die korrekte Zuordnung von Fällen im Rahmen des Verfahrens One-Stop-Shop EU-Regelung) an das Finanzamt, das für den Ansässigkeitsstaat des Unternehmers zuständig ist.
Änderung der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, ein gewerblicher Betrieb oder eine selbständige Tätigkeit als sog. Liebhaberei nicht mehr steuerlich berücksichtigt, sind die bis dahin entstandenen stillen Reserven des Betriebsvermögens nicht bereits zum Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei, sondern erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aufgabe der Tätigkeit, der Veräußerung des Betriebs oder der Entnahme oder Veräußerung der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens steuerwirksam aufzulösen.
Um eine zeitnahe und verbindliche Ermittlung der stillen Reserven zu gewährleisten, ordnet § 8 V zu § 180 Abs. 2 AO an, dass für jedes Wirtschaftsgut des Anlagevermögens der Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert und dem Wert, der nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG anzusetzen wäre, gesondert und bei mehreren Beteiligten einheitlich festzustellen ist.
Soweit im Einzelfall allerdings keine oder allenfalls geringfügige steuerliche Auswirkungen zu erwarten sind, sollen die Finanzämter künftig auf eine gesonderte Feststellung nach § 8 V zu § 180 Abs. 2 AO verzichten können.
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