Erbschaftsteuerbefreiung für denkmalgeschützte Objekte
Denkmalgeschütztes Objekt
Vor dem FG Münster wurde folgender Fall verhandelt: Der Ehemann der Klägerin verstarb im Jahr 2013. Die Tochter wurde Alleinerbin. Allerdings war diese aufgrund von letztwilligen Verfügungen mit Vermächtnissen und Auflagen zugunsten der Klägerin belastet. Zwischen der Klägerin und der Alleinerbin ergaben sich hierdurch Streitigkeiten. Doch Ende 2015 konnte ein Erbvergleichsvertrag vereinbart werden. Die Klägerin erhielt hierdurch u.a. eine Immobilie, die mit einem unter Denkmalschutz stehenden Friesenhaus aus dem 17. Jahrhundert bebaut war. Die Klägerin wollte Führungen durch das Haus anbieten und nahm deshalb im Mai 2016 Kontakt mit dem örtlichen Tourismusbüro auf. Doch entsprechende Verhandlungen mit dem Heimatverein scheiterten im Jahr 2017.
Gewährung der Steuerbefreiung
Die Klägerin begehrte die Gewährung der Steuerbefreiung i.H.v. 85 % gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a ErbStG. Sie begründete dies damit, dass die Nutzbarmachung für Zwecke der Volksbildung beabsichtigt sei. Doch das Finanzamt verweigerte die Steuerbegünstigung aufgrund fehlender Zeitnähe der begünstigten Nutzung zum Erbfall. Eine Klage wurde daher im Jahr 2017 erhoben. Doch im August 2018 wurde diese einvernehmlich dahingehend erledigt, dass das Finanzamt die Festsetzung wegen der beantragten Steuerermäßigung für vorläufig erklärt.
Führungen durch das Friesenhaus können seit Januar 2019 gebucht werden. Die Klägerin beantragte erneut die Gewährung der Steuerermäßigung, was vom Finanzamt wiederum wegen fehlender Zeitnähe abgelehnt wurde. Doch die Klage beim FG Münster hatte Erfolg.
FG Münster, Urteil v. 19.8.2022, 3 K 2935/20 Erb, veröffentlicht am 15.9.2022
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