Freibetrag für Urenkel bei der Erbschaftsteuer
Auffassung des BFH im Aussetzungsfall
Der BFH hat in einem Beschwerdeverfahren über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) die Auffassung vertreten, dass Urenkeln jedenfalls dann lediglich der Freibetrag in Höhe von 100.000 EUR nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zusteht, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind (BFH, Beschluss v. 27.7.2020, II B 39/20 (AdV), BStBl 2021 II S. 28).
Fall des Niedersächsischen FG
In einem Fall des FG Niedersächsischen FG ist die Klägerin die Stief-Urenkelin der am 28.6.2020 verstorbenen Erblasserin. Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer berücksichtigte das Finanzamt einen Freibetrag gem. § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG i. H. v. 100.000 EUR. Gegen den Erbschaftsteuerbescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Sie machte einen höheren Freibetrag über 200.000 EUR nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG geltend, da sowohl ihr Vater als auch ihre Großmutter bereits verstorben seien. Der Freibetrag für Kinder verstorbener Kinder gelte auch für Urenkel. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück. § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG gelte nur für Enkelkinder. Urenkel zählten dazu nicht.
Entscheidung des FG
Das Niedersächsische FG hat entschieden, dass das Finanzamt zu Recht nur einen Freibetrag i. H. v. 100.000 EUR berücksichtigt hat (Niedersächsisches FG, Urteil v. 28.2.2022, 3 K 210/21). Nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes meint der Begriff "Kinder" in § 16 Abs. 1 ErbStG nicht Kindeskinder oder weitere Abkömmlinge. Das gilt im Falle des § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG auch für die doppelte Verwendung des Wortes "Kinder", so dass "Kinder der Kinder" ausschließlich die Enkel, nicht aber die Urenkel sind.
Revision zugelassen
Das Niedersächsische FG hat die Revision zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und der Fortbildung des Rechts dient. Die Frage, ob Urenkeln ein höherer als der in § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ausgewiesene Freibetrag zusteht, wenn Eltern und Großeltern zum Zeitpunkt des Erbanfalls bereits verstorben sind, sei bisher nicht abschließend geklärt. Die zugelassene Revision wurde nicht eingelegt. Das Urteil ist rechtskräftig.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
281
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
270
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
189
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
146
-
Pauschale Beihilfe kürzt Sonderausgabenabzug
113
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
102
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
98
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
76
-
Steuerliche Behandlung von "Earn-Out-Zahlungen"
72
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
72
-
Steuerbefreiung für ein Familienheim
01.09.2026
-
Wann liegt eine "unverzügliche" Selbstnutzung eines Familienheims vor?
31.08.2026
-
Ist-Besteuerung und Betriebsvermögensvergleich
31.08.2026
-
Verspätungszuschlag auch in Erstattungsfällen möglich
31.08.2026
-
Erweiterte Grundstückskürzung bei unterjährigem Verkauf des letzten Grundstücks
28.08.2026
-
Immobilienübertragung im Scheidungsvergleich
28.08.2026
-
Alle am 27.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
27.08.2026
-
Entstehung junger Finanzmittel i. S. d. ErbStG
27.08.2026
-
Umsatzsteuerliche Behandlung einer Gästekarte
27.08.2026
-
Vorsteuerabzug aus Steuerberatungskosten bei Schenkung von Kommanditanteilen
26.08.2026