Freibetrag für Urenkel bei der Erbschaftsteuer
Auffassung des BFH im Aussetzungsfall
Der BFH hat in einem Beschwerdeverfahren über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) die Auffassung vertreten, dass Urenkeln jedenfalls dann lediglich der Freibetrag in Höhe von 100.000 EUR nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zusteht, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind (BFH, Beschluss v. 27.7.2020, II B 39/20 (AdV), BStBl 2021 II S. 28).
Fall des Niedersächsischen FG
In einem Fall des FG Niedersächsischen FG ist die Klägerin die Stief-Urenkelin der am 28.6.2020 verstorbenen Erblasserin. Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer berücksichtigte das Finanzamt einen Freibetrag gem. § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG i. H. v. 100.000 EUR. Gegen den Erbschaftsteuerbescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Sie machte einen höheren Freibetrag über 200.000 EUR nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG geltend, da sowohl ihr Vater als auch ihre Großmutter bereits verstorben seien. Der Freibetrag für Kinder verstorbener Kinder gelte auch für Urenkel. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück. § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG gelte nur für Enkelkinder. Urenkel zählten dazu nicht.
Entscheidung des FG
Das Niedersächsische FG hat entschieden, dass das Finanzamt zu Recht nur einen Freibetrag i. H. v. 100.000 EUR berücksichtigt hat (Niedersächsisches FG, Urteil v. 28.2.2022, 3 K 210/21). Nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes meint der Begriff "Kinder" in § 16 Abs. 1 ErbStG nicht Kindeskinder oder weitere Abkömmlinge. Das gilt im Falle des § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG auch für die doppelte Verwendung des Wortes "Kinder", so dass "Kinder der Kinder" ausschließlich die Enkel, nicht aber die Urenkel sind.
Revision zugelassen
Das Niedersächsische FG hat die Revision zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und der Fortbildung des Rechts dient. Die Frage, ob Urenkeln ein höherer als der in § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ausgewiesene Freibetrag zusteht, wenn Eltern und Großeltern zum Zeitpunkt des Erbanfalls bereits verstorben sind, sei bisher nicht abschließend geklärt. Die zugelassene Revision wurde nicht eingelegt. Das Urteil ist rechtskräftig.
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
386
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
321
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
292
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
291
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
285
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
2281
-
Anschrift in Rechnungen
196
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
182
-
Teil 1 - Grundsätze
178
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
168
-
Ausschluss der Besteuerung des Einbringungsgewinns II durch die Fusionsrichtlinie
02.01.2026
-
Steuerschuldnerschaft für Subunternehmerleistungen eines polnischen Pflegedienstes
30.12.2025
-
Freibetrag für weichende Erben
29.12.2025
-
Unentgeltliche Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils
23.12.2025
-
Rückgängigmachung eines nicht ordnungsgemäß angezeigten Erwerbsvorgangs
23.12.2025
-
Einbringung von Anteilen an einer grundbesitzenden PersG in erst kurz zuvor gegründete KapG
22.12.2025
-
Besteuerung von Zahlungen aus einem US-amerikanischen 401(k) pension plan
22.12.2025
-
Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde
22.12.2025
-
Grunderwerbsteuer bei Verlängerung der Beteiligungskette
19.12.2025
-
Grunderwerbsteuer bei Verkürzung der Beteiligungskette
19.12.2025