Freibetrag für Urenkel bei der Erbschaftsteuer
Auffassung des BFH im Aussetzungsfall
Der BFH hat in einem Beschwerdeverfahren über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) die Auffassung vertreten, dass Urenkeln jedenfalls dann lediglich der Freibetrag in Höhe von 100.000 EUR nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zusteht, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind (BFH, Beschluss v. 27.7.2020, II B 39/20 (AdV), BStBl 2021 II S. 28).
Fall des Niedersächsischen FG
In einem Fall des FG Niedersächsischen FG ist die Klägerin die Stief-Urenkelin der am 28.6.2020 verstorbenen Erblasserin. Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer berücksichtigte das Finanzamt einen Freibetrag gem. § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG i. H. v. 100.000 EUR. Gegen den Erbschaftsteuerbescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Sie machte einen höheren Freibetrag über 200.000 EUR nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG geltend, da sowohl ihr Vater als auch ihre Großmutter bereits verstorben seien. Der Freibetrag für Kinder verstorbener Kinder gelte auch für Urenkel. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück. § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG gelte nur für Enkelkinder. Urenkel zählten dazu nicht.
Entscheidung des FG
Das Niedersächsische FG hat entschieden, dass das Finanzamt zu Recht nur einen Freibetrag i. H. v. 100.000 EUR berücksichtigt hat (Niedersächsisches FG, Urteil v. 28.2.2022, 3 K 210/21). Nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes meint der Begriff "Kinder" in § 16 Abs. 1 ErbStG nicht Kindeskinder oder weitere Abkömmlinge. Das gilt im Falle des § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG auch für die doppelte Verwendung des Wortes "Kinder", so dass "Kinder der Kinder" ausschließlich die Enkel, nicht aber die Urenkel sind.
Revision zugelassen
Das Niedersächsische FG hat die Revision zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und der Fortbildung des Rechts dient. Die Frage, ob Urenkeln ein höherer als der in § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ausgewiesene Freibetrag zusteht, wenn Eltern und Großeltern zum Zeitpunkt des Erbanfalls bereits verstorben sind, sei bisher nicht abschließend geklärt. Die zugelassene Revision wurde nicht eingelegt. Das Urteil ist rechtskräftig.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
396
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
293
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
270
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
180
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
146
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
142
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
135
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
134
-
Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
121
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
117
-
Alle am 30.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
30.04.2026
-
Neue anhängige Verfahren im April 2026
30.04.2026
-
Gemeinnützigkeit einer Tax Law Clinic
30.04.2026
-
Kindergeldanspruch von Familie auf Reisen
29.04.2026
-
Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld eines angestellten Kommanditisten
29.04.2026
-
Neues zum Vorsteuerabzug aus Anzahlungen
27.04.2026
-
Fristsetzung zur Mittelverwendung
27.04.2026
-
Handgeldzahlungen im Profisport
27.04.2026
-
Alle am 23.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
23.04.2026
-
Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer
22.04.2026