BMF-Schreiben zum Verzicht auf Erbschaftsteuer bei Krisenbetrieben
Das geht aus einem Erlass des BMF hervor, der der Deutschen Presse-Agentur vorliegt und über den zuerst die "Frankfurter Allgemeine Zeitung" berichtete. Demnach kann auf die Nacherhebung der Erbschafts- und Schenkungsteuer verzichtet werden, wenn ein Unternehmen wegen der Pandemie nicht die Lohnsumme vorweisen kann, die eigentlich an die Verschonung geknüpft ist.
Lohnsummenregelung erleichtert
Normalerweise muss man im Erbfall oder bei der Schenkung von Unternehmen dann weniger oder keine Erbschaftsteuer zahlen, wenn man den Betrieb eine bestimmte Zeit lang weiterführt und dabei seinen Angestellten eine bestimmte Lohnsumme zahlt. Wegen Kurzarbeit oder pandemiebedingten Schließungen kam diese Lohnsumme zuletzt unter Umständen aber nicht zustande.
Von einem Zusammenhang mit der Corona-Pandemie sollen die Finanzbehörden nun ausgehen, wenn die rechnerisch erforderliche Lohnsumme zwischen Anfang März 2020 und Ende Juni 2022 unterschritten wurde, zugleich Kurzarbeitergeld an den Betrieb gezahlt wurde und die Branche von den verordneten Schließungen unmittelbar betroffen war.
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