Digitaler Datenaustausch zwischen Notaren, Gerichten und Verwaltung
Ziel dieses Gesetzentwurfs ist die umfassende Digitalisierung des Austauschs von Dokumenten und Informationen zwischen Notaren, Gerichten und Verwaltungsstellen anlässlich des Vollzugs eines Immobilienvertrags, zur gerichtlichen Genehmigung eines notariellen Rechtsgeschäfts oder zur Erfüllung steuerlicher Anzeigepflichten. Der Entwurf sieht vor, diesen Beteiligten den elektronischen Austausch von Daten und Bescheinigungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes über die EGVP-Struktur bzw. die ELSTER-Struktur zu ermöglichen.
Ein weiteres Ziel dieses Entwurfs ist es, den Gutachterausschüssen und dem Statistischen Bundesamt vollständige Datensätze zu Immobilientransaktionen zur Verfügung zu stellen.
Dabei sind im Entwurf auch folgende Änderungen in Steuergesetzen vorgesehen:
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Durch die Neufassung des § 22a GrEStG wird das BMF mit dem BMJV sowie mit Zustimmung des Bundesrates ermächtigt, Einzelheiten der Datenübermittlung zu regeln sowie die Dateiformate und die Anforderungen an die Barrierefreiheit für die zu übermittelnden Dokumente festzulegen und zu bestimmen, dass Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form übermittelt werden müssen.
Durch weitere Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes ab dem 1.1.2028 werden die elektronische Übermittlung der Veräußerungsanzeige und Abschrift der Urkunde durch Notare sowie spiegelbildlich die elektronische Übermittlung der Unbedenklichkeitsbescheinigung Notare geregelt.
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Die Vorgabe, dass Anzeigen nach § 34 Absatz 1 Satz 1 ErbStG schriftlich zu erfolgen haben, soll nur noch für Gerichte, Behörden und Beamte gelten. Deshalb sollen die Notare davon ausgenommen werden. Diese sollen künftig eine Anzeige elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle nach § 93c AO erstatten müssen. Die elektronische Erstattung der Anzeige durch die Notare und die Übersendung der Abschriften der in § 7 Abs. 1 ErbStDV genannten Dokumente sowie der in § 8 Abs. 1 der ErbStDV genannten Urkunden soll über ein sicheres Verfahren nach § 87a Abs. 6 AO erfolgen müssen.
Das BMF soll hierfür den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt geben, wenn die jeweiligen technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen.
Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Durch Änderungen in § 7 Abs. 5 ErbStDV soll bestimmt werden, dass die Anzeige elektronisch nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 Satz 2 ErbStG-E durch Notare erfolgt. Nach der Neufassung soll nicht mehr auf der Urschrift der Urkunde vermerkt werden, an welchem Tag die Anzeige an welches Finanzamt übersandt wurde. Diese Informationen sollen nunmehr im Urkundenverzeichnis vermerkt werden, sodass die bislang erforderlichen Nachträge zu den Urkunden wegen des Vermerks überflüssig werden
Das BMF soll hierfür den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt geben, wenn die jeweiligen technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen.
Änderung der Abgabenordnung
Eine Übermittlung der nach § 22a GrEStG-E bei den Landesfinanzbehörden eingegangenen Datensätze an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen kann erst erfolgen, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen hierfür geschaffen wurden. Daher soll bis zu diesem Zeitpunkt die jetzige Fassung des § 31b Abs. 2b AO gestrichen werden.
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