Bestattungskosten trotz Sterbegeldversicherung vollständig absetzbar
Bestattungen sind teuer. Umso erleichterter sind viele Angehörige, wenn der oder die Verstorbene eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen hatte. Diese deckt zwar wenigstens einen Teil der entstehenden Kosten ab. Jedoch verhindert sie nicht, dass in den meisten Fällen eine beträchtliche Summe von den Erben zu tragen ist. Da ist es gut nachvollziehbar, wenn diese ihre Ausgaben steuerlich geltend machen wollen. Je nach Regelung der Versicherung kann sich das Vorhaben aber durchaus als Herausforderung erweisen, wie ein Neffe nach der Beerdigung seiner Tante feststellen musste.
Bestattungskosten in der Erbschaftsteuer ansetzen
Die Verstorbene hatte eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und darin das Bezugsrecht für die Versicherungssumme an ein Bestattungsunternehmen abgetreten. Nach dem Tod der Versicherten stellte der Bestatter dem Neffen und seiner Schwester Leistungen für insgesamt 11.653,96 EUR in Rechnung. Davon wurden 6.864,82 EUR von der Versicherung abgedeckt. Die Differenz mussten die beiden Erben je zur Hälfte begleichen und setzen diesen Betrag entsprechend in der Erbschaftsteuer-Erklärung an.
Das zuständige Finanzamt erkannte schließlich die Leistung aus der Sterbegeldversicherung als Sachleistungsanspruch an. Insgesamt berücksichtigte es sämtliche Kosten jedoch nur im Rahmen der Pauschale für Erbfallkosten in Höhe von 10.300 EUR. Gegen die Gesamteinschätzung des Falles legte der Neffe Einspruch ein. Dabei wollte er zunächst erreichen, dass der Anspruch auf Bestattungsleistungen nicht in die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer einbezogen wird. Alternativ verlangte er, die entstanden Kosten in voller Höhe statt des Pauschalbetrags zu berücksichtigen.
Zahlungsanspruch wird zu Sachleistungsanspruch der Erben
Nachdem das Finanzamt und im Anschluss auch das Finanzgericht Münster den Einspruch und die Klage des Neffen als unbegründet zurückgewiesen hatte, war er mit seiner Revision vor dem Bundesfinanzhof erfolgreich. In ihrer Entscheidung bestätigten die Richter zwar, dass durch den Abschluss der Sterbegeldversicherung ein Sachleistungsanspruch auf die Erben übergegangen war. Gleichzeitig stuften sie die Bestattungskosten aber als vollständig abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten ein.
Nach Einschätzung der Richter zählt dabei der Zahlungsanspruch gegenüber der Versicherung nicht zur Erbmasse. Dies ergibt sich aus der Abtretung des Anspruchs an das Bestattungsunternehmen. Dennoch erhalten aber auch die Erben einen Anspruch aus diesem Vertrag. Denn als Rechtsnachfolger der Verstorbenen können sie vom Bestatter die Ausführung der Sachleistung verlangen. Entsprechend ist der Gegenwert dem Nachlass zuzuordnen.
Kosten für Bestattung sind Nachlassverbindlichkeiten
Nach Einschätzung des Bundesfinanzhofs gelten zudem die Bestattungskosten in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeiten. Anders als die Vorinstanz erkannten die dortigen Richter eine wirtschaftliche Belastung für die Erben durch die abgetretene Versicherungsleistung. Demnach ist der Sachleistungsanspruch genauso zu behandeln, als ob der Betrag nicht dem Bestatter, sondern den Erben zugeflossen wäre. Damit die Nachlassverbindlichkeiten nun endgültig bestimmt werden können, wurde der Fall an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.
Praxis-Tipp: Was Erbschaftsteuer für Erben mindert
Nicht alle Erben dürfen sich im Erbfall ausschließlich über einen Vermögenszuwachs freuen. Wird das Erbe nicht ausgeschlagen, zählen auch sämtliche Schulden zum Nachlass. Gut zu wissen ist daher, dass diese Verpflichtungen im Rahmen der Erbschaftsteuer-Erklärung berücksichtigt werden und den Gesamtwert somit mindern. Hat ein Verstorbener Vermächtnisse bestimmt, reduzieren auch diese Werte das Erbe. Das Gleiche gilt für den Fall, dass ein Pflichtteil oder Auflagen zu erfüllen sind.
Kosten in Zusammenhang mit dem Tod des Erblassers können Erben ebenfalls bei der Erbschaftsteuer geltend machen. Dazu zählen Ausgaben für ein angemessenes Grabmal und eine würdige Bestattung sowie der Kapitalwert der Grabpflege auf unbestimmte Dauer. Auch die Aufwendungen für die Abwicklung und Verteilung des Nachlasses sind ansetzbar. Ohne konkreten Nachweis gilt für alles zusammen die Pauschale von 10.300 EUR. Nicht geltend gemacht werden können dagegen Kosten für die anschließende Nachlassverwaltung.
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