Gesetzeslücke bei der Schenkungsteuer
Im entschiedenen Fall war zwischen den Beteiligten war streitig, ob eine disquotale Einlage in die ungebundene Kapitalrücklage einer KGaA einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang darstellt. Das FG Hamburg – im Anschluss an seine Entscheidung v. 11.7.2023, 3 K 188/21 – erneut entschieden, dass nach seiner Ansicht eine disquotale Einlage in die ungebundene Kapitalrücklage einer KGaA mit Blick auf die persönlich haftenenden Gesellschafter der KGaA keinen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang darstellt.
Einlage in die ungebundene Kapitalrücklage der KGaA
Die Einlage in die ungebundene Kapitalrücklage der KGaA erfülle weder den Tatbestand des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG noch den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
Die mit dem Wachstumschancengesetz zum 28.3.2024 neu eingeführte Vorschrift in § 7 Abs. 9 ErbStG sei auf den Streitfall aus dem Jahr 2017 nicht anwendbar, da sie keine rückwirkende Anwendung finde. Nach dieser Vorschrift gilt als Schenkung auch die Werterhöhung einer Beteiligung eines haftenenden Gesellschafter einer KGaA, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte Person oder Stiftung durch eine Leistung einer anderen Person an die Gesellschaft erlangt.
Da der zeitliche Anwendungsbereich für die neu eingeführte Vorschrift nicht geregelt worden sei, finde diese nur Anwendung auf solche Tatbestände finde, die nach dem Inkrafttreten der Vorschrift am 28.3.2024 verwirklicht worden sind.
Schließlich habe in dem entschiedenen Fall auch kein Gestaltungsmissbrauch iSd § 42 AO vorgelegen.
FG Hamburg, Urteil v. 15.10.2024, 3 K 134/22 (Rev. eingelegt, Az beim BFH II R 32/24)
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