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Pflegeversicherung: Digitales Verfahren zum Nachweis der ... / 6.3 Vom Datenaustauschverfahren erfasste Kinder

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Bestandteil des Datenaustauschverfahrens sind alle Kinder, die lohnsteuerlich erfasst werden und damit im Datenbestand des Verfahrens ELStAM des BZSt vorhanden sind. Es handelt sich also um für Zwecke des Lohnsteuerabzugs vorliegende steuerlichen Daten.[1]

Der Datenbestand des BZSt beruht hauptsächlich auf der Übermittlung von Daten aus den Meldebehörden und den Landesfinanzverwaltungen (Finanzämter). Diese übermitteln tagesaktuell aus ihren Datenbeständen an das BZSt.

Eine Erfassung der Eltern-Kinder-Beziehungen in anderen steuerlichen Zusammenhängen (z. B. Erbschaftsteuer) führt nicht zu einer Datenübermittlung aus den Landesfinanzverwaltungen an das Verfahren ELStAM und findet damit auch im Datenaustauschverfahren Beitragsdifferenzierung für die soziale Pflegeversicherung keine Berücksichtigung.

 
Wichtig

Keine abschließende sozialrechtliche Entscheidung

Das Datenaustauschverfahren liefert den Arbeitgebern und Zahlstellen aus den steuerlichen Daten abgeleitete Informationen, um die Berücksichtigung der Elterneigenschaft sowie der Anzahl der Kinder sozialversicherungsrechtlich beim Pflegeversicherungsbeitrag zu ermöglichen. Mit den über das Datenaustauschverfahren bereitgestellten Daten zur Elterneigenschaft sowie der Anzahl der Kinder wird aber keine abschließende sozialrechtliche Entscheidung getroffen.

Daten für steuerlich nicht erfasste Kinder, die im sozialversicherungsrechtlichen Sinne relevant sein könnten und für die Bemessung des Pflegeversicherungsbeitrags zu berücksichtigen sind, können über das neue Datenaustauschverfahren nicht erhoben werden.

Sind Arbeitgebern und Zahlstellen aber keine Abweichungen bekannt oder liegen keine Indizien vor, die einen Zweifel an den Daten aus dem Datenaustauschverfahren hervorrufen, sind die mitgeteilte Kinderanzahl und die übermit...

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