Verstoß gegen die Behaltensfrist nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG
Der Kläger erbte ein Einzelunternehmen und übertrug dieses im Wege einer Ausgliederung auf eine neu gegründete GmbH. Dafür erhielt er sämtliche Geschäftsanteile im Nennwert von 25.000 EUR sowie eine Darlehensforderung gegen die Gesellschaft in Höhe von 450.000 EUR. In der Erbschaftsteuererklärung vertrat der Kläger die Auffassung, dass das Unternehmensvermögen vollständig nach § 13a ErbStG, § 13b Abs. 1 ErbStG und § 13b Abs. 2 ErbStG begünstigt sei und beantragte die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG. Nach Auffassung des Finanzamts liege allerdings nur, soweit Gesellschaftsanteile gewährt würden, eine nachsteuerunschädliche Einbringung nach § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG vor. Soweit hingegen andere Wirtschaftsgüter als Gegenleistung erbracht würden, handele es sich um eine schädliche Veräußerung.
Verstoß gegen die Behaltensfrist
Die Klage ist unbegründet. Das Finanzamt hat zu Recht die Steuerbefreiung gemäß § 13a ErbStG anteilig aufgehoben. Dadurch, dass der Kläger das Einzelunternehmen nur teilweise gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen in die neu gegründete GmbH ausgegliedert hat, liegt, soweit dem Kläger als Gegenleistung eine Darlehensforderung eingeräumt wurde, ein Behaltensfristverstoß vor. Dieser führt zur rückwirkenden Versagung der Steuerbefreiung nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG.
Grundsätzlich stellen Maßnahmen nach § 20 Abs. 1 UmwStG als solche keine zum rückwirkenden Wegfall der Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 ErbStG und § 13a Abs. 2 ErbStG führenden Veräußerungen dar. Eine Unschädlichkeit ist aber nur insoweit anzunehmen, als die Gegenleistung für die Sacheinlage in Anteilen an der Gesellschaft besteht. Indem der Kläger zusätzlich eine Darlehensforderung gegenüber der Gesellschaft erhalten hat, hat er das Vermögen insoweit nachsteuerschädlich auf die private Ebene verlagert.
Ertragsteuer und Erbschaftsteuer verlaufen nicht deckungsgleich
Das Urteil verdeutlicht, dass die Sicherstellung der Versteuerung stiller Reserven für Zwecke der Ertragsbesteuerung einerseits und die Sicherung der Bindung betrieblichen Vermögens für Zwecke der Erbschaftsbesteuerung andererseits nicht zwingend deckungsgleich verlaufen. So sind ertragsteuerlich als unentgeltlich geltende Einbringungs- und Übertragungsvorgänge erbschaftsteuerlich gesondert zu beurteilen und die anlässlich der Einbringung neben den Gesellschaftsanteilen erhaltenen Gegenleistungen als nachsteuerschädlich zu berücksichtigen. Die Erbschaftsteuerbefreiung wird somit nicht an die Gewährung des Buchwertprivilegs geknüpft.
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