Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschaftsteuer

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Berücksich... / 7.6 Ergänzende Hinweise

7.6.1 Prüfung von erklärten Zuwendungen Es gilt zu beachten, dass die Finanzämter die Zuwendungen solcher Personen festzuhalten haben, die nicht sogleich ihr gesamtes Vermögen übertragen, sodass noch weitere unentgeltliche Zuwendungen oder eine Vererbung von weiterem Vermögen zu erwarten sind. Hiermit soll nachgeprüft werden, ob in Erb- und Schenkungsfällen ein Erwerber frühe...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Berücksich... / 8 Ablaufhemmung des § 14 Abs. 2 ErbStG

8.1 Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetz 2020 In § 14 Abs. 2 ErbStG a. F. ist eine Ablaufhemmung vorgesehen. Hiernach gilt Folgendes: Führt der Eintritt eines Ereignisses mit Wirkung für die Vergangenheit zu einer Veränderung des Werts eines früheren, in die Zusammenrechnung einzubeziehenden Erwerbs, endet die Festsetzungsfrist für die Änderung des Bescheids...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Berücksich... / 2 Voraussetzungen

2.1 Allgemeines Damit eine Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG vorzunehmen ist, müssen bestimmte Voraussetzungen kumulativ gegeben sein, die im Folgenden erläutert werden. 2.2 10-Jahreszeitraum Eine Zusammenrechnung ist nur dann vorzunehmen, wenn der zeitliche Abstand zwischen dem ersten und dem letzten Erwerb nicht mehr als 10 Jahre beträgt. Außerhalb des 10-Jahreszeitraums statt...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Berücksich... / 3 Vornahme der Zusammenrechnung

3.1 Berechnung der Steuer auf den Gesamterwerb Zunächst ist der Wert des Gesamterwerbs zu ermitteln. Dieser setzt sich aus dem aktuellen Vermögensanfall und den früheren Erwerben (Vorerwerben) zusammen. Die früheren Erwerbe werden dem Letzterwerb mit ihrem früheren Wert hinzugerechnet.[1] Dies gilt auch nach Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform. Denn durch diese sind die We...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Berücksich... / 5 Mehr als zwei Schenkungen

5.1 Mehrere Schenkungen innerhalb eines 10-Jahreszeitraums Der persönliche Freibetrag kann für von derselben Person erhaltene Zuwendungen innerhalb von 10 Jahren nur einmal gewährt werden. Hat der Schenker innerhalb eines 10-Jahreszeitraums an den Bedachten mehr als 2 Schenkungen vorgenommen, ist die Berechnung grundsätzlich unproblematisch, solange alle Erwerbe nach den glei...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Berücksich... / 7 Besonderheiten

7.1 Zusammenrechnung bei steuerfreien Erwerben 7.1.1 Allgemeines Ob steuerpflichtige Erwerbe mit steuerfreien Erwerben zusammenzurechnen sind, ist von der Art der anzuwendenden Befreiungsvorschrift abhängig. Die Erwerbe sind dabei in quantitative und qualitative steuerbefreite Erwerbe zu unterscheiden. 7.1.2 Qualitative steuerbefreite Erwerbe Unter die qualitativen steuerbefreite...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Berücksichtigung früherer Erwerbe

Zusammenfassung Überblick Fallen einer Person innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren von derselben Person mehrere Vermögensvorteile an, schreibt das Gesetz eine in § 14 ErbStG normierte Zusammenrechnung dieser einzelnen Erwerbe vor. Diese Zusammenrechnung bewirkt, dass die persönlichen Freibeträge innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren nur einmal zur Verfügung stehen. Auch ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Berücksich... / 7.2.2 Rechtslage ab dem 25.6.2017

Das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz hat die Optionsmöglichkeit zur unbeschränkten Steuerpflicht für beschränkt Steuerpflichtige nach § 2 Abs. 3 ErbStG aufgehoben. Dies gilt für alle Erwerbe ab dem 25.6.2017.mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Berücksich... / 7.3 Vor- und Nacherbschaft

Wurde vom Erblasser eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet, dann beerben zivilrechtlich der Vorerbe wie auch der Nacherbe den Erblasser, aber nicht gleichzeitig, sondern zeitlich nacheinander. Erbschaftsteuerlich wird das aber nicht nachvollzogen. Hier wird zunächst der Vorerbe Erbe des Erblassers. Tritt zu einem späteren Zeitpunkt der Nacherbfall ein, wird der Nacherbe als E...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Berücksich... / 9.1 Bindungswirkung von Wertfeststellungsbescheiden bei Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe

Ein gesondert festgestellter Grundbesitzwert entfaltet Bindungswirkung für alle Schenkungsteuerbescheide, bei denen er in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Das gilt auch für die Berücksichtigung eines früheren Erwerbs nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG.[1]mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Berücksich... / 7.6.3 Änderungen des Abzugs von Schulden und Lasten durch das JStG 2020

a) Schulden und Lasten stehen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerbefreiten Vermögensgegenständen Schulden und Lasten sind nicht abzugsfähig, soweit diese mit steuerbefreiten Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. b) Schulden und Lasten stehen nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit nicht steuerbefreiten Vermögensgegenständen Schulden und Laste...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Berücksich... / 7.1.3 Quantitative steuerbefreite Erwerbe

Unter die quantitativen steuerbefreiten Erwerbe fallen:[1] Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG); persönliche Freibeträge (§ 16 ErbStG); Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG). Dieser gilt auch für eingetragene Lebenspartner. Ist eine quantitative Befreiungsvorschrift gegeben, muss eine Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG vorgenommen werden....mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Berücksich... / 7.2.1 Rechtslage bis zum 24.6.2017

In § 2 Abs. 3 ErbStG a. F. war für den Erwerber eines an sich nur beschränkt steuerpflichtigen Vermögensanfalls ein Antragsrecht vorgesehen. Wird dieses in Anspruch genommen, dann wird der Vermögensanfall insgesamt als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt. Um jedoch sicherzustellen, dass die für unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe geltenden Steuervorschriften nicht durch ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Berücksich... / 3.1 Berechnung der Steuer auf den Gesamterwerb

Zunächst ist der Wert des Gesamterwerbs zu ermitteln. Dieser setzt sich aus dem aktuellen Vermögensanfall und den früheren Erwerben (Vorerwerben) zusammen. Die früheren Erwerbe werden dem Letzterwerb mit ihrem früheren Wert hinzugerechnet.[1] Dies gilt auch nach Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform. Denn durch diese sind die Werte angehoben worden. Angestrebt wird dabei ei...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Berücksich... / 5.1 Mehrere Schenkungen innerhalb eines 10-Jahreszeitraums

Der persönliche Freibetrag kann für von derselben Person erhaltene Zuwendungen innerhalb von 10 Jahren nur einmal gewährt werden. Hat der Schenker innerhalb eines 10-Jahreszeitraums an den Bedachten mehr als 2 Schenkungen vorgenommen, ist die Berechnung grundsätzlich unproblematisch, solange alle Erwerbe nach den gleichen Vorschriften zu besteuern sind. Wenn sich persönliche...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Berücksich... / 6 Höchstbetrag nach § 14 Abs. 3 ErbStG

In § 14 Abs. 3 ErbStG ist eine Begrenzung vorgesehen. Hiernach darf die durch jeden weiteren Erwerb (Nacherwerb) veranlasste Steuer nicht mehr betragen als 50 % dieses Erwerbs. Diese Regelung dürfte in der Praxis aufgrund des Härteausgleichs nach § 19 Abs. 3 ErbStG nur selten zur Anwendung kommen.[1]mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Berücksich... / 7.6.1 Prüfung von erklärten Zuwendungen

Es gilt zu beachten, dass die Finanzämter die Zuwendungen solcher Personen festzuhalten haben, die nicht sogleich ihr gesamtes Vermögen übertragen, sodass noch weitere unentgeltliche Zuwendungen oder eine Vererbung von weiterem Vermögen zu erwarten sind. Hiermit soll nachgeprüft werden, ob in Erb- und Schenkungsfällen ein Erwerber frühere Zuwendungen, die zu berücksichtigen ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Berücksich... / 7.1.2 Qualitative steuerbefreite Erwerbe

Unter die qualitativen steuerbefreiten Erwerbe fallen:[1] Zuwendung eines Familienheims unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG); Erwerb eines Familienheims von Todeswegen unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG) Erwerb eines Familienheims von Todeswegen bei Kindern (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG) unter bestim...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Berücksich... / 7.4 Abgrenzung zur Vorschrift des § 27 ErbStG

In § 27 ErbStG ist eine Steuerermäßigung für den mehrfachen Übergang desselben Vermögens (bei Personen der Steuerklasse I) innerhalb eines 10-Jahreszeitraums vorgesehen. Diese Vorschrift ist wie folgt zu § 14 ErbStG abzugrenzen.[1]mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Berücksich... / 3.6 Fehlerhafte Vorerwerbe

In der Praxis wird es häufig der Fall sein, dass die Steuer für einen Vorwerb fehlerhaft festgesetzt worden ist. Dies kann bspw. sein, wenn eine falsche Steuerklasse zur Anwendung kam oder ein falscher Wertansatz zugrunde gelegt wurde. Hier bleibt die Festsetzung des Vorerwerbs bestehen.[1] In diesem Zusammenhang ist jedoch die BFH Rechtsprechung[2] zu beachten, wonach Vorerw...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Berücksich... / 3.2 Fiktive Abzugssteuer

Von der Steuer auf den Gesamterwerb (siehe Tz. 3.1) ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG die Steuer abzuziehen, welche für die Vorerwerbe nach den persönlichen Vorschriften und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zum Zeitpunkt des Letzterwerbs zu erheben gewesen wäre (sog. fiktive Steuer).[1] Hat der Erwerber beim Vorerwerb nach § 13b Abs. 2 ErbStG begünstigtes Vermöge...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Berücksich... / 7.5 Anrechnung ausländischer Steuer

§ 14 ErbStG ist gleichermaßen auf den Erwerb von In- und Auslandsvermögen anzuwenden. Eine unterschiedliche Ermittlung der für die früheren Erwerbe abzuziehenden (fiktiven) Steuer ist insoweit in § 14 Abs. 1 ErbStG nicht vorgesehen. Abzuziehen ist die Steuer, die für die früheren Erwerbe zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre. Nicht gesondert geregelt ist jedoc...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Berücksich... / 7.6.2 Anwendung der § 14 ErbStG i. V. m. § 15 Abs. 4 ErbStG

Nach § 15 Abs. 4 ErbStG ist bei einer Schenkung durch eine Kapitalgesellschaft der Besteuerung das persönliche Verhältnis des Erwerbers zu derjenigen unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Person zugrunde zu legen, durch die sie veranlasst ist. Hierbei gilt in diesem Fall die Schenkung bei der Zusammenrechnung früherer Erwerbe nach der Regelung des § 14 ErbStG al...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Berücksich... / 8.2 Rechtslage ab Inkrafttreten des Jahressteuergesetz 2020

Nach der o. g. BFH-Rechtsprechung stellte § 14 Abs. 2 ErbStG a. F. keine Änderungsvorschrift dar, sondern sei nach dem klaren Wortlaut lediglich eine Regelung zur Bestimmung der Festsetzungsfrist für den späteren Erwerb. Daraus folgte, dass nach bisherigem Recht eine Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung für den Vorerwerb keine Wirkung auf die Steuerfestsetzung für de...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Berücksich... / 1 Sinn des § 14 ErbStG

Durch die Vorschrift des § 14 ErbStG soll verhindert werden, dass eine einheitliche Zuwendung in mehrere Zuwendungen zu dem Zweck aufgeteilt wird, dass der persönliche Freibetrag mehrfach zur Anwendung kommt. Darüber hinaus wird durch § 14 ErbStG ein Progressionsvorteil verhindert, der sich durch die Aufteilung ergeben würde.[1] Praxis-Beispiel Sinn des § 14 ErbStG Aufteilung...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Berücksich... / 2.3 Anfall von derselben Person

Damit § 14 ErbStG zur Anwendung kommt, müssen dem Erwerber die Vermögensvorteile von derselben Person anfallen.[1] Wenden z. B. die Eltern ihrem Kind Vermögen zu und nimmt ein Elternteil zu einem späteren Zeitpunkt (innerhalb der 10-Jahresfrist) eine weitere Schenkung an das Kind vor, wird eine Zusammenrechnung nur mit dessen erster Zuwendung vorgenommen. Die Zuwendung des a...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Berücksich... / Zusammenfassung

Überblick Fallen einer Person innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren von derselben Person mehrere Vermögensvorteile an, schreibt das Gesetz eine in § 14 ErbStG normierte Zusammenrechnung dieser einzelnen Erwerbe vor. Diese Zusammenrechnung bewirkt, dass die persönlichen Freibeträge innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren nur einmal zur Verfügung stehen. Auch verhindert die ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Berücksich... / 3.3 Tatsächlich zu entrichtende Steuer

Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG ist die auf den Vorerwerb tatsächlich zu entrichtende Steuer abzuziehen, sofern diese höher ist als die fiktive Steuer nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG. [1] Durch diese Vorschrift kann das durch die frühere Steuerentrichtung geschaffene Anrechnungsvolumen nicht durch spätere Änderungen der persönlichen Verhältnisse des Erwerbers oder durch Änderung...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Berücksich... / 3.5 Mindeststeuer nach § 14 Abs. 1 Satz 4 ErbStG

Durch die Erbschaftsteuerreform wurde ein neuer Satz 4 in die Vorschrift des § 14 Abs. 1 ErbStG eingefügt. Dieser besagt, dass die Steuer, die sich für den letzten Erwerb ohne Zusammenrechnung mit früheren Erwerben ergibt, durch den Abzug der fiktiven Steuer oder tatsächlich zu entrichtenden Steuer nicht unterschritten werden darf ( sog. Mindeststeuer).[1] Praxis-Beispiel Erm...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Berücksich... / 4 Negative Erwerbe

Nach § 14 Abs. 1 Satz 5 ErbStG bleiben Erwerbe, für die sich ein steuerlich negativer Wert ergibt, unberücksichtigt.[1] Ein steuerlich negativer Erwerb ist möglich bei einem Gewerbebetrieb (d. h. bei einem negativen Kapitalkonto) oder bei einem Anteil an einer Personengesellschaft. Unerheblich ist dabei, ob der negative Erwerb dem positiven Erwerb nachfolgt oder umgekehrt, d. ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Berücksich... / 8.1 Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetz 2020

In § 14 Abs. 2 ErbStG a. F. ist eine Ablaufhemmung vorgesehen. Hiernach gilt Folgendes: Führt der Eintritt eines Ereignisses mit Wirkung für die Vergangenheit zu einer Veränderung des Werts eines früheren, in die Zusammenrechnung einzubeziehenden Erwerbs, endet die Festsetzungsfrist für die Änderung des Bescheids über die Steuerfestsetzung für den späteren Erwerb nach § 175 A...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Berücksich... / 2.2 10-Jahreszeitraum

Eine Zusammenrechnung ist nur dann vorzunehmen, wenn der zeitliche Abstand zwischen dem ersten und dem letzten Erwerb nicht mehr als 10 Jahre beträgt. Außerhalb des 10-Jahreszeitraums stattfindende Erwerbe sind somit nicht einzubeziehen. Praxis-Tipp Abwarten der Zehnjahresfrist Damit kommt nach Ablauf der 10-Jahresfrist der persönliche Freibetrag wieder erneut zur Anwendung. Au...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Berücksich... / 3.4 Keine Erstattung der Mehrsteuer

Ist die auf den Vorerwerb tatsächlich zu entrichtende Steuer höher als die Steuer für den Gesamterwerb, ergibt sich rechnerisch ein Erstattungsbetrag. Hier stellt sich die Frage, ob diese Mehrsteuer zu einer Erstattung führt. Die Rechtsprechung und die Finanzverwaltung lehnen dies ab.[1] Praxis-Beispiel Tatsächlich höhere Steuer auf Vorerwerb führt nicht zur Erstattung Der Leb...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Berücksich... / 5.2 Mehrere Schenkungen über den 10-Jahreszeitraum hinaus

Liegen mindestens drei insgesamt über zehn Jahre auseinander liegende Zuwendungen von derselben Person an denselben Empfänger vor, von denen wenigstens eine Zuwendung zeitlich weniger als zehn Jahre von einer früheren und einer späteren Zuwendung entfernt liegt, so dass der 1. Erwerb und 3. Erwerb nicht zusammengerechnet werden können, aber der 2. Erwerb jeweils mit dem 1. E...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Berücksich... / 7.1.4 Verschonungsmaßnahmen für Betriebsvermögen

Wird Betriebsvermögen übertragen, kommt ab dem 1.7.2016 ein Verschonungsabschlag von 85 % oder auf Antrag ein Verschonungsabschlag von 100 % zum Abzug. Beim 85 %igen Verschonungsabschlag wird auch noch ein gleitender Abzugsbetrag i. H. v. 150.000 EUR berücksichtigt. Es gilt jedoch eine Prüfschwelle in Höhe von 26.000.000 EUR zu beachten.[1] . Wird diese überschritten, kommen...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.1.1 Allgemeines

Haben sich Ehegatten oder auch eingetragene Lebenspartner für ein Berliner Testament entschieden, dann sieht die Besteuerung wie folgt aus[1]: Der überlebende Ehegatte, der beim Berliner Testament als Vollerbe anzusehen ist, hat den gesamten Vermögensanfall vom erstversterbenden Ehegatten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (aufgrund Erbanfall) und als Zwischenerwerb[2] zu versteuer...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.1.3 Steuergestaltungsmöglichkeiten

Zur steuerlichen Optimierung bzw. als Alternative zum Berliner Testament werden verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten angeboten. Ist es dem überlebenden Ehegatten finanziell möglich, so sollten Pflichtteile (in Höhe der persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG) an die Schlusserben ausgezahlt werden. Durch die persönlichen Freibeträge bei Kindern von 400.000 EUR ergibt sich h...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Berliner Testament

Zusammenfassung Überblick Das Berliner Testament wird von Eheleuten häufig gewählt, um ihre Erbfolge zu regeln. Hierbei setzen sie sich gegenseitig zum Alleinerben ein und bestimmen, dass eine Dritte Person Schlusserbe sein soll. Erbschaftsteuerlich ist das Berliner Testament bei kleineren Vermögen unproblematisch, insbesondere wenn das Vermögen sich innerhalb der Freibeträge ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.3 Berliner Testament und der mehrfache Erwerb desselben Vermögens

Haben die Ehegatten schon ein höheres Lebensalter erreicht und wurde von diesen ein Berliner Testament errichtet, dann kann sich die Vorschrift des § 27 ErbStG entlastend auswirken. Nach § 27 ErbStG wird für den mehrfachen Erwerb desselben Vermögens innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren eine Steuerermäßigung gewährt. Bei einem höheren Lebensalter kann statistisch davon a...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Berliner T... / 1 Zivilrecht

1.1 Gemeinschaftliches Testament 1.1.1 Allgemeines Grundsätzlich hat jeder Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartnerschaft die Möglichkeit, einseitig zu testieren. Dieses Testament ist dann auch wieder jederzeit frei widerruflich (§ 2253 BGB). Der Widerruf erfolgt ebenfalls durch Testament (§ 2254 BGB). Bei einem gemeinschaftlichen Testament erklären mehrere Erblasser gemein...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2 Steuerrecht

2.1 Besteuerung bei der Wahl des Berliner Testaments 2.1.1 Allgemeines Haben sich Ehegatten oder auch eingetragene Lebenspartner für ein Berliner Testament entschieden, dann sieht die Besteuerung wie folgt aus[1]: Der überlebende Ehegatte, der beim Berliner Testament als Vollerbe anzusehen ist, hat den gesamten Vermögensanfall vom erstversterbenden Ehegatten nach § 3 Abs. 1 Nr....mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.5 Berliner Testament in der Unternehmernachfolge

Haben diese Ehegatten ein Berliner Testament errichtet, indem sich auch Unternehmensvermögen befindet, ergeben sich die folgenden Auswirkungen. 2.5.1 Tod des erstversterbenden Ehegatten Sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, kommen bei einem begünstigten Vermögen bis zum Schwellenwert von 26.000.0000 EUR die Regelverschonung und daneben der Abzugsbetrag von 150.0...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Berliner T... / 1.1 Gemeinschaftliches Testament

1.1.1 Allgemeines Grundsätzlich hat jeder Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartnerschaft die Möglichkeit, einseitig zu testieren. Dieses Testament ist dann auch wieder jederzeit frei widerruflich (§ 2253 BGB). Der Widerruf erfolgt ebenfalls durch Testament (§ 2254 BGB). Bei einem gemeinschaftlichen Testament erklären mehrere Erblasser gemeinschaftlich ihren letzten Willen....mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Berliner T... / 1.2 Berliner Testament

1.2.1 Allgemeines Das Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments. Häufig setzen sich die Ehegatten durch gemeinschaftliches Testament gegenseitig zu Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tode des überlebenden Ehegatten der beiderseitige Nachlass an einen Dritten (Schlusserben) fallen soll (§ 2269 BGB). In der Regel dürfte von den Ehegatten ge...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.1 Besteuerung bei der Wahl des Berliner Testaments

2.1.1 Allgemeines Haben sich Ehegatten oder auch eingetragene Lebenspartner für ein Berliner Testament entschieden, dann sieht die Besteuerung wie folgt aus[1]: Der überlebende Ehegatte, der beim Berliner Testament als Vollerbe anzusehen ist, hat den gesamten Vermögensanfall vom erstversterbenden Ehegatten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (aufgrund Erbanfall) und als Zwischenerwer...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.5.2 Tod des letztversterbenden Ehegatten

Die oben genannten Vergünstigungen finden auch für den Schlusserben Anwendung. Praxis-Beispiel Auch der Schlusserbe erhält die Vergünstigungen Die Ehegatten E und F, die im Güterstand der Gütertrennung leben, haben sich in einem formgültigen gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Darüber hinaus haben sie den gemeinsamen Sohn S als Schlusserben vorg...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.2 Besteuerung des Schlusserben

Die Vorschrift des § 15 Abs. 3 ErbStG sieht für den Schlusserben eine Begünstigung vor. Hiernach wird beim Schlusserben, sofern bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, die Steuerklasse im Verhältnis zum erstverstorbenen Ehegatten zugrunde gelegt (und nicht die Steuerklasse im Verhältnis zum letztverstorbenen Ehegatten).[1] Hinweis Eingetragene Lebenspartner Die Regelung findet...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.4 Steuergestaltung

Ist der Pflichtteilsberechtigte der Alleinerbe des Verpflichteten, so bleibt trotz des zivilrechtlichen Erlöschens des Pflichtteilsanspruchs erbschaftsteuerrechtlich sein Recht zur Geltendmachung des Pflichtteils als Folge der Regelung in § 10 Abs. 3 ErbStG bestehen. Erklärt der Berechtigte in einem solchen Fall gegenüber dem Finanzamt, er mache den Anspruch geltend, ist die...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Berliner T... / 1.2.4 Jastrowsche Klausel

Zur Verstärkung der Abschreckungswirkung einer Pflichtteilsklausel wurde die Jastrowsche Klausel entwickelt. Mit dieser wird erreicht, dass sich der Nachlass des Letztversterbenden durch die Vermächtnisse vermindert, was dazu führt, dass sich auch Pflichtteilsansprüche verringern.[1] Die Jastrowsche Klausel lautet etwa wie folgt[2]: "Verlangt einer unserer Abkömmlinge auf den ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.1.2 Nachteile des Berliner Testaments

Wie unter Tz. 1.2.1 schon ausgeführt, ist das Berliner Testament zumindest bei höheren Vermögen nicht zu empfehlen.[1] Befindet sich im Vermögen ein Familienheim, so kann dieses aber steuerfrei vererbt werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG, sofern die entsprechenden Voraussetzungen eingehalten werden). [2] Nachteilig erweist sich das Berliner Testament zum einen dadurch, dass die ...mehr