Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschaftsteuer

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ZErb 10/2025, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Eizenhöfer Die Anfallberechtigung im Zivil- und Gemeinnützigkeitsrecht 2024 Nomos, ISBN 978-3-7560-1646-4, 94 EUR Die vorliegende Dissertation wur...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.1 Zins- und Gewinnansprüche

Rz. 32 Zinsansprüche sind dem Erwerber stets zeitanteilig zuzurechnen, auch wenn sie im Besteuerungszeitpunkt noch nicht fällig waren. Gleiches gilt für Gewinnansprüche. Bei Gewinnansprüchen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften ist allerdings zu beachten, dass der Gewinnanspruch bereits in der Bewertung des Anteils selbst erfasst wird (s. § 9 Rn. 60). Hinweis: Für den Fall, ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 7.1 Betriebsvermögen

Rz. 61 Das Betriebsvermögen ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Der gemeine Wert ist unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten – auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen – Methode zu schätzen, soweit er nicht in erster Linie aus Verkäufen unter fremden Dritten abgeleitet werden kann, die weniger als ein Ja...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Keine gesonderte Feststellung für ausländisches Vermögen

Rz. 19 Ausländisches Vermögen unterliegt nach § 151 Abs. 4 BewG nicht der gesonderten Feststellung. Der Wert von ausländischen Vermögensgegenständen ist als unselbstständiger Teil der Steuerfestsetzung vom zuständigen Festsetzungs-FA zu ermitteln. Das gilt auch für in der EU und im EWR belegene Vermögensgegenstände. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Auslandsvermögen zu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.2 Aufteilungsprinzip im ErbStG 2016

Rz. 82 Damit gilt nunmehr das Aufteilungs- oder Trennungsprinzip. Das begünstigungsfähige Vermögen wird in begünstigtes Vermögen und in schädliches Verwaltungsvermögen aufgeteilt. In der Konsequenz ist das schädliche Verwaltungsvermögen voll steuerpflichtig. Rz. 83 Der Gesetzgeber führte den § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG mit der Erbschaftsteuerreform im Jahr 2016 ein und löste a...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.2 Der Anwendungsbereich von § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG

Rz. 40 § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG ist nur auf aufschiebende Bedingungen anwendbar. Eine Bedingung i. S. d. §§ 158 ff. BGB ist die durch Parteiwillen in ein Rechtsgeschäft eingefügte Bestimmung, die die Rechtswirkungen des Geschäfts von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig macht. Dies Ereignis wird auch Bedingung genannt. Bei der aufschiebenden Bedingung häng...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.3 Grundstücke

Rz. 34 Bei Grundstücken kommt es allein darauf an, wer im Zeitpunkt des Todes zivilrechtlich der Eigentümer des Grundstücks ist. Steht das Grundstück im Eigentum des Erblassers und gehört es jedoch wirtschaftlich zum Eigentum eines Dritten, so ist es dennoch anzusetzen und im Nachlass sowie im Erbschaftserwerb zu berücksichtigen (s. BFH vom 15.10.1997, BStBl II 1997, 820, 82...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.3.3.2.4 Liquidationswert

Rz. 75 § 162 Abs. 3 und 4 i. V. m. § 166 BewG regelt die abweichende Bewertung des Wirtschaftsteils, insb. für den Fall der Veräußerung des ganzen Betriebs innerhalb von 15 Jahren nach dem Bewertungsstichtag; vgl. dazu die Berechnungsbeispiele in H B 166 Abs. 2 und Abs. 3 ErbStH. Der Nachbewertungs- und Nachversteuerungsvorbehalt entspricht den üblichen zivilrechtlicher Erbr...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Zusammenfassung

Rz. 28 Die folgende Darstellung fasst die wichtigsten Punkte zur Bewertung von unbebauten Grundstücken zusammen.mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.5 Gestaltungsansätze

Rz. 68 Für die erforderliche Betrachtung der verschiedenen Ebenen bei der Vermögensübertragung von Großerwerben sind zunächst die Anforderungen der einzelnen Beteiligten zu definieren. Ziel auf der Ebene des Unternehmens, dessen Beteiligungen übertragen werden, ist die möglichst vollständige Erlasssituation, d. h. alle Voraussetzungen für den Erlass der Steuerbelastung zu sc...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Bewertung

Rz. 6 Stand: 7/01 – 11/2025 Die Bewertung von Kapitalforderungen/-schulden ist nicht nur i. R.d. Erbschaft- und Schenkungsteuer, sondern auch für andere Steuerarten von Bedeutung (§ 1 Abs. 1 BewG), z. B. Grunderwerbsteuer: Kaufpreisbestimmung bei unverzinslicher Ratenzahlung (§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Einkommensteuer: Bestimmung des Veräußerungspreises und der Z...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 8 Besondere Feststellungen für die Erbschaft- und Schenkungssteuer

Rz. 21 Die Vorschriften der §§ 13a Abs. 4, 13b Abs. 10 ErbStG ergänzen die Regelung des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BewG. Sie regeln die gesonderten Feststellungen für die Verschonung von BV und Anteilen an nicht notierten KapG. Festzustellen sind nach § 13a Abs. 4 ErbStG die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und die jährliche Lohnsumme sowie nach § 13b Abs...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.10.1 Allgemeines

Rz. 166 § 13 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG beinhaltet eine Steuerbefreiung für diverse gesetzliche Ansprüche. Allen gemeinsam ist, dass nur der persönliche Anspruch des Erwerbers selbst befreit ist; somit nicht eine eventuelle Weitergabe/-vererbung eines bereits festgesetzten Zahlungsanspruchs, einer bereits ausgezahlten Geldsumme oder einer Hingabe an Erfüllung statt. Etwaige Zinsen,...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.4.1 Gemeinsamkeiten der drei Tatbestände

Rz. 460 Allen drei (mit der hier nicht weiter behandelten Alternative der Abfindung für den – überholten – Erbersatzanspruch: vier) Sachverhaltsalternativen sind zwei Aspekte gemein: der entgeltliche Erwerb von Todes wegen und die Erbschaftsteuer als Erbanfallsteuer. Während der Grundfall des erbrechtlichen Erwerbsfalles von der Unentgeltlichkeit des Übertragungsvorganges gek...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 4 Fortgesetzte Gütergemeinschaft

Ausgewählte Literaturhinweise Bruschke, Die fortgesetzte Gütergemeinschaft, ErbStB 2014, 22; Bruschke, Erbschaftsteuer bei Erwerb aufgrund ausländischen Rechts (hier: Anwachsungsklausel nach französischem Ehegüterrecht), ZEV 2012, 621; Gelhaar, Die Zugewinngemeinschaft im Erbschaftsteuerrecht, ZErb 2016,10; Götz/Jorde, Gestaltungsmöglichkeiten zur steuerfreien Beteiligung ein...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 7.3.2 Weiteres Verschonungsvermögen

Rz. 65 Die begünstigende Verschonung sowie die Begünstigungsausnahme gelten gleichermaßen für die Land- und Forstwirtschaft (§ 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) sowie für Anteile an Kapitalgesellschaften, an deren Nennkapital der Erblasser oder Schenker zu mehr als 25 % beteiligt ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Im Laufe der Beratungen sind gewerbliche Wohnungsunternehmen bei Einhaltun...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.4 Familienstiftungen/Erbersatzsteuer (Abs. 4)

Rz. 66 Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterliegt das Vermögen einer Stiftung oder eines Vereins, sofern diese wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet oder auf Bindung von Vermögen für diesen Personenkreis gerichtet sind, in Zeitabständen von jeweils 30 Jahren der Erbschaft- und Schenkungsteuer also sog. Erbersatzsteuer. Besteuert wird das Vermö...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Grundsatz

Rz. 2 Nach § 153 Abs. 1 Satz 1 BewG kann grds. jede Person, für deren Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist, der Feststellungserklärungspflicht unterliegen. Das sind insb. die Schuldner der Erbschaft- und Schenkungsteuer gem. § 20 ErbStG sowie der Grunderwerbsteuer gem. § 13 GrEStG, z. B. der Erbe, Beschenkte oder sonstige Erwerber (vgl. Halaczinsky/Volq...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 3.6 ErbStG und Abgabenordnung

Rz. 37 Zwei Aspekte sind hier näher zu beleuchten: Kommt dem wirtschaftlichen Eigentum des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO eine Bedeutung im Erbschaftsteuerrecht zu? Sind formunwirksame Testamente (Vermächtnisse) zu berücksichtigen (§ 41 AO)? (Zu a) Wie Moench (in M/W Einf. Rz. 57) zu Recht ausführt, ist die Diskussion des wirtschaftlichen Eigentums im Erbschaftsteuerrecht noch nicht voll...mehr

Lexikonbeitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / Die Autoren

Françoise Dammertz Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht bei Forvis Mazars in Germany am Standort Berlin. Sie ist als Senior Managerin im Bereich der Vermögens- und Unternehmensnachfolge tätig und begleitet Privatpersonen zivil – und steuerrechtlich rund um die Vermögens- und Erbfolgeplanung. Sie berät bei der Vertrags- und Testamentsgestaltung und begleitet die ste...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 6.3.2.3 Erbschaftsteuerliche Aspekte

Rz. 147 Das ErbStG besteuert die Erstausstattung einer Stiftung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 ErbStG oder nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG. Wie bei anderen vergleichbaren unentgeltlichen Übertragungen auch, kann der Entstehungsgrund für eine Stiftung auf einer testamentarischen Verfügung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) oder auf einer Schenkung unter Lebenden (...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Haftungsbeschränkung

Rz. 47 Für Versicherungsunternehmen ist die Haftung der Höhe nach durch den ausgezahlten bzw. zur Verfügung gestellten Betrag begrenzt. Sie umfasst jedoch nicht nur die Steuer für den ausgezahlten oder zur Verfügung gestellten Betrag, sondern gilt für die gesamte Erbschaftsteuer des jeweiligen Erbganges (s. Richter/Fischer in V/S/W, § 20 Rn. 25); d. h. den Vermögensanfall de...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.3 Festsetzung der Steuer

Rz. 41 Voraussetzung für die Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer ist des Weiteren, dass die ausländische Steuer im ausländischen Staat festgesetzt ist. Die Festsetzung muss durch amtlichen Bescheid der ausländischen Behörden erfolgt sein. Außerdem muss die ausländische Steuerfestsetzung nach den Regelungen des ausländischen Staates bestandskräftig sein, d. h. entspre...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, BewG § 181 BewG Grundstücksarten

Ausgewählte Literaturhinweise: Stöckel, Die Grundstücksbewertung von Wohngrundstücken/Für Zwecke der Grundsteuer, Grunderwerbsteuer und Erbschaftsteuer, NWB 2009, 3052. Ausgewählte Rechtsprechung: BFH vom 01.08.1990, BStBl II 1990, 1016; BFH vom 01.04.1987, BStBl II 1987, 840. Richtlinien: R B 181.1 ErbStR; R B 181.2 Abs. 2 bis 5 ErbStR. Erlasse: Gleich lautende Ländererlasse vom 20....mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 Internationales Er... / 6.2 Nachlassverfahren: Testamentsvollstreckung

Rz. 102 I.d.R. ist in den Ländern mit Common law eine Testamentsvollstreckung zwangsweise vorgeschrieben. So ordnet das englische Erbrecht eine strikte Trennung zwischen Erbschaftsverwaltung und Nachlassverteilung an. Mit dem Eintritt des Erbfalls geht der Nachlass nicht unmittelbar auf den oder die Erben über. Vielmehr wird die Erbschaft zunächst auf einen Testamentsvollstr...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.5 Kein Ermäßigungsanspruch

Rz. 46 Zuletzt darf die ausländische Erbschaftsteuer auch keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegen. Eine solche dürfte im Regelfall mit der Bestandskraft der Steuerfestsetzung ohnehin ausgeschlossen sein (s. Rn. 41). Rz. 47 vorläufig freimehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 14 Berücksichtigung früherer Erwerbe

Ausgewählte Literaturhinweise: Christ, Zuwendungen in der Familie und Steuern, NZFam 2014, 322; Dorn/Obermeyer, ErbBstG 2024, 241, Darstellung zu § 28a, insb. zur Prüfung der Erwerbsschwelle; Geck/Messner, ZEV-Report Steuerrecht, ZEV 2016, 77; Gehm, Strafrecht: Hinterziehung von Schenkungsteuer bei Nichtangabe von Vorschenkungen, PStR 2015, 189; Götz, Schenkungsteuerliche Fol...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Begünstigungsfähiges Vermögen gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG

Rz. 2 Durch den Verweis in § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gehört das unter § 96 BewG fallende Vermögen zum begünstigungsfähigen Vermögen für die Anwendung der §§ 13a–c ErbStG. Bei der unentgeltlichen Übertragung von freiberuflichen Unternehmen und Unternehmen nichtgewerblicher Lotterieeinnehmer kommen dadurch sowohl die Regelverschonung als auch die Optionsverschonung zur Anwendu...mehr

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ZErb 10/2025, Das Sommerloch und seine Nachwehen - Fragen über Fragen …

Auch wenn eine Vielzahl drängender Fragen in den letzten Monaten sicherlich keine politische Langeweile aufkommen lassen konnte, lebt (spätestens) seit Ende August bzw. Mitte September dieses Jahres eine im Grund alte Debatte in neuer Form wieder auf: Wie geht es weiter mit der Erbschaft- und Schenkungsteuer? Während die einen aus fiskalischen Gründen Erhöhungen fordern, verl...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / VIII. Steuerschuldner

Tz. 20 Stand: EL 145 – ET: 10/2025 Bei Schenkungen, die unter Lebenden vorgenommen werden, ist neben dem Beschenkten (Erwerber) auch der Schenker (Geber) Steuerschuldner (s. § 20 Abs. 1 ErbStG, Anhang 12e). Erwerber und Geber sind Gesamtschuldner i. S. v. § 44 AO (s. Anhang 1b). Der Schenker kann auch die anfallende Erbschaftsteuer übernehmen, § 10 Abs. 2 ErbStG (s. Anhang 12...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Anwendungszeitpunkt (§ 37 Abs. 1 ErbStG)

Rz. 1 § 37 Abs. 1 ErbStG regelt den Anwendungszeitpunkt des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes in der jeweils aktuellen Fassung. So wurden zunächst die Änderungen aufgrund des Artikels 1 des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStRG vom 24.12.2008, BGBl I 2008, 3018) als anzuwenden auf Besteuerungszeitpunkte (s. § 9 Rn. 1) nach dem 31.12.2008...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.3 Gesetzgebungsverfahren und Begründung

Rz. 13 Nach dem Urteil des BVerfG von 2014 war das bis dahin geltende Erbschaftsteuerrecht zu ändern. Grds. hatte das Bundesfinanzministerium angekündigt, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts "minimalinvasiv und zügig" umsetzen zu wollen (Wachter, DB 2015, 1368). Es sollten nur die verfassungsrechtlich notwendigen Korrekturen vorgenommen werden. Bereits der Regierungse...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Reaktion des Gesetzgebers auf Petita des Bundesverfassungsgerichtsbeschlusses von 2006

Rz. 1 Mit Beschluss vom 07.11.2006 hatte das BVerfG das alte Erbschaftsteuerrecht für verfassungswidrig erklärt (BVerfG vom 07.11.2006, ZEV 2007, 76), da u. a. die Bewertung und der Ansatz des Grundvermögens für die Besteuerung nicht den Anforderungen des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG genügte. Der Gesetzgeber war gehalten, spätestens bis zum 31.12.2008 neues Recht z...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Grundsatz

Rz. 30 Am einfachsten ist die Berechnung, wenn beim Zweiterwerb ausschließlich Vermögen übergeht, das auch schon beim Ersterwerb übergegangen war und auch keine Wertsteigerung in diesem Vermögen eingetreten ist. Dann kann der Prozentsatz aus Abs. 1 unmittelbar auf die gem. § 19 Abs. 1 ErbStG berechnete Steuer angewandt werden. Praxis-Beispiel Am 14.10.2023 schenkt der A seine...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.2 Steuerliche Sonderverpflichtungen

Rz. 28 Das Nachlassgericht ist gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ErbStDV verpflichtet (s. § 34 Rn. 27), das zuständige Erbschaftsteuer-FA über Beschlüsse bezüglich der Einleitung oder Aufhebung einer Nachlassverwaltung zu informieren. Entsprechend § 31 Abs. 5 ErbStG hat der Nachlassverwalter abweichend von § 122 Abs. 1 Satz 1 AO die Erbschaftsteuererklärung abzugeben und ist glei...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.1.4.3 Erbersatzsteuer

Rz. 177 Das Vermögen einer Familienstiftung unterliegt alle 30 Jahre der Schenkungsteuer (sog. Erbersatzsteuer). Steuerpflichtig ist das gesamte zum Stichtag vorhandene Vermögen der Stiftung (§ 10 Abs. 1 Satz 1, Satz 7, § 11 ErbStG 5). Die Besteuerung ist also nicht auf das ursprünglich vorhandene Grundstockvermögen beschränkt. Leistungen an die Destinatäre sind nicht abzugs...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Beteiligung infolge Aufforderung

Rz. 3 § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG räumt auch demjenigen die Stellung als Feststellungsbeteiligten ein, der vom FA zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert wird. Die Beteiligtenstellung hängt dabei nicht davon ab, ob der Aufgeforderte auch tatsächlich eine Erklärung abgegeben hat. Praxis-Beispiel E erbt eine Beteiligung von 2 % an der M-KG. Die M-KG ist zu 75 % ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 9 Entsprechende Anwendung in DBA-Fällen (§ 21 Abs. 4 ErbStG)

Rz. 118 Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG findet die Anrechnung keine Anwendung, wenn ein DBA eingreift. Die Regelungen der DBA sind somit vorrangig vor der Anwendung von § 21 ErbStG. Rz. 119 Sehen die Regelungen eines DBA eine Anrechnung der ausländischen Steuer auf die inländische Erbschaftsteuer vor, gelten nach § 21 Abs. 4 ErbStG jedoch die Regelungen des § 21 ErbStG analog....mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.3 Begünstigungsfähiges Vermögen gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG

Rz. 5 Gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gehört das BV des § 97 Abs. 1 Satz 1 BewG zum begünstigungsfähigen Vermögen, sodass § 97 Abs. 1 Satz 1 BewG mittelbar auch den Anwendungsbereich der §§ 13a–c ErbStG regelt. Auch die unentgeltliche Übertragung von rechtsformbezogenen BV kann, soweit die weiteren gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden, durch die Regelverschonung (§ 13a ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 17 Besonderer Versorgungsfreibetrag

Ausgewählte Literaturhinweise: Eisele, StUmgBg: Änderungen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht – Herstellung der EU-Rechtskonformität und Schließung von Besteuerungslücken, NWB 2017, 2333; Esskandari/Bick, Vertragsverletzungsverfahren wegen Unionsrechtswidrigkeit von § 17 ErbStG/Diskriminierende Erbschaftsteuer in Deutschland, NWB 2016, 404. Ausgewählte Rechtsprechung: BFH v...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Vorwort zur 5. Auflage

Drei Jahre nach Erscheinen der Vorauflage legen Autoren und Verlag dem geneigten Leser die 5. Auflage des Kommentars zum Erbschaftsteuer- und Bewertungsgesetz vor – nunmehr erstmals als zweibändige Ausgabe. Damit verbunden ist die Hoffnung einer ebensolchen positiven Aufnahme wie bei den Vorauflagen. Die bereits in der Vorauflage begonnene konzeptionelle Anpassung der Komment...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Bekanntgabe bei Vorliegen einer Erbengemeinschaft

Rz. 10 Wird der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zugerechnet, gelten nach § 154 Abs. 3 Satz 1 BewG für die Bekanntgabe des gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheids die Grundsätze des § 183a AO entsprechend (BFH vom 16.03.2020, BFH/NV 2020, 912). Demnach ist der Feststellungsbescheid der Erbengemeinschaft in Vertretung...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungszweck

Rz. 1 [Autor/Stand] § 234 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] als Siebenter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das BewG eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung die Ausführungen in den Vorbemerkungen zu den §§ 2...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 200 BewG Wertermittlung im vereinfachten Ertragswertverfahren

Ausgewählte Literaturhinweise: Eisele in R/T, BewG § 200, Vereinfachtes Ertragswertverfahren; Erb/Regierer/Vosseler, Bewertung bei Erbschaft und Schenkung, 2. Aufl., München 2022, München; Hannes/Onderka, Die Bewertung von Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften nach der "AntBVBewV", ZEV 2008, 173; Kirchhain/Lorenz, Erbschaftsteuer- und bewertungsrechtliche Beh...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Zuständigkeit für gesonderte Feststellungen nach §§ 13a Abs. 4, 13b Abs. 10 ErbStG

Rz. 9 Bei Bedarf sind für die Erbschaftsteuer weitere Besteuerungsgrundlagen wie die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen gem. § 13a Abs. 4 ErbStG sowie die Summen der gemeinen Werte der Finanzmittel und der jungen Finanzmittel sowie der Vermögensgegenstände des VV und des jungen VV gem. § 13b Abs. 10 ErbStG geso...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Zweck der Vorschrift

Rz. 1 § 24 ErbStG knüpft an die Erbersatzsteuer von § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG an, die sich ausschließlich an Familienstiftungen und Familienvereine wendet. Die Erbersatzsteuer ist in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs vom Vermögen auf die Stiftung oder den Verein zu erheben (s. Schwarz, BB 2001, 2387; Hannes/Holtz in M/H/H, § 24 Rn. 1). Die ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7 Der Erwerb von Beteiligungen an Personengesellschaften (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 1. Fall sowie § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG)

Ausgewählte Literaturhinweise: Esskandari, Ganz in Schwarz – erbschaftsteuerliche Folgen beim Ausscheiden aus der Anwaltssozietät, ZEV 2011, 575; Götzenberger, Konsequenzen des neuen Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, BB 2009, 132; Hübner/Maurer, Erbschaft- und schenkungsteuerliche Folgen ges...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3.2.4 Ergebnis

Rz. 51 Ergebnis der Bewertung im Wege der gesonderten Feststellung durch das Lage-FA (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 152 Nr. 1 BewG) ist der Grundbesitzwert, der als Bedarfswert der Erbschaft- und Schenkungsteuerveranlagung durch das Erbschaftsteuer-FA zugrunde zu legen ist (§ 157 Abs. 3 Satz 1 BewG i. V. m. § 12 Abs. 3 ErbStG). Rz. 52 Für ein Erbbaugrundstück kommen di...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Einzelfälle der Bestimmung des Werts des gesamten Vermögensanfalls beim Erbfall

Rz. 30 § 3 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. ErbStG verweist auf § 1922 BGB. Welche Vermögensgegenstände bei der Bewertung des Vermögensanfalls berücksichtigungsfähig sind, richtet sich daher in erster Linie nach zivilrechtlichen und nicht nach steuerrechtlichen Grundsätzen (vgl. z. B. BFH vom 26.02.2008, BFH/NV 2008, 1051). Es kommt mithin darauf an, ob der Erblasser zivilrechtlicher E...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Vermeidung der beschränkten Steuerpflicht

Rz. 165 [Autor/Stand] Eine Vermeidung der beschränkten Steuerpflicht ist nur im Wege der Vermögensumstrukturierung möglich. Geht nämlich kein Vermögen über, das in § 121 BewG genannt ist, kann auch keine beschränkte Steuerpflicht entstehen. Leben z.B. der Schenker und der Erwerber im Ausland, so ist es steuerlich günstiger, wenn der Schenker ein im Inland befindliches Grunds...mehr