Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschaftsteuer

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§ 3 Der Erbfall / a) Behandlung bei weichenden Erbprätendenten

Rz. 161 Wird einem Erbprätendenten vergleichsweise das Alleinerbrecht gegen Abfindungszahlung an einen anderen Erbprätendenten zuerkannt, stellt die Abfindungszahlung nach alter Rechtlage beim weichenden Erben keinen Erwerb von Todes wegen dar. Dem lag die Auffassung des BFH zugrunde,[142] dass es sich bei § 3 ErbStG um eine abschließende Aufzählung von Erwerben von Todes we...mehr

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§ 3 Der Erbfall / b) Berechnung des Zugewinns

Rz. 89 Der konkrete Zugewinnausgleichsanspruch ist zu berechnen, um die Höhe des steuerbefreiten Erwerbs zu ermitteln, so sind z.B. latente Steuerlasten (fiktive Spekulationsteuer bei Immobilienvermögen im Endvermögen) – wie im Zivilrecht auch – zu berücksichtigen.[71] Ein nicht erlassener, während der Ehe erworbener Pflichtteilsanspruch ist Bestandteil des Anfangsvermögens,...mehr

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§ 10 Anzeigepflichten / H. Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen im Erbfall

Rz. 15 Wer sich geschäftsmäßig mit der Verwaltung oder Verwahrung fremden Vermögens befasst, hat diejenigen in seinem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und diejenigen gegen ihn gerichteten Forderungen, die beim Tod eines Erblassers zu dessen Vermögen gehörten oder über die dem Erblasser zur Zeit seines Todes die Verfügungsmacht zustand, dem für die Verwaltung der E...mehr

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§ 2 Gemeinschaftliches Test... / II. Erbschaftsteuerrecht

Rz. 34 Der Pflichtteil spielt beim gemeinschaftlichen Testament als steuerlichen Gestaltungsmittel eine zentrale Rolle. Insbesondere nach dem ersten Erbfall können so die erbschaftsteuerlichen Nachteile der Alleinerbenstellung des längerlebenden Ehepartners teils erheblich entschärft werden. In diesem Zusammenhang ist bei der Formulierung von Pflichtteils- und Pflichtteilsst...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 4. Kosten für Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses; Kosten zur Erlangung des Erwerbs

Rz. 146 Kosten für Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses sowie Kosten zur Erlangung des Erwerbs sind nur zu erfassen, wenn der gesamte tatsächliche Erwerbsaufwand zusammen den Pauschbetrag i.H.v. 10.300 EUR (siehe Rdn 156 ff.) übersteigt. Rz. 147 Der Begriff der Kosten der Nachlassregelung ist weit auszulegen.[122] In Betracht kommen Kosten der Todeserklärung, d...mehr

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§ 4 Die Erbengemeinschaft u... / I. Steuerliche Anerkennung einer unwirksamen Verfügung von Todes wegen

Rz. 38 Zivilrechtlich können die Beteiligten aus einer nichtigen Verfügung von Todes wegen keine Rechte ableiten. Es greift grundsätzlich – sofern keine andere wirksame Verfügung vorliegt – die gesetzliche Erbfolge. Rz. 39 Steuerlich hingegen ist eine Unwirksamkeit für die Besteuerung unerheblich, wenn die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis der Verfügung umsetzen, wobei...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 2. Abzugsfähigkeit von Vermächtnisansprüchen

Rz. 122 Die als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähige Vermächtnislast ist mit dem gemeinen Wert des Vermächtnisgegenstandes i.S.d. § 9 BewG (siehe § 8 Rdn 11 ff.) beim Erben abzugsfähig. Gleiches gilt für die Abfindung, die ein Erbe für die Ausschlagung eines Vermächtnisses geleistet hat. Ist Vermächtnisgegenstand ein steuerbegünstigter Gegenstand, etwa ein Familienheim i.S.d...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / j) ABC der Anschaffungskosten

Rn. 249 Stand: EL 175 – ET: 09/2024 Abbruchkosten eines Gebäudes als AK des Grund und Bodens s Rn 591 Abstandszahlung Zur Befreiung von einer dinglichen Last können Abstandszahlungen Grundstücks-AK sein (Spindler, DB 1993, 297; BFH BStBl II 1993, 486; sowie FG BaWü EFG 2003, 378 für Verzicht auf den Erwerb von GmbH-Anteilen; FG Nürnberg v 17.09.2001, I 282/2000, DStRE 2002, 194 ...mehr

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ZErb 04/2025, Erbschaftsteuerrecht

Überblick über wichtige Freibeträge im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht enthält eine Vielzahl von Steuervergünstigungen. Systematisch ist zwischen den sog. sachlichen Steuerbefreiungen und den persönlichen Steuerbefreiungen zu differenzieren. In sachlicher Hinsicht sollen beispielhaft die wichtigsten praxisrelevanten Befreiungstatbes...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Teilwertabschreibung und Teilwertzuschreibung

Rn. 624 Stand: EL 175 – ET: 09/2024 Über die Regelabschreibung nach Maßgabe einer 15-jährigen Nutzungsdauer (für Praxiswert s § 7 Rn 97 ff (Handzik)) hinaus kann eine Teilwertabschreibung "bei voraussichtlich dauernder Wertminderung" und in Folgejahren auch wieder eine Teilwertzuschreibung (hierzu s Rn 505 ff) in Betracht kommen. Dies gilt auch nach IAS (IAS 22.55 ff), allerd...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 4.2.3 Beteiligtenfähigkeit von Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen

Rz. 23 Die Beteiligtenfähigkeit von Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen hängt vom jeweiligen Einzelsteuergesetz ab, sie ist für jede Steuerart gesondert zu beurteilen. Allgemein gilt: Eine Personengesellschaft ist für die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer insoweit Steuerrechtssubjekt, als sie in der Einheit ihrer Gesellschafter Merkmale eines Beste...mehr

Urteilskommentierung aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Anforderungen an die Stundung von Erbschaftsteuer nach § 28 Abs. 3 ErbStG

Leitsatz Eine Stundung der Erbschaft-/Schenkungsteuer nach § 28 Abs. 3 Satz 1 ErbStG bzw. nach § 222 AO ist in den Fällen ausgeschlossen, in denen der Erwerber die auf das - nach § 13d Abs. 3 ErbStG begünstigte - Vermögen entfallende Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer entweder aus dem - neben dem begünstigten Vermögen - weiteren erworbenen Vermögen oder aus seinem vorhandenen eigenen Vermögen aufbringen kann. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Erwerber weder über eigenes Vermögen verfügt no...mehr

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Meldepflichten und automati... / a) Meldepflichten Dritter nach § 18 GrEStG und § 34 ErbStG

Nach § 18 GrEStG sind auch Gerichte, Behörden und Notare verpflichtet, gegenüber den Finanzbehörden alle Rechtsvorgänge, die unmittelbar oder mittelbar das Eigentum an einem inländischen Grundstück betreffen (unabhängig von einer Grunderwerbsteuerpflicht), anzuzeigen. Diese Anzeigepflichten sollen dem Finanzamt Kenntnis von den anzeigepflichtigen Vorgängen verschaffen und ih...mehr

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Einbringung in eine Persone... / 1.2.2 Anwendungsbereich des § 24 UmwStG bei der Einzelrechtsnachfolge

Der Anwendungsbereich des § 24 UmwStG, welcher die Begründung der Personengesellschaft durch Einbringung einer ganzen betrieblichen Einheit wie z. B. eines Einzelunternehmens umfasst, geht über den Anwendungsbereich des UmwG hinaus, denn § 24 UmwStG umfasst – neben den Fällen der o. g. Gesamtrechtsnachfolge – auch folgenden Fälle der Einzelrechtsnachfolge[1]: Abbildung 4 § 2...mehr

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Meldepflichten und automati... / I. Begriffsbestimmung: Melde-/Mitteilungs-/Anzeigepflicht

Dem Untersuchungsgrundsatz der Finanzbehörde (§ 88 AO) steht die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen (§ 90 AO) gegenüber. Ohne die Mitwirkung der Steuerpflichtigen wäre die Finanzbehörde in vielen Fällen nicht in der Lage, die korrekten Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln.[1] Der Steuerpflichtige ist daher gesetzlich zur Mitwirkung verpflichtet (§ 90 AO; s. auch Leopold...mehr

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Meldepflichten und automati... / 2. Anzeige von Schenkungen (§ 30 ErbStG)

Bei Schenkungen sieht § 30 Abs. 1 ErbStG innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis vom anzeigepflichtigen Ereignis eine Meldepflicht des Steuerpflichtigen für jeden der Erbschaftssteuer unterliegenden Erwerb vor. Meldepflichtig ist nach § 30 Abs. 1 ErbStG sowohl der Erwerber als auch gem. § 30 Abs. 2 ErbStG bei einem steuerpflichtigen Erwerb durch ein Re...mehr

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Erbschaftsteuer

Zusammenfassung Begriff Die Erbschaftsteuer besteuert den Vermögensübergang, wie er sich von Todes wegen vollzieht.[1] Die Erbschaftsteuer in Deutschland ist – im Gegensatz z. B. zum angelsächsischen Rechtsraum – keine Nachlasssteuer, sondern eine Erbanfallsteuer. Besteuert wird der Vermögensanfall beim einzelnen Erwerber (Erbe, Vermächtnisnehmer usw.). Der durch den unentgel...mehr

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Erbschaftsteuer / 2 Entstehung der Erbschaftsteuer

Die Erbschaftsteuer ist eine Stichtagssteuer. Alle Merkmale für die Steuerberechnung bestimmen sich nach den Verhältnissen am Stichtag der Steuerentstehung (§ 9 ErbStG). Dies hat u. a. Bedeutung für den Umfang der Steuerpflicht, Tz. 3 (§ 2 ErbStG), die Bewertung des Vermögens, Tz. 5 (§ 12 ErbStG), die Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe innerhalb von 10 Jahren, Tz. 11 (§ 14 ErbSt...mehr

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Erbschaftsteuer / Zusammenfassung

Begriff Die Erbschaftsteuer besteuert den Vermögensübergang, wie er sich von Todes wegen vollzieht.[1] Die Erbschaftsteuer in Deutschland ist – im Gegensatz z. B. zum angelsächsischen Rechtsraum – keine Nachlasssteuer, sondern eine Erbanfallsteuer. Besteuert wird der Vermögensanfall beim einzelnen Erwerber (Erbe, Vermächtnisnehmer usw.). Der durch den unentgeltlichen Vermöge...mehr

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Erbschaftsteuer / 1.5 Erwerb aufgrund Vertrags zugunsten Dritter

Der Erblasser kann in einem Vertrag vereinbaren, dass nach seinem Tod eine bestimmte Leistung an einen Dritten zu erbringen ist. In diesem Fall erlangt der Dritte das Recht auf die Leistung erst mit dem Tod des Erblassers (§ 328 BGB). Der Begünstigte erhält die vertragliche Leistung nicht aus dem Nachlass, sondern erwirbt sie unmittelbar in seiner Person. Es kann auch ein Er...mehr

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Erbschaftsteuer / 13 Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens

Geht dasselbe Vermögen innerhalb von 10 Jahren erneut auf einen nahen Angehörigen durch Erbschaft über, z. B. zuerst Schenkung oder Erbanfall unter Ehegatten, dann Erbanfall an die Kinder oder Enkel, ermäßigt sich die Erbschaftsteuer für den nachfolgenden Übergang an die Kinder bzw. Enkel je nach der Zeitfolge um 10 % bis 50 % (§ 27 ErbStG; R E 27 ErbStR 2019; H E 27 ErbStH ...mehr

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Erbschaftsteuer / 5 Bewertung des Vermögens

Oberster Wertmaßstab ist der gemeine Wert, das ist der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Verkaufspreis (§ 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 9 BewG). Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben unberücksichtigt. Für bestimmte Vermögensgruppen konkretisiert § 12 Abs. 2 bis 7 ErbStG die Wertermittlung, verweist dazu aber ebenfalls auf die allgemeinen und besonderen ...mehr

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Erbschaftsteuer / 1.1 Erbanfall

Mit dem Tod einer Person geht ihr Vermögen kraft Gesetzes auf den oder die Erben über (Erbrecht). Deren Vermögenserwerb durch Erbanfall unterliegt der Erbschaftsteuer, unabhängig davon, ob er sich aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge (Testament, Erbvertrag) vollzieht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Selbst ein zivilrechtlich ungültiges Testament, z. B. nicht eigenhändi...mehr

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Erbschaftsteuer / 8.5 Begünstigtes Produktivvermögen

Begünstigt ist begünstigungsfähiges Produktivvermögen, soweit es sich nicht um schädliches Verwaltungsvermögen handelt (§ 13b Abs. 2 ErbStG). Begünstigungsfähig ist Betriebsvermögen (§ 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) beim Erwerb eines Gewerbebetriebs (§ 95 BewG), eines der Ausübung eines freien Berufes dienenden Vermögens (§ 96 BewG), eines Anteils an einer gewerblich oder freiberu...mehr

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Erbschaftsteuer / 3 Umfang der Steuerpflicht

Die Erbschaftsteuer unterscheidet zwischen der unbeschränkten Steuerpflicht für den gesamten Erwerb und der beschränkten Steuerpflicht auf den Erwerb bestimmter Vermögensgegenstände. Besonderheiten aufgrund bestehender Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), derzeit mit Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweiz und USA, sind zu beachten.[1] 3.1 Unbeschränkte Steuerpflichtmehr

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Erbschaftsteuer / 11 Tarifbegrenzung bei Produktivvermögen

Erwerber der Steuerklassen II und III erhalten einen Tarifentlastungsbetrag (§ 19a ErbStG), soweit zu ihrem Erwerb begünstigtes Produktivvermögen gehört. Der Erwerb dieses Vermögens unterliegt nur dem Tarif der Steuerklasse I. Hierbei bleibt die Progressionswirkung des Tarifs erhalten. Ein Erwerber kann die Tarifbegrenzung nicht in Anspruch nehmen, soweit er begünstigtes Ver...mehr

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Erbschaftsteuer / 15 Kontrollmitteilungen für Einkommensteuerzwecke

Das Erbschaftsteuerfinanzamt erhält aufgrund der vorhandenen Unterlagen (Anzeigen, Steuererklärung, sonstige Akten des Finanzamts) einen genauen Überblick über das Nachlassvermögen, besonders über das Kapitalvermögen. Es verschickt Kontrollmitteilungen [1] an: das für die Einkommensteuer des Erblassers zuständige Finanzamt, wenn der Reinnachlass des Erblassers mehr als 250.000...mehr

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Erbschaftsteuer / 1.3 Pflichtteilsanspruch

Dem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, den Kindern oder den Eltern des Erblassers, die nicht Erbe werden, steht eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Erblasservermögen zu (Pflichtteil), dessen Umfang gesetzlich bestimmt ist (§§ 2303-2338 BGB). Dieser unterliegt nur der Erbschaftsteuer, soweit der Pflichtteilsberechtigte ihn geltend gemacht hat (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Erb...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer / 4 Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer ist der steuerpflichtige Erwerb. Als solcher gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht ausdrücklich steuerfrei ist (§ 10 Abs. 1 ErbStG). Die Ermittlung dieser Bemessungsgrundlage erfolgt in folgenden Schritten, wobei sachliche (gegenständliche) Steuerbefreiungen bereits im Rahmen der Ermittlung des Vermögensanfalls berücksic...mehr

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Erbschaftsteuer / 10 Steuertarif

Der Erbschaftsteuertarif ist ein Stufentarif mit Härteausgleich bei geringfügigem Überschreiten einer Wertstufe (§ 19 ErbStG). Es gelten folgende Steuersätze:mehr

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Erbschaftsteuer / 1 Vermögenserwerbe von Todes wegen

1.1 Erbanfall Mit dem Tod einer Person geht ihr Vermögen kraft Gesetzes auf den oder die Erben über (Erbrecht). Deren Vermögenserwerb durch Erbanfall unterliegt der Erbschaftsteuer, unabhängig davon, ob er sich aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge (Testament, Erbvertrag) vollzieht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Selbst ein zivilrechtlich ungültiges Testament, z. B. nic...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer / 8.2 Begünstigtes Vermögen bis 26 Mio. EUR

8.2.1 Regelverschonung Der Erwerb wird im Rahmen der Regelverschonung entlastet um einen Wertabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 i. V. m. § 13a Abs. 1 ErbStG) und einen gleitenden Abzugsbetrag von 150.000 EUR auf den verbleibenden Wert dieses Vermögens (§ 13a Abs. 2 ErbStG). Der Abzugsbetrag gilt für jeden Erwerber, steht aber für das gesamte innerhalb von 10 Jahren von derselben Pe...mehr

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Erbschaftsteuer / 8.2.2 Optionsverschonung

Auf Antrag kann der Erwerber im Rahmen der Optionsverschonung einen Wertabschlag von 100 % und damit eine vollständige Befreiung erreichen (§ 13a Abs. 10 ErbStG). Die Mindestlohnsumme beträgt hier 700 % der Ausgangslohnsumme über einen Zeitraum von 7 Jahren. Die Behaltensfrist beträgt ebenfalls 7 Jahre (§ 13a Abs. 8 ErbStG).mehr

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Erbschaftsteuer / 7 Steuerbefreiungen

7.1 Persönliche Freibeträge Bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht erhält jeder Erwerber in Abhängigkeit von seiner Steuerklasse einen persönlichen Freibetrag (§ 16 Abs. 1 ErbStG).mehr

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Erbschaftsteuer / 7.4 Sachliche Steuerbefreiungen

Die einzelnen Steuerbefreiungen gelten unabhängig voneinander. Eine Befreiung schließt also eine andere, evtl. weitergehende Befreiung nicht aus. 7.4.1 Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände Jeder Erwerber der Steuerklasse I erhält für Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke einen Freibetrag von 41.000 EUR. Für andere bewegliche körperliche Gegenstände...mehr

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Erbschaftsteuer / 3.1 Unbeschränkte Steuerpflicht

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Erbschaftsteuer / 8.3 Begünstigtes Vermögen von mehr als 26 Mio. EUR

8.3.1 Abschmelzmodell Auf Antrag des Erwerbers verringert sich der bei der Regelverschonung anzuwendende Wertabschlag von 85 % oder der bei der Optionsverschonung anzuwendende Wertabschlag von 100 % um jeweils einen Prozentpunkt für jede vollen 750.000 EUR, die der Wert des begünstigten Vermögens den Schwellenwert von 26 Mio. EUR übersteigt (§ 13c Abs. 1 ErbStG). Ab einem Wer...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer / 1.2 Vermächtnis

Wendet ein Erblasser jemandem durch Verfügung von Todes wegen Vermögen zu, ohne ihn als Erben einzusetzen, liegt ein Vermächtnis vor (§ 1939 BGB). Der Erblasser kann auch einem Miterben einen Gegenstand zusätzlich und ohne Anrechnung auf seinen Erbteil zuwenden (Vorausvermächtnis, § 2150 BGB). Steuerlich wird eine nur mündlich getroffene letztwillige Anordnung des Erblassers...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer / 7.4.1 Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände

Jeder Erwerber der Steuerklasse I erhält für Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke einen Freibetrag von 41.000 EUR. Für andere bewegliche körperliche Gegenstände, dazu zählen auch Kunstgegenstände und Sammlungen, beträgt der Freibetrag 12.000 EUR, § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Jeder Erwerber der Steuerklasse II oder III erhält für Hausrat sowie andere bewegliche körpe...mehr

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Erbschaftsteuer / 7.3 Steuerfreier Zugewinnausgleich

Lebte ein überlebender Ehegatte mit dem Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1371ff. BGB) erhält er eine zusätzliche Steuerbefreiung, wenn der verstorbene Ehegatte einen höheren Vermögenszuwachs (Zugewinn) erzielte. Entsprechendes gilt auch für Lebenspartner. Kommt es zur erbrechtlichen Abwicklung des Zugewinnausgleichs über eine pauschale Erhöhun...mehr

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Erbschaftsteuer / 8 Steuerentlastungen für Produktivvermögen

Durch Gesetz v. 4.11.2016[1] wurde mit Wirkung vom 1.7.2016 die Verschonung von sog. Produktivvermögen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[2] angepasst und in den §§ 13a, 13b, 13c, 19a, 28 und 28a ErbStG neu geregelt. Die ErbStR 2019 und ErbStH 2019 enthalten dazu umfangreiche Erläuterungen. 8.1 Grundsatz Der Erwerb von begünstigtem Vermögen (dazu zählen grunds...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer / 12 Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe

Alle Vermögensanfälle, die ein Erwerber innerhalb von 10 Jahren von derselben Person durch Schenkungen und von Todes wegen erhält, sind zusammenzurechnen (§ 14 ErbStG). Der maßgebliche Zehnjahreszeitraum ist rückwärts zu berechnen; dabei ist der Tag des letzten Erwerbs mitzuzählen.[1] Dadurch kann der Erwerber seinen persönlichen Freibetrag nur einmal in diesem Zeitraum in A...mehr

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Erbschaftsteuer / 14 Anzeigepflicht der Banken und Versicherungen

Inländische Banken und andere Geldinstitute haben dem Finanzamt nach Bekanntwerden des Todes eines Kunden unaufgefordert den Stand der Konten und des Wertpapiervermögens vom Todestag mitzuteilen (§ 33 ErbStG). Dies gilt auch für Gemeinschaftskonten und sogenannte Oder-Konten (Einzelheiten § 1 ErbStDV und § 2 ErbStDV). Inländische Versicherungsunternehmen haben alle Zahlungen ...mehr

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Erbschaftsteuer / 1.4 Schenkung auf den Todesfall

Ein Schenkungsversprechen, das unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, wird steuerlich als Erwerb von Todes wegen behandelt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), es sei denn, das Schenkungsversprechen wurde bereits zu Lebzeiten des Versprechenden vollzogen (§ 2301 BGB). Wie bei Schenkungen unter Lebenden setzt die Schenkung auf den Todesfall neben d...mehr

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Erbschaftsteuer / 1.6 Weitere Erwerbe von Todes wegen

Weitere steuerpflichtige Erwerbe sind insbesondere der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG); der Erwerb infolge Vollziehung einer Auflage des Erblassers oder infolge Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten Bedingung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG), was als Abfindung für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, ...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer / 3.2 Beschränkte Steuerpflicht

Als Inländer gelten natürliche Personen, wenn sie im Inland einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) haben. Auf die Staatsangehörigkeit der Personen kommt es nicht an...mehr

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Erbschaftsteuer / 4.1 Vermögensanfall

Zum Vermögensanfall gehört alles, was im Erbfall auf den Erwerber übergeht. Dazu gehören beispielsweise nicht bestimmte Hinterbliebenenbezüge (vgl. Tz. 1.5), eine evtl. Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten (vgl. Tz. 7.3) und Vermögensgegenstände, die dem Erblasser steuerlich nur aufgrund wirtschaftlichen Eigentums zugerechnet waren (§ 39 Abs. 2 AO), z. B. e...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer / 8.3.1 Abschmelzmodell

Auf Antrag des Erwerbers verringert sich der bei der Regelverschonung anzuwendende Wertabschlag von 85 % oder der bei der Optionsverschonung anzuwendende Wertabschlag von 100 % um jeweils einen Prozentpunkt für jede vollen 750.000 EUR, die der Wert des begünstigten Vermögens den Schwellenwert von 26 Mio. EUR übersteigt (§ 13c Abs. 1 ErbStG). Ab einem Wert des begünstigten Ve...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer / 8.4 Vorwegabschlag bei Familienunternehmen

Erwerber von Gesellschaftsanteilen an sog. familiengeführten Unternehmen erhalten einen Vorwegabschlag bis zu 30 % vom Wert des begünstigten Vermögens (§ 13a Abs. 9 ErbStG). Der Vorwegabschlag setzt das Vorliegen bestimmter gesellschaftsvertraglicher oder satzungsmäßiger Beschränkung von Entnahmen/Ausschüttungen, Verfügungsmöglichkeiten oder Abfindungen voraus. Er wird vor A...mehr

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Erbschaftsteuer / 8.1 Grundsatz

Der Erwerb von begünstigtem Vermögen (dazu zählen grundsätzlich Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser zu mehr als 25 % unmittelbar am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt war – sog. Produktivvermögen), wird in Abhängigkeit davon entlastet, wie hoch der Wert des insgesamt erworbenen begünstigten...mehr