Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschaftsteuer

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 2.1 Allgemeines zu den begünstigten Erwerben

Die begünstigten Erwerbe sind in R E 13b.1 ErbStR 2019 (für begünstigte Erwerbe von Todes wegen) und in R E 13b.2 ErbStR 2019 (für begünstigte Erwerbe durch Schenkung unter Lebenden) aufgeführt. Weiteres dazu findet sich in den H E 13b.1 ErbStH 2019 und in den H E 13b.2 ErbStH 2019.[1] Darüber hinaus gilt es bei Erwerben im Zusammenhang mit Zuwendungen im Verhältnis zu Kapita...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 6.1 Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts v. 17.12.2014 ist die Lohnsummenregelung im Grundsatz verfassungsgemäß.[1] Beanstandet wurde jedoch die Anzahl der Beschäftigten. Demnach privilegierte die Freistellung von der Mindestlohnsumme den Erwerb von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten unverhältnismäßig. Eine Freistellung von der Einhaltung der Mindestlohnsumme kann nac...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 6.4 Staffelung der Beschäftigtenzahl

Neu eingefügt ist auch § 13a Abs. 3 Satz 4 ErbStG. Demnach beträgt die Mindestlohnsumme in Abhängigkeit von der Beschäftigtenzahl: a) beim Verschonungsabschlag von 85 % b) beim Verschonun...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 13 Stiftungen

Die nachfolgenden Begünstigungen kommen auch für Familienstiftungen und Familienvereine gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zur Anwendung:[1] Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG oder nach § 13a Abs. 10 ErbStG oder nach § 13c ErbStG sowie der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG und der Vorwegabschlag nach § 13a Abs. 9 ErbStG sowie der Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a Er...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 2.3 Schenkungen unter Lebenden

Ein begünstigter Erwerb durch Schenkung unter Lebenden liegt insbesondere bei einer freigebigen Zuwendung vor.Wie eine freigebige Zuwendung aus schenkungsteuerlicher Sicht definiert wird, ergibt sich aus R E 7.1 ErbStR 2019. Dabei gilt es zu beachten, dass sich der steuerliche Schenkungsbegriff vom zivilrechtlichen Schenkungsbegriff unterscheidet; wobei aus steuerlicher Sich...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 6.2 Die neuen Regelungen

Die Lohnsummenregelung sieht nunmehr ab dem 1.7.2016 wie folgt aus. Verschonungsabschlag von 85 % Voraussetzung für die Gewährung des 85 %igen Verschonungsabschlag ist nach § 13a Abs. 3 ErbStG – wie bisher nach dem bis zum 30.6.2016 geltenden Recht, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen des Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder Anteilen ...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 9.4.2 Beteiligungen an Kapitalgesellschaften

Auch bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gibt es noch die Besonderheit der Verbundvermögensaufstellung. Gehören demnach zum begünstigungsfähigen Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (z. B. Betriebsvermögen oder Mitunternehmeranteile) oder des § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Beteiligung von mehr als 25 %), Beteiligungen an Per...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 18 Zeitliche Anwendungsregelung

Die zeitliche Anwendungsregelung ist in § 37 Abs. 12 ErbStG geregelt. Demnach finden die neuen Regelungen der Erbschaftsteuerreform der §§ 10 ErbStG, 13a bis 13d ErbStG, 19a ErbStG, 28 ErbStG und 28a ErbStG auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entsteht.[1] Ist der Erbfall vor dem 1.7.2016 eingetreten bzw. die Schenkung vor diesem Datum erfolgt, wird di...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 15 Begünstigungsfähiges Vermögen besteht aus mehreren wirtschaftlichen Einheiten

In vielen Fällen wird sich das auf einen Erwerber übergehende begünstigungsfähige Vermögen aus mehreren selbstständig zu bewertenden Einheiten zusammensetzen. Dabei kann es sich entweder um eine Vermögensart[1] oder aus mehreren Arten begünstigungsfähigen Vermögens handeln.[2] Hier gilt für die Vorgehensweise folgendes: Die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung, nach der d...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 19 Übersicht zu den Anträgen

Die folgende Übersicht soll noch einmal verdeutlichen, bei welchen Entlastungsmaßnahmen für Betriebsvermögen ein Antrag notwendig ist und wo nicht.mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 7.2.3 Unschädliches Verwaltungsvermögen

Ein Teil des nicht begünstigten Vermögens (Verwaltungsvermögen) ist wie begünstigtes Vermögen zu behandeln (sogenanntes unschädliches Verwaltungsvermögen). Denn nahezu jeder Betrieb benötigt zur Gewährleistung seiner unternehmerischen Unabhängigkeit und seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs einen gewissen Umfang an Vermögen, das nicht unmittelbar der originären Betriebst...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 8.7.1 Erwerbe mit Steuerentstehung vor dem 1.1.2021

Nach den gleich lautenden Ländererlassen v. 13.12.2021[1] ist das Vereinigte Königreich Großbritannien wie ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union zu behandeln – obwohl es nach dem Austritt aus der EU mit Ablauf des Übergangszeitraums ab dem 1.1.2021 ein Drittstaat ist. Hierbei führt der Austritt des Vereinigten Königreichs allein nicht zum Wegfall der Steuerbefreiung, d. h...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 7.2.1 Vom begünstigungsfähigen zum begünstigten Vermögen

Aus dem begünstigungsfähigen Vermögen nach § 13b Abs. 1 ErbStG ist das begünstigte Vermögen zu berechnen.[1] Nach § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG ist das begünstigungsfähige Vermögen begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 7 gekürzten Nettowerts des Verwaltungsvermögens übersteigt.[2] Sämtliches Vermögen, das nicht zum b...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 10.7 Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritanniens

Hinsichtlich der Prüfung der Investitionsklausel nach § 13b Abs. 5 ErbStG ist eine Investition in Unternehmensvermögen in Großbritannien so zu berücksichtigen, als wäre das Vereinigte Königreich weiterhin ein Mitgliedstaat der EU.[1] Hinweis Zeitliche Anwendung Dies gilt für Erwerbe, bei denen die Steuerentstehung vor dem 1.1.2021 stattfindet.mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.3.3 Voraussetzungen

Wird der 100 %ige Verschonungsabschlag beantragt, dann ist Folgendes zu beachten: Es gilt eine Lohnsummenfrist von sieben Jahren (§ 13a Abs. 10 Nr. 2 ErbStG) Im Fall des 13a Abs. 3 Sätze 1 und 4 ErbStG gilt eine Mindestlohnsumme von 700 % (§ 13a Abs. 10 Nr. 3 ErbStG) Im Fall des 13a Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 ErbStG gilt eine Mindestlohnsumme von 500 % (§ 13a Abs. 10 Nr. 4 ErbStG) Im F...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 12.2 Erteilung einer verbindlichen Auskunft

Der Antragsteller bzw. die steuerpflichtige Person muss den Antrag schriftlich stellen, dabei muss der Antrag die in § 1 Abs. 1 StAuskV bezeichneten Angaben enthalten. Im Auskunftsantrag ist der ernsthaft geplante und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichte Sachverhalt ausführlich und vollständig darzulegen. Im Auskunftsantrag sind konkrete Rechtsfragen darz...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 9.8 Schuldenverrechnungsausschluss

Junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel sind von der Verrechnung mit Schulden ausgeschlossen. Eine Schuldenverrechnung wird nicht vorgenommen, wenn es sich um nicht wirtschaftlich belastende Schulden handelt. Praxis-Beispiel Wirtschaftlich nicht belastende Schulden Eine bilanziell überschuldete Gesellschaft muss z. B. nur deshalb nicht Insolvenz beantragen, weil der G...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 9.2.3 Kunstgegenstände, etc.

Nach § 13b Abs. 4 Nr. 3 ErbStG n. F. zählen nicht nur Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen etc. (wie schon bisher) zum schädlichen Verwaltungsvermögen, sondern auch Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge sowie sonstige typischerweise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände. Das gilt dann, wenn der Handel mit diesen Gegenstä...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 10.8 Option zur Körperschaftsbesteuerung

Nach § 1a KStG können Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften eine Option zur Körperschaftsbesteuerung vornehmen. In diesem Fall gilt Folgendes zu beachten: Hinsichtlich der Investitionsklausel ergeben sich durch die Option keine Besonderheiten.[1]mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 20.1 Überblick

§ 1a KStG sieht für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit vor, zur Köperschaftsbesteuerung zu optieren. Hierzu muss ein unwiderruflicher Antrag gestellt werden. Die optierende Gesellschaft wird dann ertragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt. Auf Antrag ist eine Rückkehr zur transparenten Besteuerung möglich. Die Beendigung...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 16 Begrenzung der Zugewinnausgleichsforderung

§ 5 Abs. 1 ErbStG sieht die Steuerfreiheit für die Zugewinnausgleichsforderung vor. Hierbei ist aber die Änderung durch das Jahressteuergesetz 2020 zu beachten. Es gilt dabei Folgendes: Da die erbschaftsteuerrechtlich maßgebende Bemessungsgrundlage des erworbenen Nachlassvermögens wegen Steuerbefreiungen in erheblichem Umfang gemindert sein kann, wird durch § 5 Abs. 1 Satz 6 ...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.6.5 Teilweises Vorliegen der Voraussetzungen den Vorwegabschlag

Gelten die in § 13a Abs. 9 Satz 1 ErbStG genannten Bestimmungen nur für einen Teil des begünstigten Vermögens i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG, ist der Abschlag nur für diesen Teil des begünstigten Vermögens zu gewähren.[1] Anwendungsfälle sind hier insbesondere:[2] das Besitzeinzelunternehmen einer Betriebsaufspaltung und das Sonderbetriebsvermögen.mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.6.10 Zeitliche Anwendung des Vorwegabschlags

Der Vorwegabschlag findet Anwendung für Erwerbe, für die die Steuer gem. § 37 Abs. 12 Satz 1 ErbStG nach dem 30.6.2016 entstanden ist. Dabei muss aber beachtet werden, dass die Entnahme-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer bereits 2 Jahre rechtlich bestanden haben und tatsächlich beachtet worden sind. Da dies bis zum 30.6.2016 kaum ...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.6.9 Schuldenabzug

In den folgenden Fällen unterliegen die mit dem begünstigten Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang[1] stehenden Schulden der Schuldenkürzung nach § 10 Abs. 6a Satz 2 ErbStG:[2] Es findet nur der Vorwegabschlag nach § 13a Abs. 9 ErbStG Anwendung, die anderen Verschonungsmaßnahmen greifen nicht. Es wird der Schwellenwert von 26.000.000 EUR überschritten. Der Erwerber hat eine...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.6.8 Kein Wegfall des Verschonungsabschlags

Nicht in jedem Fall kommt es zum Wegfall des Verschonungsabschlags. Folgende Fälle gehören hierzu:[1] a) Der Übergang begünstigten Vermögens von Todes wegen Praxis-Beispiel Tod des Erwerbers, der Vorwegabschlag In Anspruch genommen hat Der Vater V verstirbt hinterlässt seiner Tochter T einen Mitunternehmeranteil. Dessen begünstigtes Vermögen (Verwaltungsvermögen ist nicht vorha...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.8.2 Berechnung der zu stundenden Steuer

Die Berechnungsabfolge für die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer sieht wie folgt aus:[1] 1. Schritt: Zunächst ist die tarifliche Steuer gem. § 19 ErbStG auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb zu ermitteln 2. Schritt: Ermittlung der anzurechnenden Steuer auf einen Vorerwerb nach § 14 Abs. 1 ErbStG 3. Schritt: Nunmehr ist die tarifliche Steuer aus Schritt 1 um di...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 10.2 Erwerbe von Todes wegen

Die Investitionsklausel kann bei Erwerben von Todes wegen wie folgt in Anspruch genommen werden: der Erwerb durch Erbanfall nach gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge der Erwerb durch Vermächtnis der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall der Erwerb infolge Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 11.1 Anzeigepflichten

Auch nach der Erbschaftsteuerreform 2016 treffen den Erwerber verschiedene Anzeigepflichten, die schriftlich zu erfolgen haben.[1] Diese sind auch dann vorzunehmen, wenn der Vorgang zu keiner Besteuerung führt.[2] Der Erwerber muss eine Anzeige beim Finanzamt erstatten: Beim Unterschreiten der Mindestlohnsumme.[3] Der Erwerber hat die Anzeige dabei innerhalb einer Frist von se...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 6.5 Mehrere wirtschaftliche Einheiten

Sind mehrere wirtschaftliche Einheiten vorhanden und es ist die Lohnsumme zu ermitteln, so ist wie folgt vorzugehen.[1] Es erfolgt die Ermittlung zunächst bezogen auf jede wirtschaftliche Einheit (s. auch R E 13a.4 Abs. 2 Satz 10 ErbStR 2019 und Gleich lautende Ländererlasse vom 22.12.2023 [2]). a) Ermittlung der Mindestlohnsumme Die bisherige Zusammenrechnung der Mindestlohnsum...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 9.4.1 Beteiligungen an Personengesellschaften

Bei Beteiligungen an Personengesellschaften gibt es die Besonderheit der Verbundvermögensaufstellung. Gehören demnach zum begünstigungsfähigen Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (z. B. Betriebsvermögen oder Mitunternehmeranteile) oder des § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Beteiligung von mehr als 25 %), Beteiligungen an Personengese...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 14 Ausländisches Vermögen

Gehört zum begünstigten Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG auch nicht inländisches Vermögen, so hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung im Zeitpunkt der Steuerentstehung und während der gesamten in § 13a Abs. 3 ErbStG und § 13a Abs. 6 ErbStG genannten Zeiträume besteht.[1] Den Steuerpflichtigen treffen damit bei Auslandssachv...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 3 Begünstigte Erwerber

Sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen zählen zum begünstigten Erwerberkreis. Darüber hinaus finden die Vergünstigungen des § 13a ErbStG Anwendung für Ausländer und für Inländer. Bei einer Kapitalgesellschaft muss noch die folgende Besonderheit beachtet werden: Nach § 7 Abs. 8 ErbStG gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die e...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 10.3 Plan des Erblassers

Der Plan des Erblassers muss so konkret sein, dass dieser und die entsprechend vom Erwerber umgesetzte Investition nachvollzogen werden können. Der Plan muss die zu erwerbenden oder herzustellenden Gegenstände beinhalten.[1] Eine zusätzliche Finanzierung der Investition aus dem Privatvermögen wird als unschädlich angesehen.[2] Praxis-Beispiel Plan des Erblassers A ist Gesellsc...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 7.2.2 Nettowert des Verwaltungsvermögens

Wie der Nettowert des Verwaltungsvermögens zu ermitteln ist, ergibt sich aus § 13b Abs. 6 ErbStG. Es ist dabei nach folgendem Schema vorzugehen: Gemeiner Wert des Verwaltungsvermögens ./. abzüglich nach Anwendung von § 13b Abs. 3 und 4 ErbStG verbleibende anteiliger gemeiner Wert der Schulden = Wert des Nettoverwaltungsvermögens Für Zwecke der anteiligen Schuldenermittlung ist hi...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 12.1 Überwachung der Verschonungsvoraussetzungen

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bestehen für die Finanzämter bestimmte Pflichten gegenüber anderen Finanzämtern. Hierzu enthält die Verwaltungsanweisung v. 7.12.2017[1] verschiedene Anweisungen an die Finanzämter, von denen die Kenntnis im Zusammenhang mit den Betriebsfinanzämtern praktisch besonders bedeutsam sind. Denn die Betriebsfinanzämter sind angehalten im Zusamme...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 10.6 Folgen der Investitionsklausel

Die Einhaltung der Voraussetzungen für die Investitionsklausel hat zur Konsequenz, dass das investierte Vermögen nicht mehr zum Verwaltungsvermögen gehört, sondern zum begünstigten Vermögen – und dies rückwirkend. Hierdurch können sich auch Nachteile ergeben. Durch das erhöhte begünstigte Vermögen kann es dazu kommen, dass die Grenze von 26.000.000 EUR überschritten wird. Fer...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.6.11 Option zur Körperschaftsbesteuerung

Nach § 1a KStG können Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften eine Option zur Körperschaftsbesteuerung vornehmen. In diesem Fall gilt Folgendes zu beachten: Hinsichtlich des Vorwegabschlags ergeben sich durch die Option keine Besonderheiten.[1]mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 7.1 Begünstigungsfähiges Vermögen

In § 13b Abs. 1 ErbStG wird das begünstigungsfähige Vermögen definiert, für das grundsätzlich eine Verschonung nach § 13a ErbStG und § 13c ErbStG oder im Rahmen einer individuellen Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG in Betracht kommt. Die Bestimmung von Vermögensgegenständen zu einer wirtschaftlichen Einheit erfolgt im Rahmen der Bewertung dieser wirtschaftlichen E...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 8.1 Nachversteuerungsfälle

Auch nach der Erbschaftsteuerreform sind die Behaltensregelungen zu beachten. Diese finden sich in § 13a Abs. 6 ErbStG. Demnach fallen der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb einer Behaltensfrist gegen bestimmte Tatbestände verstößt. Dabei gilt für den 85 %igen Verschonungsabschlag eine fünfjährige Beh...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.6.4 Voraussetzungen für den Vorwegabschlag

Damit der Abschlag zur Anwendung kommt, müssen der Gesellschaftsvertrag oder die Satzungen Bestimmungen enthalten, die zudem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen müssen: a) Die Entnahme oder Ausschüttung ist auf höchstens 37,5 % des um die auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen gekürzten Betrages des steuerr...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 8.3 Durchführung der Nachversteuerung

Wie die Nachversteuerung durchzuführen ist, kann den Erbschaftsteuerrichtlinien R E 13a.19 ErbStR 2019 entnommen werden. Beim Erwerb von mehreren wirtschaftlichen Einheiten sind hierzu auch die Gleich lautenden Ländererlasse vom 22.12.2023 zu beachten.[1] Ist eine Nachversteuerung durchzuführen, ist der Nachversteuerung der erbschaftsteuerrechtliche Wert im Zeitpunkt der Steue...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 6.7 Ausgangslohnsumme und maßgebende jährliche Lohnsumme

a) Ermittlung der Ausgangslohnsumme Um die Ausgangslohnsumme zu ermitteln, sind die letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre zugrunde zu legen. Im Fall einer Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG gilt Folgendes:[1] An die Gesellschafter der optierenden Gesellschaft gezahlter Arbeitslohn ist bei der Ermittlung der Ausgangslo...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 8.6 Reinvestitionsklausel

Von einer Nachversteuerung ist abzusehen, wenn bei der Veräußerung von wesentlichen Betriebsgrundlagen oder der Veräußerung von wesentlichen Wirtschaftsgütern der Veräußerungserlös innerhalb der nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG begünstigungsfähigen Vermögensart verbleibt. Dies sind im Einzelnen:[1] a) Land- und forstwirtschaftliches Vermögen b) Betriebsvermögen c) Anteile a...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 9.2.5 Finanzmittel

a) Allgemeines Zum Verwaltungsvermögen gehört nach 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG auch der gemeine Wert des nach Abzug des gemeinen Werts der Schulden verbleibenden Bestands an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen (Finanzmittel), soweit er 15 % des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens des Betriebs oder der Gesellschaft übersteigt.[1] Einzel...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 2.2 Erwerbe von Todes wegen

Erwerbe von Todes wegen sind insbesondere der Erbfall nach gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge und das Vermächtnis (Vorausvermächtnis).Danach werden noch weitere begünstigte Erwerbe in den R E 13b.1 ErbStR 2019 aufgeführt. Zu den begünstigten Erwerben zählen z. B. die Schenkung auf den Todesfall, der Erwerb durch Vertrag zugunsten Dritter oder der Erwerb infolge Vollziehu...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 6.6 Definition der Lohnsumme

Definiert ist die Lohnsumme nun in § 13a Abs. 3 Satz 5 ff. ErbStG. Die Lohnsumme umfasst alle Vergütungen (Löhne und Gehälter und andere Bezüge und Vorteile), die im maßgebenden Wirtschaftsjahr an die auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten gezahlt werden. Nach § 13a Abs. 3 Satz 6 ErbStG zählen zu den Vergütungen alle Geld- oder Sachleistungen für die von den ...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 8.4 Beispiele für die Durchführung der Nachversteuerung

Praxis-Beispiel Nachversteuerung Erblasser E verstirbt. Zur Alleinerbin wurde A bestimmt. Im Nachlass befindet sich ein Gewerbebetrieb mit einem Steuerwert in Höhe von 800.000 EUR und einen KG-Anteil mit einem Steuerwert in Höhe von 400.000 EUR. Sowohl der Gewerbebetrieb als auch der KG-Anteil haben nur begünstigtes Vermögen. Für den Erwerb des Betriebs hat A keinen Antrag a...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 9.3 Junges Verwaltungsvermögen

Zum nicht begünstigten Vermögen gehört auch das sogenannte junge Verwaltungsvermögen. Als solches man zählt man Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 4 Nrn. 1 bis 4 ErbStG, wenn es dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war.[1] Dazu gehört aber nicht nur innerhalb des Zweijahreszeitraums eingelegtes Verwaltungsvermögen, sondern auch Verwaltu...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 8.2 Besonderheiten

Die Behaltensregelungen sind auch in den folgenden Fällen zu beachten: a) Es wird begünstigtes Vermögen als Abfindung nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG übertragen. Dies wird als schädlich angesehen.[1] Praxis-Beispiel Ausschlagung eines Vermächtnisses Der Erwerber E hat von seiner Mutter M ein Vermächtnis erhalten. E schlägt kurz nach dem Erbfall jedoch sein Vermächtnis aus und erhä...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.5.2 Begünstigtes Vermögen

Der Entlastungsbetrag gilt nach § 19a Abs. 2 ErbStG für den nicht unter § 13a Abs. 1 ErbStG oder § 13c ErbStG fallenden Teil des Vermögens i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG, d. h. für begünstigtes Vermögen. Dies bezeichnet man auch als tarifbegünstigtes Vermögen. Bei der Regelverschonung beläuft sich dieses auf 15 % des begünstigten Vermögens (85 % bleiben steuerbefreit). Wird die V...mehr