Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschaftsteuer

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Vermächtnis / 1.5.20 Verschaffungsvermächtnis

Soll der Vermächtnisnehmer einen Gegenstand erhalten, der nicht zum Nachlass gehört, spricht man von einem Verschaffungsvermächtnis.[1] Die beschwerte Person ist hier verpflichtet, den entsprechenden Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen. Praxis-Beispiel Verschaffungsvermächtnis Erblasser E hat angeordnet, dass der Alleinerbe A dem Bruder B mit Mitteln der Erbschaft ein best...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 2.4.2.1 Allgemeines

Der Kapitalwert ergibt sich aus der Multiplikation des Vervielfältigers und dem Jahreswert.[1] Hierbei ist die Bewertung sowohl beim Begünstigten wie auch beim Verpflichteten in gleicher Weise durchzuführen.[2] Weicht der gemeine Wert nachweislich vom Kapitalwert ab, so ist dieser zugrunde zu legen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 BewG, § 14 Abs. 4 Satz 1 BewG). Hierbei gilt zu beachten, d...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 1.1 Allgemeines

Der Nießbrauch zählt zu den Dienstbarkeiten und ist in den §§ 1030 – 1089 BGB geregelt. Ein Nießbrauch kann an einer Sache (§§ 1030 – 1067 BGB), an einem Recht (§§ 1068 – 1084 BGB) oder an einem Vermögen (§§ 1085 – 1089 BGB) bestellt werden. Als häufigster Anwendungsfall ist der Nießbrauch an einer Sache anzusehen und hier an einem Grundstück. Weiterer wichtiger Anwendungsfall...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 2.4.2.4 Beispiele zur Berechnung des Kapitalwerts eines Nießbrauchs

Praxis-Beispiel Berechnung Kapitalwert eines Nießbrauchs: Rechtslage 2017 und 2018 Großvater GV schenkt seinem Enkel EN am 31.10.2018 den lebenslangen Nießbrauch an einem Mietwohngrundstück. EN ist zu diesem Zeitpunkt 34 Jahre alt. Für das Grundstück ist ein Grundbesitzwert i. H. v. 515.500 EUR festgestellt worden. Der tatsächliche Jahreswert für den Nießbrauch beträgt 29.500...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 2.7.1 Allgemeines

Mit der Vorschrift des § 25 ErbStG sollen steuerliche Vorteile ausgeschlossen werden, die sich bei der Übertragung von Vermögen unter Vorbehalt eines Nießbrauchs ergeben können. Solche steuerlichen Vorteile können entstehen aus der unterschiedlichen Bewertung von Grundstücken und der mit dem Kapitalwert anzusetzenden Nießbrauchsbelastung. Gleiches gilt für eine Schenkung unt...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 2.7.3 Ermittlung des Stundungsbetrags

Die Vorschrift des § 25 ErbStG lässt zwar unter den o. a. Voraussetzungen keinen Abzug der Nießbrauchslast zu, aber die Steuer, die auf den Kapitalwert entfällt, wird nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG zinslos gestundet (bis zum Erlöschen der Belastung). Zu Einzelheiten für die Steuerfestsetzung durch die Finanzverwaltung siehe R 85 Abs. 3 Satz 4 – 6 ErbStR 2003. Die Stundungsre...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 1.2 Begriffserläuterungen

▪ Bruttonießbrauch Bei einem Bruttonießbrauch trägt der Eigentümer des Gegenstands sämtliche Erhaltungsaufwendungen sowie die öffentlichen und privaten Lasten, welche auf der belasteten Sache ruhen. ▪ Ertragsnießbrauch Wird ein Ertragsnießbrauch vereinbart, so bezieht sich dieser nur auf den Ertrag des mit dem Nießbrauch belasteten Gegenstands. ▪ Nettonießbrauch Ein Nettonießbrau...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Nießbrauch / Zusammenfassung

Überblick Nießbrauchsgestaltungen nehmen in der Beratungspraxis einen hohen Stellenwert ein. Der Nießbrauch eignet sich zum einen hervorragend zur Altersabsicherung, häufig wird aber auch der überlebende Ehegatte mit einem Nießbrauch (Vermächtnisnießbrauch) abgesichert. Steuerrechtlich kann ein Nießbrauch einerseits aus einkommensteuerlichen Gründen empfehlenswert sein, da mit...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 2.3 Abzug der Nießbrauchslast

Die Nießbrauchslast kann uneingeschränkt abgezogen werden. Dies gilt auch unabhängig davon, für wen der Nießbrauch bestellt worden ist.[1] Praxis-Beispiel Abzug der Nießbrauchslast Vater V schenkt seinem Sohn S im Januar 2024 ein nicht zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück (Steuerwert 815.000 EUR). Im Gegenzug hat S dem Vater an dem Grundstück ein Nutzungsrecht einzuräumen. De...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.5.1 Die Fortentwicklung der Rechtsprechung zur eingetragenen Lebenspartnerschaft

Rz. 7 Eine vollständige Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft[1] war nach der Rspr. des BFH nicht verfassungsrechtlich geboten.[2] Dieser Auffassung hat der Erste Senat des BVerfG mit Beschluss vom 21.7.2010[3] sehr eindeutig widersprochen: § 16 Abs. 1, § 17, § 15 Abs. 1 und § 19 ErbStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.2.1997[4] waren nach Auffassung de...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3 Stundungszeitraum und Verzinsung

Rz. 23 Sofern die Stundungsvoraussetzungen in sachlicher und persönlicher Hinsicht vorliegen, wird auf Antrag des Stpfl. die Erbschaftsteuer nach § 28 Abs. 1 S. 1 ErbStG ab Fälligkeit für einen Stundungszeitraum von nunmehr bis zu 7 Jahren gewährt. Wird die Steuerfestsetzung geändert und erhöht sich hierdurch die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer, beginnt hinsic...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.4 (Vorzeitiges) Ende der Stundung

Rz. 25 Die Steuerstundung für begünstigtes Betriebsvermögen ist nach § 28 Abs. 1 S. 5 ErbStG an die Voraussetzung geknüpft, dass der Erwerber die Lohnsummenregelung nach § 13a Abs. 3 ErbStG und die Behaltensregelung nach § 13a Abs. 6 ErbStG einhält. Die Steuerstundung wird nicht gewährt bzw. eine gewährte Steuerstundung endet vorzeitig mit sofortiger Wirkung, wenn oder sobal...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.2 Erbschaftsteuerrechtliche Grundsätze

Rz. 7 Nach der Systematik des ErbStG verwirklichen sowohl der Vorerbe als auch der Nacherbe zeitlich aufeinanderfolgend durch den jeweiligen Erbanfall einen Erwerb von Todes wegen i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.[1] In der Konsequenz unterliegen beide Erwerbe für sich der Erbschaftsbesteuerung, was nicht nur zu einer getrennten Beurteilung der Vor- und der Nacherbschaft zwi...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Besteuerungsgrundsatz

Rz. 13 Mit Eintritt des Vorerbfalls hat der Vorerbe den vollen Wert des Erbanfalls zu versteuern. Die Bewertung seines Erwerbs erfolgt unabhängig von den zivilrechtlichen Beschränkungen i. S. d. §§ 2112 ff. BGB, die sich weder in Form eines Abschlags noch als Schuld bereicherungsmindernd auswirken. Über vereinzelt in der Lit. geäußerte verfassungsrechtliche Bedenken im Hinbl...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.2 Besteuerung des Nacherbfalls

Rz. 38 Die Regelung des § 6 Abs. 3 S. 1 ErbStG bedeutet aus Sicht des Nacherben zunächst, dass dieser aufgrund des Eintritts der aufschiebenden Bedingung die Nacherbschaft nicht vom Vorerben, sondern vom Erblasser erwirbt. Damit ist der Besteuerung der Nacherbfolge das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen, was maßgeblichen Einfluss auf die Steuerklasse un...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.2 Stichtagsprinzip

Rz. 2 Für die Berechnung der Steuer und damit auch für die Bestimmung der Steuerklasse, ist nicht ausdrücklich festgelegt, auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist. § 11 ErbStG greift dem Wortlaut nach nur für die Wertermittlung. Für die Berechnung der Steuer kann jedoch nichts anderes gelten; wie für die Wertermittlung ist auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer abzustellen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1 Wirkung der Steuerklassenzuordnung

Rz. 1 Das Familien- und Verwandtschaftsprinzip ist im ErbStG ein entscheidendes Kriterium bei der Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen. § 15 ErbStG ist dabei die zentrale "Schlüsselnorm" zur Umsetzung dieses Prinzips mittels Zuordnung von Steuerklassen. Andere Vorschriften des ErbStG greifen nämlich die in § 15 ErbStG anhand "verwandtschaftlicher Beziehungen" vorgenomm...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.1 Nachvermächtnis

Rz. 43 Bei einem Nachvermächtnis gem. § 2191 Abs. 1 BGB muss der vermachte Gegenstand zu einem bestimmten Zeitpunkt oder mit einem bestimmten Ereignis einem anderen als dem Vermächtnisnehmer zugewendet werden; nach § 2191 Abs. 2 BGB sind die Vorschriften über die Nacherbschaft[1] auf das Nachvermächtnis entsprechend anwendbar.[2] Nach § 6 Abs. 4 ErbStG steht das Nachvermächt...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.12 Vermögensrückfall an Eltern und Voreltern (§ 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG)

Rz. 65 § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG stellt die Vermögensgegenstände steuerfrei, die Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen in der Vergangenheit im Wege einer – nicht notwendigerweise steuerpflichtigen – Schenkung bzw. durch einen Übergabevertrag zugewendet hatten und die nunmehr an diese Personen von Todes wegen zurückfallen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Besteuerung beim Tod eines Ehegatten bzw. Lebenspartners (§ 4 Abs. 1 ErbStG)

Rz. 10 Wird eine Gütergemeinschaft beim Tod eines Ehegatten oder eines Lebenspartners gem. §§ 1483 ff. BGB fortgesetzt, behandelt § 4 Abs. 1 ErbStG dessen Anteil am Gesamtgut für erbschaftsteuerliche Zwecke so, als wäre er ausschließlich den anteilsberechtigten Abkömmlingen angefallen. Die Vorschrift überspielt den zivilrechtlichen Erwerb der Abkömmlinge im Wege der güterrec...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Stundungsvorschrift des § 28 Abs. 1 ErbStG regelt eine Zahlungserleichterung für bestimmte Erwerbsgegenstände. Ursprünglich gewährte § 28 Abs. 1 ErbStG a. F. für den Erwerber von Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen die Möglichkeit der Steuerstundung, sofern die sofortige Fälligkeit der durch den Erwerb verwirklichten Erbschaft- oder Schen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.2 Steuerrechtliche Regelung

Rz. 46 Dem Gesetzgeber erschien es für die Erbschaftsteuer – im Übrigen auch allgemein nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 AO – angemessen, im Zivilrecht vorgesehene Schritte des Zivilrechts gegenüber den seitherigen Verwandten nicht nachzuvollziehen. Damit sind auch über § 15 Abs. 1a ErbStG die zivilrechtlichen Adoptionsformen erbschaftsteuerlich gleichgestellt. Unabhängig vom Zivilrech...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.2 Wahlrecht

Rz. 29 Die Fiktion des § 6 Abs. 2 S. 1 ErbStG mit der Versteuerung der Nacherbschaft nach dem Verhältnis zur Person des Vorerben kann in Einzelfällen zu steuerlichen Nachteilen führen. Vor diesem Hintergrund ist nach § 6 Abs. 2 S. 2 ErbStG auf Antrag des Nacherben der Besteuerung der Nacherbschaft das Verhältnis des Nacherben zur Person des Erblassers zugrunde zu legen, da e...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.4 Die gesetzlichen Leitideen und deren verfassungsrechtlicher Rahmen

Rz. 4 Der Gesetzgeber verfolgt mit der Erbschaftsteuer in ihrer derzeitigen Ausgestaltung das Ziel, den durch den Erbfall anfallenden Vermögenszuwachs jeweils gemäß seinem Wert[1] – aber mit unterschiedlichen Steuersätzen und Freibeträgen nach Maßgabe des Verwandtschaftsgrads und der Höhe des Erbes[2] – zu belasten. In dem der Erbschaftsteuerreform 2008 zugrunde liegenden Bes...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Kulturgüter (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)

Rz. 10 Der Erwerb bestimmter Kulturgüter, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, wird durch § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG teilweise (Buchst. a) oder unter bestimmten Voraussetzungen vollständig steuerfrei gestellt (Buchst. b). Hintergrund der Steuerbefreiung ist die regelmäßig eingeschränkte Ertragskraft der entsprechenden Vermögensgegenstände einerseits und das öffentl...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.5.3 Zuwendung des Familienheims von Todes wegen an Kinder und Enkelkinder (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG)

Rz. 40 § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG befreit gegenüber der bis zum 31.12.2008 geltenden Rechtslage nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG a. F.[1] den Erwerb des Familienheims von Todes wegen durch Kinder und Kinder verstorbener Kinder i. S. d. Steuerklasse I Nr. 2 – der Erwerb des Familienheims durch eine Zuwendung unter Lebenden ist angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6 Exkurs: Erlass aus Billigkeitsgründen nach §§ 163, 227 AO

Rz. 50 Durch § 28 ErbStG sind im Hinblick auf eine verwirklichte Erbschaft- oder Schenkungsteuer die allgemeinen abgaberechtlichen Billigkeitsmaßnahmen in Form einer abweichenden Festsetzung der Steuer aus Billigkeitsgründen i. S. d. § 163 AO bzw. eines Erlasses i. S. d. § 227 AO nicht ausgeschlossen.[1] Nach § 163 S. 1 AO können Steuern niedriger festgesetzt werden, wenn di...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.3 Steueranrechnung

Rz. 39 Die aufseiten des Nacherben anrechenbare Steuer ist nach § 6 Abs. 3 S. 2 ErbStG die tatsächlich entrichtete Steuer des Vorerben abzüglich der Steuer, die dessen tatsächlicher Bereicherung entspricht. Die tatsächlich vom Vorerben entrichtete Steuer bemisst sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Steuerentstehung, mithin nach dem Tod des Erblassers. Die Steuer auf...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1.4 Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen

Rz. 23 Eltern bzw. Voreltern sind: die leiblichen Eltern und damit auch der Vater des nichtehelichen Kindes die leiblichen Voreltern – i. d. R. die Großeltern – und damit auch Väter nichtehelich geborener Eltern die Adoptiveltern die Adoptivvoreltern Der Begriff der Voreltern erfasst auch die Urgroßelterngenerationen. Die Stiefeltern dagegen haben eine eigene Nummer unter Zuordnun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5 Exkurs: Stundung nach § 222 AO

Rz. 45 Abgesehen von den speziellen Fällen des § 28 Abs. 1 S. 1 ErbStG kann die Erbschaft- oder Schenkungsteuer im Einzelfall auch nach der allgemeinen abgabenrechtlichen Stundungsvorschrift des § 222 AO gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Steueranspruch durch die Stundung nicht gefährdet erschei...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gesellschaft: Wahl der Rech... / 9 Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer

Zwar sind die ertragsteuerlichen Folgen aus der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer für die Wahl der Rechtsform ständig präsent und damit ganz erheblich. Doch auch eine einmalige und erst in der Zukunft liegende Belastung mit Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer sollte bei der Rechtsformwahl nicht vernachlässigt werden. Die unentgeltliche Übertragu...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gesellschaftsrechtliche Neu... / 6 Steuerrechtliche Folgen

Die obigen Änderungen sollen ausdrücklich zu keinen Folgeänderungen bei den ertragsteuerlichen Grundsätzen für die Besteuerung von Personengesellschaften führen. Insbesondere soll die transparente Besteuerung von Personengesellschaften erhalten bleiben. Auch die Abschaffung der gesamthänderischen Bindung zugunsten von Eigentum einer GbR führt zu keinen steuerlichen Folgewirku...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Familiengesellschaft / 2 Beratungsbedarf

Der gesamte Bereich der Nachfolgeregelungen ist äußerst komplex und kann im Rahmen dieses Beitrags nicht umfassend erörtert werden. Zu einer eingehenden und qualifizierten Beratung wird dringend geraten. Denn neben den steuerrechtlichen Folgen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer sowie der Schenkung- oder Erbschaftsteuer gilt es auch gesellschaftsrechtliche Problember...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gesellschaft bürgerlichen R... / 8 Ermittlung der Einkünfte

Das Steuerrecht sieht für die Art der Einkünfte bzw. deren Ermittlung keine rechtsformspezifischen Besonderheiten vor. Damit gelten für eine GbR die Besteuerungsgrundsätze, die auch für alle anderen Personengesellschaften maßgebend sind. Auf die dort dargestellten Besteuerungsregeln wird verwiesen. Nachfolgend werden deshalb nur die Punkte aufgeführt, die explizit bei einer ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Familiengesellschaft / 1 Einsatzbereiche

Besondere Bedeutung erlangt die Familiengesellschaft im Bereich der Nachfolgeregelungen. Soll ein Betrieb auf die nächste Generation übergehen, kann dies im Rahmen einer Familiengesellschaft meist zweck- und zielgerecht umgesetzt werden. Es besteht insbesondere die Möglichkeit, die potenziellen Betriebsnachfolger bereits in das Unternehmen mit aufzunehmen und diese Schritt f...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 1... / 7.3.2 Urlaubsabgeltungsanspruch

Rz. 71 Anlässlich der Fälle andauernder Arbeitsunfähigkeit hat das BAG zunächst an seiner Rechtsprechung festgehalten, wonach ein Urlaubsabgeltungsanspruch dann nicht entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitnehmers endet. [1] Nachdem der EuGH entschieden hat, dass der Anspruch auf eine finanzielle Vergütung nicht genommener Urlaubsansprüche – gemeint ist di...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Steueroasen: Aktuelle Maßna... / 5.2.7 Österreich

Österreich ist sicherlich nicht als eine typische Steueroase zu bezeichnen. Das Steuerrecht dort ist von der Struktur und der steuerlichen Belastung mit Deutschland vergleichbar[1], nur eine Erbschaftsteuer wird nicht erhoben. Abkommen mit Deutschland bestehen in Form eines allgemeinen DBA[2] und eines DBA zur Erbschaftsteuer.[3] Allerdings konnten in der Vergangenheit Zinse...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Steueroasen: Aktuelle Maßna... / 5.2.8 Schweiz

Die Schweiz galt lange als die Steueroase schlechthin. Dies hat aber weniger mit den geringen Steuersätzen zu tun, als mit dem legendären Bankgeheimnis. Das Besteuerungsniveau für Normalbürger und teilweise auch für Gesellschaften – hier kommt es sehr auf die Steuersätze im jeweiligen Kanton an – liegt auf deutschem Niveau.[1] Ein Steuerparadies ist die Schweiz regelmäßig nu...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Steueroasen: Aktuelle Maßna... / 5.3.8 Delaware

Delaware an der Ostküste der USA ist einer der kleinsten Bundesstaaten der USA mit lediglich knapp 900.000 Einwohnern. Ein Grund für die wirtschaftliche Stärke des Staates ist darin zu sehen, dass das Gesellschaftsrecht in Delaware als das liberalste des Landes gilt. Dies hat dazu geführt, dass fast alle großen Unternehmen der USA in Delaware registriert sind. Durch diese So...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Steueroasen: Aktuelle Maßna... / 5.2.1 Andorra

Das Fürstentum Andorra liegt in den Pyrenäen zwischen Spanien und Frankreich. Das Land, dessen Landessprache Katalanisch ist, weist hierbei die Besonderheit auf, dass als Staatsoberhäupter sowohl der französische Staatspräsident als auch der Bischof von Urgel in Spanien fungieren. Diese Regelung besteht bereits seit dem Mittelalter. Das Land hat rund 76.000 Einwohner und ist...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Steueroasen: Aktuelle Maßna... / 2.7 Meldepflichten für internationales Steuergestaltungen

Eine der Folgen des Drucks auf Steueroasen ist der BEPS-Aktionsplan der OECD, der 15 Punkte beinhaltet, deren Umsetzung gegen die Verminderung der Steuer durch internationale Gestaltungen helfen sollen. Aktionspunkt 12 sieht hierbei vor, dass aggressive Transaktionen, Modelle oder Strukturen offenzulegen sind. Die EU hat dies durch die Richtlinie 2018/822 des Rates vom 25.5....mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die KGaA als Instrument zur... / I. Problemstellung

Die lebzeitige Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bietet gegenüber einer Übertragung im Wege einer Verfügung von Todes wegen eine ganze Reihe expliziter Vorteile (Lorz/Kirchdörfer, Unternehmensnachfolge, 2. Aufl. 2011, S. 61). Die vorweggenommene Erbfolge bietet die Möglichkeit und auch die Notwendigkeit die Nachfolgeplanung langfristig anzulegen....mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die KGaA als Instrument zur... / 1. Schenkungsteuerpflicht nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG

Für eine Anwendung von § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG auf die KGaA spricht der Grundsatz der Maßgeblichkeit des Zivilrechts für das Erbschaftsteuerrecht (Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 18. Aufl. 2021, Einf. Rz. 13; Crezelius, Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer in zivilrechtlicher Sicht, 1979, S. 37). Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht knüpft Steuerfolgen an einen Vermögensanf...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Beratungskosten / 2.4 Abgrenzung zu Werbungskosten und nicht abzugsfähigen Kosten

Steuerberatungskosten können Betriebsausgaben, aber auch Werbungskosten oder nicht abzugsfähige Kosten sein. Ist eine einwandfreie Aufteilung nicht möglich, müssen sie im Weg der Schätzung aufgeteilt werden. Wichtig Steuerberatungskosten müssen in Betriebsausgaben, Werbungskosten und nicht abziehbare Kosten aufgeteilt werden Steuerberatungskosten, die weder als Werbungskosten ...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 11b Absetzb... / 2.2 Absetzbeträge nach Abs. 1

Rz. 21 Abs. 1 regelt, welche Beträge vom Einkommen abzusetzen sind. Dabei handelt es sich vom Charakter her um Abgaben und Versicherungs- bzw. Vorsorgebeiträge, Werbungskosten, den Erwerbstätigenfreibetrag und Unterhaltsleistungen. Die Aufzählung ist abschließend, sie enthält keine Öffnungsklausel. Abzüge nach § 11b verhindern einen entsprechenden Vorwegabzug bei der Ermittl...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Übergang vom Teilwertprinzip zum Buchwertprinzip durch das StÄndG 1992 – kritische Würdigung

Rz. 37 [Autor/Stand] Mit der Anordnung der grundsätzlichen Maßgeblichkeit der Steuerbilanzwerte (Buchwerte) anstelle des bis 31.12.1992 geltenden Teilwertprinzips hatte der Gesetzgeber des StÄndG 1992[2] (vgl. Rz. 28) einem seit geraumer Zeit diskutierten Vorschlag entsprochen und einen gravierenden Schritt in Richtung Steuervereinfachung getan. Die grundsätzliche Übernahme ...mehr