Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschaftsteuer

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Vor- und N... / 1.4.1 Zwischen dem Erbfall und dem Nacherbfall

Mit dem Tod des Erblassers erwirbt der Nacherbe ein Anwartschaftsrecht auf seine zukünftige Erbenstellung. Dieses Recht ist veräußerlich und kann vererbt werden, sofern sich kein abweichender Wille des Erblassers feststellen lässt.[1] Mit dem Erbfall hat der Nacherbe das Recht, die Erbschaft auszuschlagen.[2] In diesem Fall verbleibt die Erbschaft beim Vorerben, es sei denn, ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Übernahme ... / 4.2 Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker

In der Regel ist es günstiger, wenn der Schenker statt dem Bruttobetrag nur den Nettobetrag, d. h. die Schenkung abzüglich der darauf entfallenden Steuer, zuwendet und daneben auch die Schenkungsteuer mit übernimmt. Praxis-Beispiel Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker Der vermögende Bruder B will seiner Schwester S einen Geldbetrag i. H. v. 420.000 EUR schenken. Zah...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Mehrfacher... / 2 Voraussetzungen

Die Anwendung der Steuerermäßigungsvorschrift des § 27 ErbStG hängt von mehreren kumulativen Voraussetzungen ab. Die Personen müssen zur Steuerklasse I zugehörig sein. Der Übergang des Vermögens muss von Todes wegen erfolgen. Für das übergegangene Vermögen war eine Steuer zu erheben. Das Vermögen wurde in den letzten zehn Jahren von Personen der Steuerklasse I erworben. Diese Vor...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Vor- und N... / 1.5 Abgrenzung zum Berliner Testament

Das Berliner Testament ist dadurch gekennzeichnet, dass sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben einsetzen und bestimmen, dass der beiderseitige Nachlass beim Tod des überlebenden Ehegatten auf eine dritte Person, dem Schlusserben (dies werden i. d. R. die gemeinsamen Kinder sein), übergehen soll.[1] Hier gilt das sog. Einheitsprinzip, d. h.,...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Berücksich... / 7.8.3 Änderungen des Abzugs von Schulden und Lasten durch das JStG 2020

a) Schulden und Lasten stehen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerbefreiten Vermögensgegenständen Schulden und Lasten sind nicht abzugsfähig, soweit diese mit steuerbefreiten Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. b) Schulden und Lasten stehen nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit nicht steuerbefreiten Vermögensgegenständen Schulden und Laste...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Mehrfacher... / 2.2.2 Vor- und Nacherbschaft

Hat der Erblasser eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet, so ist wie folgt zu differenzieren: a) Der Nacherbfall tritt durch den Tod des Vorerben ein Hier unterliegen sowohl der Vorerbfall als auch der Nacherbfall der vollen Erbschaftsbesteuerung, die Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG findet daher Anwendung. b) Der Nacherbfall tritt nicht durch den Tod des Vorerben ein Wird die ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 2.4 Bewertung des Nießbrauchs

2.4.1 Allgemeines Das Nießbrauchsrecht und die Nießbrauchsverpflichtung sind bewertungsrechtlich grundsätzlich mit dem Kapitalwert anzusetzen. Die Bewertung des Nießbrauchs erfolgt also korrespondierend, d. h., beim Verpflichteten ist der gleiche Ansatz wie auch beim Berechtigten vorzunehmen.[1] Hinweis Später eintretende Umstände Treten nach dem Besteuerungszeitpunkt Umstände ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Vermächtnis / 1.6.1 Allgemeines

Das Vermächtnis ist gegenüber anderen Rechtsinstituten abzugrenzen.mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Vor- und N... / 3 Literatur zur Vor- und Nacherbschaft

Im Folgendeneinige wichtige Literaturhinweise zur Vor- und Nacherbschaft: Vor- und Nacherbschaft: Steuerrechtliche Rahmenbedingungen, Olbing, ERbR 2023 S. 204. Erbschaftsteuerpflicht bei einfacher und mehrfacher Vor- und Nacherbschaft, Holtz/Jaspert, ErbR 2023 S. 439. Vor- und Nacherbschaft, Wenhardt, NWB-EV 2010 S. 136. Vor- und Nacherbfolge in Gesellschaftsbeteiligungen aus er...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Mehrfacher... / 3 Staffelung des Ermäßigungsbetrags

Der jeweils anzuwendende Vomhundertsatz für die Ermittlung der Steuerermäßigung staffelt sich in Abhängigkeit von der Länge des Zeitraums zwischen den beiden Besteuerungszeitpunkten. Der Vomhundertsatz beträgt 50 %, wenn der Zeitraum zwischen dem Ersterwerb und dem Letzterwerb nicht mehr als ein Jahr beträgt und verringert sich in den folgenden Jahren. Bei einem Zeitraum von ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Berücksich... / 3.1 Berechnung der Steuer auf den Gesamterwerb

Zunächst ist der Wert des Gesamterwerbs zu ermitteln. Dieser setzt sich aus dem aktuellen Vermögensanfall und den früheren Erwerben zusammen. Die früheren Erwerbe werden dem Letzterwerb mit ihrem früheren Wert hinzugerechnet (R E 14.1 Abs. 2 Satz 1 ErbStR 2019). Dies gilt auch nach Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform. Denn durch diese sind die Werte angehoben worden. Ange...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Berücksich... / 7.2.1 Rechtslage bis zum 24.6.2017

In § 2 Abs. 3 ErbStG a. F. war für den Erwerber eines an sich nur beschränkt steuerpflichtigen Vermögensanfalls ein Antragsrecht vorgesehen. Wird dieses in Anspruch genommen, dann wird der Vermögensanfall insgesamt als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt. Um jedoch sicherzustellen, dass die für unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe geltenden Steuervorschriften nicht durch ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Vermächtnis / 2.1.2.4 Nießbrauchsvermächtnis

Wurde ein Nießbrauchsvermächtnis angeordnet, hat die bedachte Person den Erwerb mit dem Kapitalwert der Besteuerung zu unterwerfen. Der Kapitalwert ist dabei nach den §§ 13 – 16 BewG zu ermitteln.[1] Hier ist insbesondere die Begrenzung nach § 16 BewG zu beachten. Demnach darf bei der Ermittlung des Kapitalwerts des Jahreswerts der Nutzungen nach § 16 BewG höchstens mit dem ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 2.2.6 Besonderheiten

a) Ausfall von Rentenzahlungen Wird für eine von Todes wegen erworbene Leibrente nach § 23 Abs. 1 ErbStG die jährliche Besteuerung des Jahreswerts gewählt und fallen die Rentenzahlungen später wegen der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Verpflichteten aus, kann eine abweichende Festsetzung der Erbschaftsteuer für die Ablösung der Jahressteuer nach § 23 Abs. 2 ErbStG i...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Vermächtnis / 2.1.2.8 Vorausvermächtnis

Während eine Teilungsanordnung erbschaftsteuerlich keine Beachtung findet, wird ein Vorausvermächtnis berücksichtigt.[1] Das Vorausvermächtnis ist zunächst mit dessen Steuerwert vom Steuerwert des Nachlasses abzuziehen. Anschließend wird es dem Vermächtnisnehmer (begünstigten Erben) vorab zugerechnet. Daneben erhält dieser noch seinen Erbanteil. Letzterer errechnet sich aus d...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Vermächtnis / 2.1.2.5 Rentenvermächtnis

Ein Rentenvermächtnis ist beim Vermächtnisnehmer mit dem Kapitalwert der Rente zu versteuern. Der Kapitalwert ermittelt sich dabei nach den §§ 13 – 15 BewG. Der Kapitalwert von Renten richtet sich dabei nach der am Besteuerungszeitpunkt noch laufenden Bezugsberechtigung. Später eintretende Umstände können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie im Besteuerungszeitpunkt bere...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 2.1.2 Steuerrechtliche Behandlung beim Nießbrauchsverpflichteten

Die nießbrauchsverpflichtete Person, welche den belasteten Vermögensgegenstand erworben hat, muss diesen grundsätzlich entweder nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG als Schenkung unter Lebenden der Erbschaftsteuer unterwerfen oder als Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Gleichzeitig kann die belastete Person die Belastung mit dem Kapitalwert bei der Ermittlung ihrer...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 2.2.1 Allgemeines

Für den Nießbrauchsberechtigten ist die Vorschrift des § 23 ErbStG zu beachten. Im Gegenzug kam bis 2008 die Vorschrift des § 25 ErbStG für die nießbrauchsverpflichtete Person zur Anwendung. Ab 2009 ist letztere Vorschrift entfallen.[1] § 23 ErbStG ermöglicht der nießbrauchsberechtigten Person zu wählen, ob sie mit dem Kapitalwert des Nießbrauchs besteuert werden möchte, oder...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Vermächtnis / 2.4.9 Bewertungsrechliche Besonderheiten

Ist vom Erblasser eine wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes oder ein Miteigentumsanteil daran durch Vermächtnis zugewandt worden, dann ist der Wert der wirtschaftlichen Einheit oder des Miteigentumsanteils gesondert festzustellen und dem Erben oder der Erbengemeinschaft (in Vertretung der Miterben) zuzurechnen. Ferner erfolgt auch eine eigenständige gesonderte Feststellu...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Vermächtnis / 2.2.2.6 Sachvermächtnis

Auch für die Vermächtnislast gilt zunächst das gleiche wie für die Bewertung beim Vermächtnisnehmer. Ist das Vermächtnis auf ein Grundstück gerichtet, so ist dieses zunächst bei der beschwerten Person mit dem Grundstückswert zu erfassen.[1] Wird das Vermächtnis erfüllt, kann der Erbe die Vermächtnislast als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG abziehen. Die ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Vermächtnis / 2.4.8 Besteuerung von gesetzlichen Vermächtnissen

§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG sieht eine Besteuerung von sonstigen Erwerben vor, auf die die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung finden. Im Einzelnen sind dies insbesondere: Der Voraus des Ehegatten oder auch eingetragenen Lebenspartners[1] Hier ist aber zu beachten, dass dieser Erwerb steuerfrei gestellt ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) Der Dreißi...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Vermächtnis / 2.4.6 Vermächtnisnehmer bei Personengesellschaften

Vermächtnisnehmer kann auch eine Personengesellschaft sein. Hierbei sind nun ab 1.1.2024 die Änderungen durch das kreditzweitmarktförderungsgesetz[1] zu beachten. Es wurde ein neuer § 2a ErbStG in das Erbschaftsteuergesetz eingefügt. Hiernach gilt Folgendes: Im Fall eines Erwerbs von Todes wegen (z. B. Vermächtnis) durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gese...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Vermächtnis / 2.1.2.6 Sachvermächtnis

Wichtigste Anwendungsfälle für Sachvermächtnisse sind Grundstücke oder Betriebsvermächtnisse. Grundsätzlich sind Sachvermächtnisse mit dem Steuerwert anzusetzen.[1] Dies kann z. B. der Kurswert, der Kapitalwert oder der Grundbesitzwert sein. Ist für die Bewertung des Vermächtnisgegenstandes kein Steuerwert maßgebend, ist das Sachvermächtnis mit dem gemeinen Wert[2] zu bewerten...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Vermächtnis / 2.2.2.4 Nießbrauchsvermächtnis

Die mit dem Nießbrauchsvermächtnis belastete Person kann den Kapitalwert des Nießbrauchsrechts abziehen.[1] Der Kapitalwert berechnet sich dabei wie beim Vermächtnisnehmer nach § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. §§ 13 – 16 BewG.[2] Der Vervielfältiger ergibt sich hierbei aus dem BMF, Schreiben vom 14.11.2022.[3] Diese sind für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2023 anzuwenden. Für Bewer...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Vermächtnis / 1.5.2 Bestimmungsvermächtnis

Hier hat der Erblasser angeordnet, dass der Beschwerte oder auch ein Dritter zu bestimmen hat, wer von mehreren Personen Vermächtnisnehmer sein soll.[1] Darüber hinaus hat auch der Beschwerte die Art, den Umfang und die Fälligkeit des Vermächtnisses festzulegen.[2] Unterfall des Bestimmungsvermächtnisses ist das Verteilungsvermächtnis.[3] Dies kann bei der Unternehmensnachfol...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Vermächtnis / 2.4.11 Jahressteuergesetz 2022

Änderung bei der Bewertung Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden auch Änderungen in der Bewertung von Grundstücken vorgenommen. Dies hat naturgemäß auch Auswirkungen bei den Vermächtnissen, da vielmals Gegenstand eines Vermächtnisses Grundstücke sein werden. Es werden insbesondere das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie die Verfahren zur B...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Vermächtnis / 2.4.7 Erbfallkostenpauschbetrag

Auch ein Vermächtnisnehmer kann den Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG in Anspruch nehmen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes. Hierbei ist es ohne Belang, ob tatsächlich Kosten im Sinne von § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG zu tragen waren. Dem Vermächtnisnehmer steht der Erbfallkostenpauschbetrag nur anteilig in der quotalen Höhe seines Vermächtnisses zur gesamten...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Vermächtnis / 1.1 Allgemeines

Will der Erblasser einer bestimmten Person nur einen einzelnen Vermögensgegenstand zuwenden, spricht man von einem Vermächtnis.[1] Dabei ist der Begriff des Vermögensvorteils im weitesten Sinne zu verstehen.[2] Die Anordnung eines Vermächtnisses – die durch Testament oder Erbvertrag vorzunehmen ist – kann verschiedene Gründe haben. So kann der Erblasser jemanden einen bestimm...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 2.4.2.2 Ermittlung des Vervielfältigers

Die Höhe des Vervielfältigers hängt von der Dauer des Nießbrauchsrechts ab. Bei einem Nießbrauchsrecht, welches auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist, ermittelt sich der Vervielfältiger nach § 13 Abs. 1 BewG. Hiernach ist der Vervielfältiger aus der Tabelle 9a (zu § 13 BewG) zu entnehmen. Praxis-Beispiel Beispiel 1 Vater V wendet seiner Tochter T im Januar 2024 den Nießbrauch ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Berücksich... / 8.2 Rechtslage ab Inkrafttreten des Jahressteuergesetz 2020

Nach der BFH-Rechtsprechung stellte § 14 Abs. 2 ErbStG keine Änderungsvorschrift dar, sondern sei nach dem klaren Wortlaut lediglich eine Regelung zur Bestimmung der Festsetzungsfrist für den späteren Erwerb. Daraus folgte, dass nach bisherigem Recht eine Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung für den Vorerwerb keine Wirkung auf die Steuerfestsetzung für den Nacherwerb...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 2.2.4 Ablösung der Jahressteuer nach § 23 Abs. 2 ErbStG

§ 23 Abs. 2 ErbStG räumt der nießbrauchsberechtigten Person die Möglichkeit ein, die Jahressteuer zum jeweils nächsten Fälligkeitstermin mit ihrem Kapitalwert abzulösen. Dabei ist der Antrag spätestens bis zum Beginn des Monats zu stellen, der dem Monat vorausgeht, in dem die nächste Jahressteuer fällig wird (§ 23 Abs. 2 Satz 3 ErbStG). Nach § 23 Abs. 2 Satz 2 ErbStG sind zu...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Gemischte ... / 1.3 Begriff der Schenkung unter Auflage

Bei der Schenkung unter Auflage ist der Zuwendung eine Bestimmung beigefügt, wonach der Beschenkte entweder zu einer Leistung oder einer Duldung verpflichtet wird. Die Auflage kann zum einen zugunsten des Bedachten erfolgen, in diesem Fall ist sie nicht abzugsfähig (§ 10 Abs. 9 ErbStG). Oder sie wird zugunsten eines Dritten oder dem Schenker selbst (z. B. beim Vorbehaltsnieß...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 2.1 Allgemeines

2.1.1 Steuerrechtliche Beurteilung beim Nießbrauchsberechtigten Wird einer Person der Nießbrauch zu Lebzeiten unentgeltlich eingeräumt (sog. Zuwendungsnießbrauch), dann erfüllt dies als Schenkung unter Lebenden den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Zu einer Besteuerung kommt es dabei nur, wenn eine Bereicherung des Bedachten gegeben ist. Ein unentgeltlicher Erwerb ist g...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Mehrfacher... / Zusammenfassung

Überblick Vermögensübergänge, die in der engeren Familie innerhalb eines kurzen Zeitraums mehrfach stattfinden, führen in der Regel zu einer erheblichen Steuerbelastung für dieses Vermögen. Diese erhöhte Steuerbelastung soll durch § 27 ErbStG abgemildert werden. Diese Vorschrift sieht für Vermögen, welches innerhalb eines 10-Jahreszeitraums mehrfach den Vermögensinhaber wechs...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Berücksich... / 4 Negative Erwerbe

Nach § 14 Abs. 1 Satz 5 ErbStG bleiben Erwerbe, für die sich ein steuerlich negativer Wert ergibt, unberücksichtigt (s. auch R E 14.1 Abs. 2 Satz 3 ErbStR 2019). Ein steuerlich negativer Erwerb ist möglich bei einem Gewerbebetrieb (d. h. bei einem negativen Kapitalkonto) oder bei einem Anteil an einer Personengesellschaft. Unerheblich ist dabei, ob der negative Erwerb dem posi...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Berücksich... / 2.2 10-Jahreszeitraum

Eine Zusammenrechnung ist nur dann vorzunehmen, wenn der zeitliche Abstand zwischen dem ersten und dem letzten Erwerb nicht mehr als 10 Jahre beträgt. Außerhalb des 10-Jahreszeitraums stattfindende Erwerbe sind somit nicht einzubeziehen. Praxis-Tipp Abwarten der Zehnjahresfrist Damit kommt nach Ablauf der 10-Jahresfrist der persönliche Freibetrag wieder erneut zur Anwendung. Au...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Vermächtnis / 1.5.8 Hauptvermächtnis

Hat der Erblasser einen Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis oder mit einer Auflage beschwert, dann liegt ein Hauptvermächtnis vor.[1]mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Berücksich... / Zusammenfassung

Überblick Fallen einer Person innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren von derselben Person mehrere Vermögensvorteile an, schreibt das Gesetz eine in § 14 ErbStG normierte Zusammenrechnung dieser einzelnen Erwerbe vor. Diese Zusammenrechnung bewirkt, dass die persönlichen Freibeträge innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren nur einmal zur Verfügung stehen. Auch verhindert die ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 2.2.3 Jahresversteuerung und Freibeträge

2.2.3.1 Allgemeines Entscheidet sich der Nießbrauchsberechtigte für eine jährliche Versteuerung nach dem Jahreswert, so ist fraglich, wie die ihm zustehenden Freibeträge (persönlicher Freibetrag nach § 16 ErbStG und besonderer Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG) zu berücksichtigen sind. Ist die nießbrauchsberechtigte Person der Ehegatte, so rechnet auch die steuerfreie Zu...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Vermächtnis / 1.5.13 Quotenvermächtnis

Hier erhält der Vermächtnisnehmer einen Bruchteil von dem Barerlös des nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten verbleibenden Nachlasses.[1]mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 2.2.5.1 Allgemeines

Stellt der Nießbrauchsberechtigte den Antrag auf die jährliche Versteuerung, so kann sich dies für ihn als nachteilig erweisen, aber ggf. auch Vorteile bringen.mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Vor- und N... / 1.2 Gründe für bzw. gegen die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft

Die folgenden Gründe können für den Erblasser Beweggrund sein, eine Vor- und Nacherbschaft anzuordnen:[1] Bestimmte Personen (z. B. der geschiedene Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft) sollen nicht an seinem Vermögen teilhaben. Praxis-Beispiel Ziel Ausschluss des geschiedenen Ehegatten Der vermögende E hat sich von seiner Frau...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Vermächtnis / 1.5.5 Gattungsvermächtnis

Hier hat der Erblasser angeordnet, dass der Vermächtnisnehmer nur eine Sache erhalten soll, die der Gattung nach bestimmt ist.[1] Beim Gattungsvermächtnis handelt es sich um gleichartige Gegenstände.mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Gemeinscha... / Zusammenfassung

Überblick In vielen Fällen räumt der vermögendere Ehegatte dem anderen Ehegatten die Verfügungsmöglichkeit an seinem Konto ein, d. h. das bisherige Einzelkonto wird in ein Gemeinschaftskonto umgewandelt. Ziel ist meist die Absicherung des nicht vermögenden oder nicht verdienenden Ehegatten. Hieraus können sich jedoch erbschaft- und schenkungsteuerliche Probleme ergeben. Das ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 2.2.5.3 Nachteile

Lebt der Berechtigte länger, als nach der statistisch ermittelten Lebenserwartung vorauszusehen war, ist die Jahressteuer ungünstiger, da sie bis zum Tod des Berechtigten zu entrichten ist. Wahlrechte des § 23 ErbStG Im Folgenden werden die verschiedenen Wahlrechte, die § 23 ErbStG bereithält, noch einmal graphisch dargestellt.mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Vermächtnis / 1.5.22 Wahlvermächtnis

Durch ein Wahlvermächtnis wird dem Vermächtnisnehmer die Möglichkeit eingeräumt, aus dem Nachlass einen von verschiedenen Gegenständen auszuwählen.[1] Praxis-Beispiel Wahlvermächtnis Der Erblasser E hat bestimmt, dass seine Freundin F entweder den Familienschmuck oder den Porsche erhalten soll.mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Gemischte ... / Zusammenfassung

Überblick Häufig wird bei einer Schenkung vereinbart, dass der Beschenkte bestimmte Gegenleistungen zu erbringen hat, welche geringer sind als der Wert der Leistung. Diese können darin bestehen, dass bestehende (nicht betriebliche) Verbindlichkeiten des Schenkers zu übernehmen sind oder ein Gleichstellungsgeld an andere Personen zu zahlen ist. Möglich ist aber auch, dass der ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Vermächtnis / 1.5.16 Schuldvermächtnis

Von einem Schuldverhältnis ist auszugehen, wenn der Erblasser dem Bedachten etwas zuwendet, was er diesem ohnehin schuldet.[1]mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Vermächtnis / 1.6.4 Auflage

Bei einem Vermächtnis hat der Begünstigte die Möglichkeit, seinen Anspruch gegen den Beschwerten auf dem Klageweg durchzusetzen. Im Fall einer Auflage hat der durch die Auflage Begünstigte keinen einklagbaren Anspruch.[1]mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Nießbrauch / 2.7 Rechtslage bis 2008: Regelung des § 25 ErbStG

2.7.1 Allgemeines Mit der Vorschrift des § 25 ErbStG sollen steuerliche Vorteile ausgeschlossen werden, die sich bei der Übertragung von Vermögen unter Vorbehalt eines Nießbrauchs ergeben können. Solche steuerlichen Vorteile können entstehen aus der unterschiedlichen Bewertung von Grundstücken und der mit dem Kapitalwert anzusetzenden Nießbrauchsbelastung. Gleiches gilt für e...mehr