Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschaftsteuer

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / bb) Personen- und anteilsbezogene Voraussetzungen

Rz. 649 [Autor/Stand] Entsprechende Anwendung der personenbezogenen Voraussetzungen (Satz 1 und 3). Der Rechtsnachfolger i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 muss die personenbezogenen Voraussetzungen i.S.d. Abs. 3 Satz 1 (s. Rz. 576 ff.) erfüllen, wobei er gedanklich an die Stelle des "Steuerpflichtigen" tritt (s. Rz. 648). Aufgrund der Analogieverweisung[2] ("gelten die Sätze 1 ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 4. BMF, Schr. v. 14.5.2004 — IV B 4 - 1340 - 11/40 (Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes), BStBl. I 2004, Sondernummer 1/2004, 3

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Anspruchsinhalt.

Rn 5 Der Anspruch ist zunächst auf das Geschenk beschränkt. Er geht bei Geldgeschenken auf Zahlung, wenn das Geld noch vorhanden ist oder der Beschenkte verschärft haftet (§§ 818 IV, 819 I), ansonsten auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Sachgeschenk in Höhe des zu beziffernden Fehlbetrags (BGH NJW 83, 1485, 1486 [BGH 10.11.1982 - IVa ZR 29/81]; 90, 2064). Die Vollstre...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Verfassungsrechtliche Gewährleistung.

Rn 1 Die grds unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass wird durch die Erbrechtsgarantie des Art 14 I iVm Art 6 GG gewährleistet (BVerfG NJW 19, 1434 [BVerfG 26.11.2018 - 1 BvR 1511/14] Rz 13; NJW 05, 1561, 1562 f; 2691 [BVerfG 11.05.2005 - 1 BvR 62/00]; s.a. BGH NJW 87, 122; 90, 911 [BGH 06.12.1989 -...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / a) Überblick

„... 2 Abweichend von Satz 1 Nummer 1 ist eine unentgeltliche Übertragung durch den Steuerpflichtigen auf eine natürliche Person von Todes wegen unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 durch die betreffende Person oder, infolge aufeinanderfolgender unentgeltlicher Weiterübertragung zwischen natürlichen Personen von Todes wegen, durch deren unmittelbaren oder mi...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Nachlassabsonderung.

Rn 4 Die Nachlassabsonderung hat zur Folge, dass Forderungen und Rechte, die durch den Erbfall untergegangen sind, im Verhältnis Erbe-Nachlass-Nachlassgläubiger als vom Erbfall an fortbestanden behandelt werden. Rn 5 Die der Konfusion und Konsolidation ähnlichen Wirkungen treten mit dem Erbfall in einer Person ein, wenn der Erblasser von einem Erben beerbt wird. Dies gilt nic...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Herausgabe.

Rn 2 Die Herausgabe des Nachlassrestes erfolgt auch ohne formelle Aufhebung der Nachlassverwaltung nach Berichtigung der bekannten Nachlassverbindlichkeiten, wozu auch die Erbschaftssteuer gehört (MüKo/Küpper § 1986 Rz 2). Die Herausgabepflicht umfasst alles, was der Nachlassverwalter aus der Verwaltung des Nachlasses erlangt hat einschl der von ihm angelegten Akten (KG NJW ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Bedingungsfeindlichkeit.

Rn 2 Die Bedingungsfeindlichkeit (dazu Keim ZEV 20, 393) umfasst allein die ›echten‹ rechtsgeschäftlichen Bedingungen oder Zeitbestimmungen, die die Wirksamkeit einer Erklärung von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig machen; sie führen zur Unwirksamkeit, wie zB ›falls der Nachlass nicht überschuldet ist‹ (MüKo/Leipold § 1947 Rz 2) oder ›falls die Erbschaftssteuer ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Erbfallschulden.

Rn 9 Erbfallschulden sind solche, die den Erben als solchen treffen (BGH NJW 13, 933) also anlässlich des Erbfalls in der Person des Erben entstehen. Hierzu gehören insb: Pflichtteils- und -ergänzungsansprüche (BGHZ 80, 206); Vermächtnisansprüche aus gewillkürtem und gesetzlichem Vermächtnis (Voraus nach § 1932; Dreißigster nach § 1969), Vorausvermächtnis nach § 2150 (RGZ 93...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Steuerliche Behandlung.

Rn 25 Da die Teilungsanordnung nur schuldrechtlich, nicht aber dinglich wirkt, ist die auf einer Teilungsanordnung beruhende Erbauseinandersetzung erbschaftssteuerfrei (BFHE 71, 266 [BFH 30.06.1960 - II 254/57 U]). Enthält die Teilungsanordnung zusammen mit einem Vorausvermächtnis den Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand, ist für die Bemessung der Erbschaftssteuer nur de...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Sachlicher Anwendungsbereich.

Rn 1 Die VO betrifft – ohne dass dies ausdr gesagt wird – grenzüberschreitende Sachverhalte (Wagner FamRZ 22, 1745, 1749 ff). Dafür genügt die unterschiedliche Staatsangehörigkeit der Parteien eines Erbvertrages (BGH FamRZ 21, 802 Anm Fornasier = NJW 21, 1159 Anm Zimmermann Rz 9), allerdings auch, dass der Nachlass in verschiedenen Staaten belegen oder der Erblasser nicht in...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Norm bestimmt in I die Modalitäten für die Errechnung der Höhe der Ausgleichsforderung, statuiert in II eine Ausnahmeregelung und in III den Zeitpunkt des Entstehens der Forderung, auf die der spätere Gläubiger bis dahin auch noch kein Anwartschaftsrecht hat (MüKo/Koch Rz 18; einschränkend Staud/Thiele Rz 14). Rn 2 Die Forderung auf Ausgleich des Zugewinns unterliegt...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Sittliche Rechtfertigung (Abs 1).

Rn 5 Grds ist eine Annahme eines Volljährigen nur dann zulässig, wenn sie sittlich gerechtfertigt ist, da die Herstellung familiärer Beziehungen nicht der freien Disposition der Beteiligten überlassen werden soll (Hambg Beschl v 18.4.18 – 2 UF 144/17, juris Rz 19). Dieses restriktiv auszulegende Tatbestandsmerkmal dient dazu, missbräuchliche Annahmen von Volljährigen zu verh...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Eigenschaftsirrtum.

Rn 8 Auch der Irrtum über die Eigenschaft einer Erbschaft oder eines Erbteils kann die Anfechtung der Annahme/Ausschlagung rechtfertigen, wobei nur objektiv erhebliche und ursächliche Fehlvorstellungen über verkehrswesentliche Eigenschaften (§ 119 II) des Nachlasses, der hier als ›Sache‹ iSd § 119 II angesehen wird, die Anfechtung begründen. Daran fehlt es, wenn die irrtümli...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / V. Nahestehen gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4

4. die Person oder der Steuerpflichtige imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen oder die Person einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss auszuüben oder wenn einer von ihnen ein eigenes Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat. ... Rz. 531 [Autor/Stand] Einflussnahme. Die Vorsch...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EuErbVO Erwägungsgründe

(1–9) (nicht abgedruckt) (10) Diese Verordnung sollte weder für Steuersachen noch für verwaltungsrechtliche Angelegenheiten öffentlich-rechtlicher Art gelten. Daher sollte das innerstaatliche Recht bestimmen, wie beispielsweise Steuern oder sonstige Verbindlichkeiten öffentlich-rechtlicher Art berechnet und entrichtet werden, seien es vom Erblasser im Zeitpunkt seines Todes g...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Anlaufhemmung bei Abgabe einer Schenkungsteuererklärung nach Anzeige­erstattung; Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft

Leitsatz 1. Verlangt das Finanzamt nach einer Anzeige des Steuerpflichtigen gemäß § 30 Abs. 1 und 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) die Abgabe einer Schenkungsteuererklärung, endet die Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Steuerentstehung (Bestätigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 27.08.2008 – II R 36/06BStBl II 2009, 232mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.4 Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Stiftungen (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)

Rz. 60 Nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erlischt die Steuer, wenn zu einem steuerpflichtigen Erwerb gehörende Vermögensgegenstände innerhalb von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung bestimmten Gebietskörperschaften (Bund, Land, inländische Gemeinden bzw. einen Gemeindeverband) oder bestimmte Stiftungen zugewendet werden. Die Vorschrift soll Erwerber ermutigen, die...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.5 Verfahrensfragen

Rz. 80 § 29 Abs. 1 ErbStG ordnet das Erlöschen der Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit an. Die Vorschrift ergänzt die in § 47 AO beispielhaft aufgezählten Erlöschensgründe, enthält jedoch selbst keine Aussage über die verfahrensrechtlichen Rechtsfolgen. Insoweit ist § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO anzuwenden: Die entsprechende Steuerfestsetzung ist wegen des durch § 29 Abs. ...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
GmbH: Anteilserwerb (durch ... / 2 Erbschaftsteuer

Die Übertragung von GmbH-Anteilen auf Erben unterliegt der Erbschaft- bzw. im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge der Schenkungssteuer. Dazu wird der Wert des GmbH-Anteils anhand des gemeinen Wertes ermittelt. In der Praxis wird der Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren berechnet und die Erbschaftsteuer nach Abzug der Freibeträge anhand der Steuerklasse des Erben...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.5 Sonstige Steuern (Pos. 16 GKV, 15 UKV)

Rz. 187 Dem Grunde nach zählen hierzu alle übrigen, die weder unmittelbar von den Umsatzerlösen nach Position Nr. 1 GKV/UKV abzusetzenden direkt mit den Umsatzerlösen verbundenen Steuern (insbesondere Verbrauchsteuern,vgl. Rz. 49) noch unter der Position Nr. 14 GKV/Nr. 13 UKV erfassten (also erfolgsabhängigen) Steuern, welche die oben (vgl. Rz. 173–175) beschriebenen Kriteri...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.1 Bestimmtheit des Steuerbescheids

Rz. 4 Überraschend häufig genügen Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide nicht den sich aus §§ 119 und 157 AO ergebenden Bestimmtheitsanforderungen. Gem. § 119 Abs. 1 AO müssen schriftliche Steuerbescheide inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Die festgesetzte Steuer ist nach Art und Betrag zu bezeichnen.[1] Einem Bescheid muss im Hinblick auf die von § 157 Abs. 1 S. 2 AO ge...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Anzeigepflichten der Gerichte, Notare und deutschen Konsuln (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG i. V. m. §§ 6–9 ErbStDV)

Rz. 16 Die Einzelheiten der den Gerichten, Notaren und deutschen Konsuln durch § 34 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 ErbStG auferlegten Anzeigepflichten ergeben sich aus §§ 7–9 ErbStDV.[1] Für Notare enthalten § 34 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 ErbStG nach Meinung der Finverw eine nicht abschließende Aufzählung der anzeigepflichtigen Vorgänge, sodass bei "potenziell erbschaft- und schenkungsteuerr...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 8 Verstoß gegen die Anzeigepflicht (§ 33 Abs. 4 ErbStG)

Rz. 45 Zuwiderhandlungen gegen die Anzeigepflichten aus § 33 ErbStG werden als Steuerordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet (§ 33 Abs. 4 ErbStG). Für Steuerordnungswidrigkeiten gelten gem. § 377 Abs. 2 AO die Vorschriften des Ersten Teils des OWiG (Geldbuße bis 1.000 EUR), soweit die Bußgeldvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen. Eine Geldbuße bis zur Hö...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Inkrafttreten (§ 37 Abs. 1 ErbStG)

Rz. 1 § 37 Abs. 1 ErbStG wurde durch das WachstBeschlG[1] geändert und bestimmt den zeitlichen Anwendungsbereich der durch das WachstBeschlG geänderten Fassung des ErbStG. Diese Fassung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31.12.2009 entsteht; dieser für die Steuerentstehung maßgebende Zeitpunkt ergibt sich aus § 9 ErbStG. Praktische Bedeutung hat die Änder...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines Umfang der Anzeigepflicht

Rz. 1 § 34 ErbStG begründet Anzeigepflichten für die Gerichte, Behörden, Beamten und Notare und ergänzt damit die für andere Personen durch §§ 30, 33 ErbStG begründeten Anzeigepflichten. Entscheidend ist die Kenntnis der für die Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer zuständigen Stelle; die Kenntnis anderer Behörden reicht nicht aus.[1] Durch Gesetz vom 29.6.2015[2] wurde für Gerich...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 33 ErbStG ist ein wesentlicher Bestandteil des sich zusammen mit §§ 30, 34 ErbStG ergebenden Systems der Anzeigepflichten. Auch § 34 ErbStG dient in erster Linie dazu, dem FA die Prüfung zu erleichtern, ob und wen es im Einzelfall zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung aufzufordern hat.[1] Die Vorschrift hat wegen der durch sie begründeten Anzeigepflicht u. a. der...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2 Steuerpflicht im Verhältnis zur einstigen DDR

Rz. 2 Vor dem 1.7.1990 erstreckte sich die unbeschränkte Steuerpflicht aus § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 ErbStG nicht auf Vermögensgegenstände und Nutzungsrechte an Vermögensgegenständen, die auf das Währungsgebiet der DDR-Mark entfielen. Dies ergab sich aus § 2 Abs. 3 ErbStG a. F., der letztmals auf Steuerfälle anzuwenden war, in denen die Steuerpflicht vor dem 1.7.1990 entstande...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5 Billigkeitsmaßnahmen

Rz. 50 Das in § 11 ErbStG normierte Stichtagsprinzip schließt einen Billigkeitserlass[1] zwar nicht generell aus. Ein Erlass der Erbschaftsteuer wegen einer sich aus dem Stichtagsprinzip ergebenden sachlichen Unbilligkeit und ggf. eine Stundung [2] kommt aber nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht, weil der Gesetzgeber mit Schaffung der Stichtagsregelung die M...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Grundstücke in der betrieblichen Erbschaftsteuer (ErbStB 2025, Heft 8, S. 268)

Eine Einordnung vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen Dipl.-Finw. (FH) Christian Saecker[*] Eigentlich ist die Unterscheidung sehr überschaubar: Ein Grundstück im Betriebsvermögen, das eigenbetrieblich genutzt wird, soll nach dem gesetzgeberischen Willen im Erbschaftsteuerrecht begünstigt werden, und ein Grundstück im Betriebsvermögen, das fremdbetrieblich genutzt wird,...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Grundstücke in der betriebl... / 2. Prüfschritt 1: Schwelle des Verwaltungsvermögens

Unter Zuhilfenahme der Gesetzesbegründung zum ErbStRefG in 2008 (BT-Drucks. 16/7918, 35, 36) ist die Absicht des Gesetzgebers erkennbar, Steuerbegünstigungen für privates Grundvermögen, das sich in betrieblichen Gesellschaftsstrukturen befindet, nicht mehr zulassen zu wollen. Man wolle vermögensverwaltende Betriebe nicht mehr begünstigen. Aber auch "Gewerbebetriebe", die dur...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Grundstücke in der betriebl... / 1. Einführung

Um die Problematik zu verstehen, hilft ein Blick in die Vergangenheit. Bis 2008 gehörte es zum Standardfall, dass der Vermögende sein privates Grundvermögen nicht einfach nur übertrug (volle Steuerpflicht), sondern es zuvor in eine gewerblich geprägte KG oder in eine eigens dafür gegründete Kapitalgesellschaft einbrachte, um sodann Kommanditanteile unentgeltlich zu übertrage...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Grundstücke in der betriebl... / 5. Fazit

Alles in allem betrachtet ist der aktuelle Stand bei der Würdigung von Grundstücken in gesellschaftlichen Strukturen nicht befriedigend, da die Rechtslage in mittlerweile zu vielen Punkten als unklar bzw. unbefriedigend eingestuft werden kann. Nach wie vor sind Übertragungsmodelle (z.B. "Sylter Modell") denkbar und werden in nicht wenigen Fällen praktiziert, die es seit 2009...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Grundstücke in der betriebl... / [Ohne Titel]

Dipl.-Finw. (FH) Christian Saecker[*] Eigentlich ist die Unterscheidung sehr überschaubar: Ein Grundstück im Betriebsvermögen, das eigenbetrieblich genutzt wird, soll nach dem gesetzgeberischen Willen im Erbschaftsteuerrecht begünstigt werden, und ein Grundstück im Betriebsvermögen, das fremdbetrieblich genutzt wird, soll als sog. Verwaltungsvermögen nicht begünstigt werden. ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Grundstücke in der betriebl... / 4. Prüfschritt 3: Greift eine gesetzgeberisch festgelegte Rückausnahme?

Haben wir es nun mit einem Grundstück zu tun, das zweifelsfrei als Verwaltungsvermögen einzugruppieren ist, es also Dritten zur Nutzung überlassen ist, kann es dennoch aus dieser Kategorie wieder herausfallen, wenn nämlich eine der Rückausnahmen in § 13b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 lit. a bis lit. f ErbStG greift. Hinsichtlich dieser Rückausnahmen bestehen aktuell einige offe...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Grundstücke in der betriebl... / 3. Prüfschritt 2: Liegt ein Fall einer verwaltungsseitigen Ausnahme vor?

Erstaunlicherweise hat die Steuerverwaltung selbst das Fass geöffnet und in den ErbStR eine Ausnahme zugelassen. Danach soll das von Dritten überlassene Grundstück doch nicht als Verwaltungsvermögen eingruppiert werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen (R E 13b.13 Satz 3 ErbStR): es werden bzgl. des überlassenen Grundstücks weitere gewerbliche Leistungen einheitlich an...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Nachfristverstoß nach § 13a... / b) Gang des Verfahrens

Nach dem das FA zunächst die vom Kl. beantragte Optionsverschonung im Jahr 2014 gewährt hatte, stellte das Betriebsstätten-FA im Jahr 2019 den Wert des Betriebsvermögens gesondert und einheitlich fest. Im Zuge einer Anfrage des Festsetzungs-FA zur Überprüfung der Voraussetzungen nach § 13a ErbStG erklärte der Kl. den Sachverhalt zur Ausgliederung. Daraufhin erhöhte das FA 20...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3 Steuerzahlung und Sicherheitsleistung (§ 32 Abs. 1 S. 2 und 3 ErbStG)

Rz. 9 Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter haben für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen (§ 32 Abs. 1 S. 2 ErbStG). Die Vorschrift ändert zwar nichts daran, dass Schuldner der Erbschaftsteuer allein der Erwerber ist (§ 20 Abs. 1 ErbStG). § 32 Abs. 1 S. 2 ErbStG knüpft jedoch an die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Nachlassverwalters bzw. Testamentsvol...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Anzeigepflicht des Erwerbers bzw. Beschwerten (§ 30 Abs. 1 ErbStG)

Rz. 16 Nach § 30 Abs. 1 ErbStG ist jeder der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegende Erwerb (§ 1 ErbStG) durch den Erwerber anzuzeigen. Die Vorschrift begründet kein Ermessen. "Erwerber" ist daher sowohl derjenige von Todes wegen (Erbe, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigter) als auch derjenige aufgrund freigebiger Zuwendung unter Lebenden. Erwerber i. S. d. § 30 ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3 Erwerb verschwiegenen Vermögens ("Schwarzgeld")

Rz. 6 Besondere steuerliche Risiken birgt der Erwerb verschwiegenen Vermögens, dessen Existenz der Finanzbehörden nicht bekannt ist. Soweit der Erblasser bislang die Abgabe von Steuererklärungen unterlassen hatte, geht diese Verpflichtung[1] auf den Erben über. Daneben – unabhängig von der Berichtigungspflicht einer vom Erwerber selbst abgegebenen Steuererklärung oder Anzeig...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.5 Anzeigepflicht bei Ersatzerbschaftsteuer (§ 30 Abs. 5 ErbStG)

Rz. 70a Durch das JStG 2020[1] hat der Gesetzgeber mit § 30 Abs. 5 ErbStG klargestellt, dass die Anzeigepflicht auch für die Regelung der § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (Erbersatzsteuer) gilt. Zugleich wurde in § 30 Abs. 5 S. 2 ErbStG der Inhalt der Anzeige geregelt. Die Anzeige soll Angaben zu Name, Ort der Geschäftsleitung und des Sitzes der Stiftung oder des Vereins (Nr. 1) bein...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.2 Rechtsbehelfe

Rz. 6 Soweit die Bekanntgabe an den Testamentsvollstrecker nach den vorstehenden Grundsätzen zulässig ist, entfaltet der Steuerbescheid Wirksamkeit gegenüber dem Erben[1] und setzt die Rechtsbehelfsfrist[2] für die Anfechtung durch den Erben in Lauf.[3] Rz. 7 Der Testamentsvollstrecker ist aufgrund § 32 Abs. 1 ErbStG verpflichtet, den Erben über die erfolgte Steuerfestsetzung...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.1 Anlaufhemmung gem. § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO

Rz. 83 Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist hinsichtlich des Beginns der Festsetzungsfrist zum einen die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO zu beachten: Hiernach beginnt, wenn eine Anzeige zu erstatten (§ 30 ErbStG) oder eine Steuererklärung (§ 31 ErbStG) einzureichen ist, die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung oder Anz...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1 Bekanntgabe des Erbschaftsteuerbescheids (§ 32 Abs. 1 S. 1 ErbStG)

Rz. 1 § 32 Abs. 1 ErbStG schreibt – abweichend von § 122 Abs. 1 AO – die Bekanntgabe des Steuerbescheids an den Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter "in den Fällen des § 31 Abs. 5" vor, d. h. soweit diese die Steuererklärung abgegeben haben. Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter sind insoweit Zugangsvertreter des Erben. § 32 Abs. 1 ErbStG ist dahin zu verste...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2 Bekanntgabe an Nachlasspfleger; Steuerzahlung und Sicherheitsleistung (§ 32 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 20 Sofern ein Nachlasspfleger bestellt ist und dieser gem. § 31 Abs. 6 ErbStG die Steuererklärung abgegeben hat, ist diesem – als gesetzlichem Vertreter für die unbekannten Erben[1] – der Steuerbescheid gem. § 32 Abs. 2 ErbStG bekannt zu geben.[2] Die gesetzliche Vertretung des Erben endet erst, wenn das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft aufgehoben hat. Das FA kann...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Anforderung durch das Finanzamt

Rz. 2 § 31 Abs. 1 S. 1 ErbStG enthielt bislang nur eine Steuererklärungspflicht für den Erbanfall, die Schenkung und die Zweckzuwendung. Durch das JStG 2020[1] wurde über Art. 34 der § 31 Abs. 1 S. 3 und 4 ErbStG eingefügt. Hiernach kann das FA auch in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (sog. Ersatzerbschaftsteuer) die Abgabe einer Steuererklärung verlangen. Gem. Satz 4 g...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3.1 Entfallen der Anzeigepflicht

Rz. 50 Unter den besonderen Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 S. 1 1. Halbs. und S. 2 ErbStG ist eine Anzeige entbehrlich. Auch in diesem Fall besteht aber in jedem Fall die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung gem. § 31 ErbStG [1]; diese Verpflichtung setzt allerdings eine an den Beteiligten ergangene entsprechende Aufforderung voraus, vgl. § 31 ErbStG. Rz. 51 § 30 Abs. 3 S...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Steuerrechtliche Grund... / A. Erbschaftsteuer

I. Allgemeines Rz. 1 In steuerlicher Hinsicht werden Erbschaften – wie Schenkungen auch – im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Es handelt sich bei der Erbschaftsteuer um eine Personen- und Verkehrssteuer und nicht, wie bspw. im anglo-amerikanischen Verständnis, um eine Nachlasssteuer. Vielmehr ist stets die Bereicherung des jeweiligen Erwerbers zu ermitt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Vermächtnisanordnung / VII. Vermächtnis und Erbschaftsteuer

Rz. 26 Grundsätzlich bildet der Erwerb durch Vermächtnis einen eigenständigen Erwerb von Todes wegen, der als solcher nach § 3 Abs. 1 Nr. ErbStG der Erbschaftsteuer unterliegt. Steuerschuldner für diesen Erwerb ist (allein) der Vermächtnisnehmer.[20] Für den mit dem Vermächtnis Beschwerten (z.B. den oder die Erben oder auch einen anderen Vermächtnisnehmer) bildet die Vermäch...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Vor- und Nacherbeneins... / V. Erbschaftsteuer

Rz. 68 Die Vor- und Nacherbfolge löst zweimal Erbschaftsteuer aus.[70] Einmal mit Eintritt des Vorerbfalls und einmal mit Eintritt des Nacherbfalls (vgl. § 6 ErbStG). Der Vorerbe wird in erbschaftsteuerlicher Hinsicht gem. § 6 Abs. 1 ErbStG als Vollerbe angesehen, sodass die zivilrechtlichen Beschränkungen und auch ggf. der Umstand, dass der Nacherbfall schon vor seinem Able...mehr