Seit 2009 wird für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke ein Verschonungsabschlag von 10 % gewährt. Die entsprechende Regelung fand sich bis zum 30.6.2016 in § 13c ErbStG und wurde mit der Erbschaftsteuerreform 2016 ab dem 1.7.2016 in die Vorschrift § 13d ErbStG überführt. Eine inhaltliche Änderung hat § 13d ErbStG dabei aber nicht erfahren.[1] Dieser dürfte wohl im Vorerbfall wie auch im Nacherbfall gewährt werden. Gehört zum Nacherbschaftsvermögen nach § 13d ErbStG begünstigtes Vermögen, so kann hier auch der Verschonungsabschlag des § 13d ErbStG in Anspruch genommen werden.[2]
Verschonungsabschlag nach § 13d ErbStG
Erblasser E hat den Sohn S zum Vorerben eingesetzt und dessen Tochter T (Enkelin) zur Nacherbin. Im Nachlass des E befindet sich nur ein Grundstück, welches zu Wohnzwecken vermietet ist. Der gemeine Wert für dieses beläuft sich auf 925.000 EUR. E verstirbt am 1.3.2021 und S am 1.6.2022.
Lösung
Der Tod von E führt dazu, dass S einen Erwerb von Todes wegen[3] verwirklicht.
Für das übergegangene Grundstück ist der Verschonungsabschlag i. H. v. 10 % zu gewähren, d. h. dieses wird mit 832.500 EUR angesetzt (§ 13d ErbStG).
Nach Abzug des persönlichen Freibetrags i. H. v. 400.000 EUR[4] hat S einen steuerpflichtigen Erwerb i. H. v. 432.500 EUR zu versteuern. Hieraus ergibt sich bei einem Steuersatz von 15 %[5] eine Erbschaftsteuer i. H. v. 64.875 EUR.
Mit dem Tod von S tritt der Nacherbfall ein. T hat ihren Erwerb von S stammend zu versteuern. Auch bei ihr wird das übergegangene Grundstück nach Abzug des Verschonungsabschlags gem. § 13d ErbStG angesetzt (d. h. ebenfalls i. H. v. 832.500 EUR).
Nach Abzug des persönlichen Freibetrags i. H. v. 400.000 EUR[6] hat T einen steuerpflichtigen Erwerb i. H. v. 432.500 EUR zu versteuern. Hieraus ergibt sich bei einem Steuersatz von 15 %[7] eine Erbschaftsteuer i. H. v. 64.875 EUR.
Ein Antrag nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG ist hier nicht notwendig, da sich hierdurch keine Änderung ergibt.
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