Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschaftsteuer

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§ 9 Entstehung der Steuer (... / II. Besondere Stichtage für die Entstehung der Erbschaftsteuer

1. Aufschiebende Bedingung, Betagung und Befristung Rz. 4 Die Steuer entsteht für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung, unter einer Betagung oder Befristung Bedachten sowie für zu einem Erwerb gehörende aufschiebend bedingte, betagte oder befristete Ansprüche mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses, § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ErbStG. In §...mehr

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§ 4 Die Erbengemeinschaft u... / 5. Haftung des Nachlasses für die Erbschaftsteuer

Rz. 31 Grundsätzlich hat jeder Erwerber die für seinen Erwerb entstehende Erbschaftsteuer selber zu bezahlen. Bei der Erbschaftsteuer handelt es sich für den Erwerber zivilrechtlich um eine Erbfallschuld i.S.d. § 1967 Abs. 2 BGB,[26] für die eine Haftungsbeschränkung gem. § 1975 BGB auf den Nachlass möglich ist. Rz. 32 Der gesamte (gesamthänderisch gebundene) Nachlass haftet ...mehr

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§ 17 Testamentsvollstreckung / V. Zahlung der Erbschaftsteuer

Rz. 17 Der Erwerber ist – als Bereicherter – stets Schuldner der Erbschaftsteuer. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung ändert hieran nichts. Der Testamentsvollstrecker muss jedoch für die Bezahlung der Erbschaftsteuer sorgen, § 32 Abs. 1 S. 2 ErbStG. Das Finanzamt kann den Testamentsvollstrecker durch selbstständigen Bescheid dazu auffordern, dieser Pflicht nachzukommen...mehr

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§ 18 Sachverhalte mit Ausla... / 3. Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer

Rz. 17 Ist kein Doppelbesteuerungsabkommen vorhanden, gilt § 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG. Danach ist bei Erwerbern, die in einem ausländischen Staat mit ihrem Auslandsvermögen zu einer der deutschen Erbschaftsteuer "entsprechenden" Steuer (ausländische Steuer) herangezogen werden, auf Antrag die – festgesetzte, gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende – ausländische S...mehr

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§ 4 Die Erbengemeinschaft u... / A. Erbschaftsteuer

I. Zivilrechtliche Ausgestaltung der Erbengemeinschaft 1. Entstehung der Erbengemeinschaft Rz. 1 Mit dem Erbfall geht das Vermögen des Erblassers im Rahmen der Universalsukzession gem. § 1922 Abs. 1 BGB auf den Erben über. Sind mehrere Erben vorhanden, bilden diese eine Erbengemeinschaft, §§ 2032 ff. BGB. Trotz der dinglichen Wirkung wird keine unmittelbare rechtliche Beziehun...mehr

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§ 9 Entstehung der Steuer (... / B. Entstehungszeitpunkt der Erbschaftsteuer

I. Grundsatz Rz. 3 Die Erbschaftsteuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen i.S.d. § 3 ErbStG grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers, § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Dies gilt insbesondere für den Erwerb durch Erbanfall und durch Vermächtnis. Für die Entstehung der Steuer ist grundsätzlich unbeachtlich, dass der Vermächtnisanspruch zu diesem Zeitpunkt regelmäßig noch nicht erfüll...mehr

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§ 3 Der Erbfall / L. Doppelbesteuerung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer

Rz. 206 Zum erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb von Todes wegen (durch Erbe, Vermächtnis etc.) können Nachlassgegenstände gehören, durch deren weitere Verwendung durch den Erwerber eine diesen betreffende Einkommensteuer ausgelöst wird. In Betracht kommen Nachlassgegenstände, die zu einem Betriebsvermögen gehören, und Anteile (als wesentliche Beteiligungen) an Kapitalgesellsch...mehr

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§ 17 Testamentsvollstreckung / VI. Haftung des Testamentsvollstreckers für die Erbschaftsteuer

Rz. 18 Der Testamentsvollstrecker hat als Vermögensverwalter i.S.d. § 34 Abs. 3 AO die steuerlichen Pflichten des § 34 Abs. 1 AO zu erfüllen. Danach hat er insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die er verwaltet, mithin aus dem Nachlass, der seiner Tätigkeit unterfällt. Es kann zu einer persönlichen Haftung des Testamentsvollstrecke...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 2. Erbschaftsteuer

a) Behandlung bei weichenden Erbprätendenten Rz. 161 Wird einem Erbprätendenten vergleichsweise das Alleinerbrecht gegen Abfindungszahlung an einen anderen Erbprätendenten zuerkannt, stellt die Abfindungszahlung nach alter Rechtlage beim weichenden Erben keinen Erwerb von Todes wegen dar. Dem lag die Auffassung des BFH zugrunde,[142] dass es sich bei § 3 ErbStG um eine abschl...mehr

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§ 17 Testamentsvollstreckung / B. Erbschaftsteuer

I. Anzeigepflicht des Erbfalls beim Finanzamt Rz. 3 Das Erbschaftsteuerrecht sieht im Erbfall verschiedene Anzeigepflichten vor, wobei insbesondere grundsätzlich jeder Erwerb i.S.d. § 1 ErbStG vom Erwerber binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall der Erbschaftsteuer dem zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen ist, § 30 Abs. 1 ErbStG (sie...mehr

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§ 3 Der Erbfall / V. Erbschaftsteuer

Rz. 159 Die von dem jeweiligen Beteiligten auf seinen Erwerb zu entrichtende eigene Erbschaftsteuer ist nicht abzugsfähig, § 10 Abs. 8 ErbStG. Dies gilt aber nicht für Erbschaftsteuerschulden, die nicht den eigenen Erwerb des Beteiligten betreffen, beispielsweise weil diese bereits für den Erblasser anlässlich eines anderen Erbfalls (Schenkungsfall) entstanden waren und univ...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 8. Entstehung der Erbschaftsteuer

Rz. 51 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ErbStG entsteht die Erbschaftsteuer für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (erst) mit dem Zeitpunkt seiner Geltendmachung (siehe Rdn 130). Hinsichtlich des Abzugs des Pflichtteils als Nachlassverbindlichkeit (siehe § 9 Rdn 10) wirkt dessen Geltendmachung hingegen auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer gegenüber ...mehr

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§ 4 Die Erbengemeinschaft u... / 3. Persönliche (Teil-)Erbauseinandersetzung durch Erbteilsübertragung

Rz. 28 Überträgt ein Miterbe im Wege der Erbteilsübertragung seinen gesamten Anteil am Nachlass auf Miterben oder Dritte (§ 2033 Abs. 1 BGB; siehe Rdn 9), hat der Käufer ab Gefahrenübergang die von der Erbschaft zu entrichtenden Abgaben sowie die außerordentlichen Lasten, welche als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind, zu tragen, § 2379 S. 3 BGB...mehr

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§ 9 Entstehung der Steuer (... / 1. Aufschiebende Bedingung, Betagung und Befristung

Rz. 4 Die Steuer entsteht für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung, unter einer Betagung oder Befristung Bedachten sowie für zu einem Erwerb gehörende aufschiebend bedingte, betagte oder befristete Ansprüche mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses, § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ErbStG. In § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ErbStG sind zwei Fallgruppen...mehr

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§ 4 Die Erbengemeinschaft u... / 4. Persönliche (Teil-)Erbauseinandersetzung durch Abschichtung

Rz. 30 Wird die Erbengemeinschaft durch Abschichtung (teil-)auseinandergesetzt (siehe Rdn 10), bleibt der ausscheidende Erbe wegen der Kontinuität seiner Erbenstellung Schuldner der Erbschaftsteuer. Die Parteien können in der Abschichtungsvereinbarung (jedenfalls im Innenverhältnis) hiervon abweichende Regelungen treffen.mehr

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§ 4 Die Erbengemeinschaft u... / 2. Ausnahmen vom Grundsatz der erbschaftsteuerlichen Neutralität

a) Ausgleichungen (§§ 2050 ff. BGB) aa) Zivilrecht Rz. 14 Die Vorschriften der §§ 2050 ff. BGB sehen unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausgleichung von lebzeitig vom Erblasser erhaltenen Zuwendungen unter den Miterben vor. Eine Ausgleichspflicht kommt für Abkömmlinge in Betracht, die entweder als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen (§ 2050 BGB) oder die vom Erblasser a...mehr

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§ 4 Die Erbengemeinschaft u... / b) Teilungsanordnung (§ 2048 BGB)

aa) Zivilrecht Rz. 21 Gemäß § 2048 BGB kann der Erblasser durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen. Solche Teilungsanordnungen regeln die Verteilung der einzelnen Nachlassgegenstände unter den Miterben, wobei dem jeweiligen Erben ein Anspruch gegen die Miterben auf entsprechende Auseinandersetzung eingeräumt wird. Es handelt sich mithin um s...mehr

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§ 9 Entstehung der Steuer (... / 2. Pflichtteil und Ausschlagung

Rz. 10 Beim Pflichtteil kommt es erst mit dessen Geltendmachung zu einem Erwerb i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ErbStG und damit zur Entstehung der Erbschaftsteuer i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (siehe § 3 Rdn 12 ff.). Wird eine Abfindung für einen Verzicht auf den zivilrechtlich mit dem Tod des Erblassers gem. § 2317 Abs. 1 BGB entstandenen, aber noch nicht geltend gemachten...mehr

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§ 4 Die Erbengemeinschaft u... / bb) Erbschaftsteuerrecht

(1) Grundsatz der erbschaftsteuerlichen Neutralität der Erbauseinandersetzung bei Teilungsanordnung Rz. 23 Am Grundsatz der erbschaftsteuerlichen Neutralität der Erbauseinandersetzung ändern auch Teilungsanordnungen nichts. Diese sind als eine ausschließlich auf die Erbauseinandersetzung bezogene Verfügung des Erblassers für die Bemessung der Erbschaftsteuer unbeachtlich.[17]...mehr

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§ 4 Die Erbengemeinschaft u... / a) Ausgleichungen (§§ 2050 ff. BGB)

aa) Zivilrecht Rz. 14 Die Vorschriften der §§ 2050 ff. BGB sehen unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausgleichung von lebzeitig vom Erblasser erhaltenen Zuwendungen unter den Miterben vor. Eine Ausgleichspflicht kommt für Abkömmlinge in Betracht, die entweder als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen (§ 2050 BGB) oder die vom Erblasser auf das eingesetzt sind, was sie als...mehr

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§ 3 Der Erbfall / I. Allgemeines

Rz. 211 Gehört Grundvermögen zum Nachlass, bleibt der Grundstückserwerb von Todes wegen gem. § 3 Nr. 2 GrEStG grunderwerbsteuerfrei, auch wenn der Erwerb z.B. mit einer Auflage belastet ist. Die Regelung soll eine Doppelbesteuerung mit Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer vermeiden, wobei eine Prävalenz der Erbschaftsteuer gegenüber der Grunderwerbsteuer besteht.[176] Rz. 2...mehr

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Literaturverzeichnis

Bengel/Reimann/Holtz/Röhl (Hrsg.), Handbuch der Testamentsvollstreckung, 7. Auflage 2023 Brandis/Heuermann, EStG, KStG, GewStG, Loseblatt-Kommentar, 174. Auflage 2024 Daragan/Halaczinsky/Riedel (Hrsg.), Praxiskommentar ErbStG und BewG, 4. Auflage 2022 Fischer/Pahlke/Wachter (Hrsg.), ErbStG, Online-Kommentar, 57. Auflage 2020 Götz/Hülsmann, Der Nießbrauch im Zivil- und Steuerrech...mehr

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§ 4 Die Erbengemeinschaft u... / 1. Grundsatz der erbschaftsteuerlichen Neutralität

Rz. 11 Erbschaftsteuerlich ist mit dem unmittelbaren Vermögensübergang auch bei einer Mehrheit von Erben der Erbfall abgeschlossen.[6] Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO erfolgt zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs eine anteilige Zurechnung der Nachlassgegenstände in Höhe der jeweiligen Erbquote an den Miterben. Rz. 12 Eine nachfolgende (freie) ...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / XI. Steuerstundung (§ 28 Abs. 3 S. 2 ErbStG)

Rz. 54 Greift die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a–4c ErbStG nicht, weil etwa die personellen Voraussetzungen nicht vorliegen, kommt in ähnlich gelagerten Sachverhalten eine Steuerstundung gem. § 28 Abs. 3 ErbStG in Betracht. Danach kann bei einem Erwerb eines zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks im Erbfall und im Schenkungsfall eine Stundung der Steuer bis zu zehn Jah...mehr

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§ 4 Die Erbengemeinschaft u... / (1) Grundsatz der erbschaftsteuerlichen Neutralität der Erbauseinandersetzung bei Teilungsanordnung

Rz. 23 Am Grundsatz der erbschaftsteuerlichen Neutralität der Erbauseinandersetzung ändern auch Teilungsanordnungen nichts. Diese sind als eine ausschließlich auf die Erbauseinandersetzung bezogene Verfügung des Erblassers für die Bemessung der Erbschaftsteuer unbeachtlich.[17] Daher wird jeder Erbe – unabhängig von den Teilungsanordnungen – nach seinem Erbanteil am nach den...mehr

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§ 9 Entstehung der Steuer (... / I. Grundsatz

Rz. 3 Die Erbschaftsteuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen i.S.d. § 3 ErbStG grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers, § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Dies gilt insbesondere für den Erwerb durch Erbanfall und durch Vermächtnis. Für die Entstehung der Steuer ist grundsätzlich unbeachtlich, dass der Vermächtnisanspruch zu diesem Zeitpunkt regelmäßig noch nicht erfüllt ist (siehe...mehr

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§ 9 Entstehung der Steuer (... / 4. Weitere Sonderregelungen

Rz. 12 In § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. c, d, e, g und j ErbStG finden sich weitere Sonderregelungen, die den Entstehungsstichtag beim Erwerb von Todes wegen zeitlich verschieben. Dies gilt etwa für Erwerbe infolge Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten Bedingung i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG. Danach entsteht die Er...mehr

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§ 3 Der Erbfall / b) Behandlung beim leistenden Erben

Rz. 164 Die vom Erben gezahlte Abfindungssumme ist (weiterhin) als Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG abzugsfähig, wirkt also erwerbsmindernd.[146] Im Rahmen des § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG, also der Abzugsfähigkeit von Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen, liegt ebenfalls eine korre...mehr

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§ 4 Die Erbengemeinschaft u... / 2. Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

a) Allgemeines Rz. 4 Die Erbengemeinschaft ist – anders als andere Gesamthandsgemeinschaften (z.B. Personengesellschaft) – auf ihre Auseinandersetzung angelegt. Ihr Hauptzweck besteht als Liquidationsgemeinschaft in der Abwicklung des Nachlasses,[1] sie ist daher weder rechts- noch parteifähig.[2] Rz. 5 Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist die Aufhebung der Erbenge...mehr

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§ 17 Testamentsvollstreckung / II. Erbschaftsteuererklärung

1. Allgemeines Rz. 4 Das Finanzamt kann von jedem an einem Erbfall Beteiligten ohne Rücksicht darauf, ob er selbst steuerpflichtig ist, die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung verlangen, § 31 Abs. 1 S. 1 ErbStG. Beteiligte i.S.d. Vorschrift sind insbesondere (Mit-)Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte. Ist ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, ist dieser ver...mehr

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§ 17 Testamentsvollstreckung / III. Bekanntgabe des Erbschaftsteuerbescheids

Rz. 11 Grundsätzlich ist ein Erbschaftsteuerbescheid als Verwaltungsakt stets demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, also dem Erwerber (insbesondere dem Erben, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigten), § 122 Abs. 1 S. 1 AO. Wurde allerdings eine Erbschaftsteuererklärung durch den Testamentsvollstrecker abgegeben, e...mehr

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§ 4 Die Erbengemeinschaft u... / aa) Zivilrecht

Rz. 14 Die Vorschriften der §§ 2050 ff. BGB sehen unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausgleichung von lebzeitig vom Erblasser erhaltenen Zuwendungen unter den Miterben vor. Eine Ausgleichspflicht kommt für Abkömmlinge in Betracht, die entweder als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen (§ 2050 BGB) oder die vom Erblasser auf das eingesetzt sind, was sie als gesetzliche E...mehr

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§ 3 Der Erbfall / I. Allgemeines

Rz. 178 Erbfälle unterliegen grundsätzlich nicht der Einkommensteuer, sondern der Erbschaftsteuer. Allerdings spielt die Einkommensbesteuerung sowohl im Hinblick auf den Erblasser als auch auf den Erben eine vielfältige Rolle.mehr

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§ 4 Die Erbengemeinschaft u... / (3) Gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklauseln; Hoferbrecht

Rz. 25 Bei qualifizierten Nachfolgeklauseln in Personengesellschaftsverträgen kommt es im Rahmen der Erbfolge zu einem unmittelbaren – singularsukzessiven – Übergang des Gesellschafteranteils auf den Gesellschaftsnachfolger. Es handelt sich um einen Sonderfall einer Teilungsanordnung mit dinglicher Wirkung.[21] Auch solche Erwerbe im Rahmen der Sondererbfolge sind für die Er...mehr

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§ 4 Die Erbengemeinschaft u... / (2) Teilungsanordnung mit Erbquotenbestimmung

Rz. 24 Die grundsätzliche Unbeachtlichkeit der Teilungsanordnung für die Erbschaftbesteuerung gilt nicht, wenn eine Teilungsanordnung mit Erbquotenbestimmung vorliegt. Auch in diesem Fall sind die Teilungsanordnungen selbst zwar erbschaftsteuerrechtlich unbeachtlich,[18] die sich daraus ergebende Erbquote ist für die Besteuerung allerdings konstitutiv.[19] Hat ein Erblasser ...mehr

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§ 9 Entstehung der Steuer (... / 3. Nacherbfolge

Rz. 11 Die Vor- und Nacherbschaft (§§ 2100 ff. BGB) wird im Zivil- und im Erbschaftsteuerrecht unterschiedlich behandelt: Zivilrechtlich liegt ein Erbfall vor, denn sowohl Vor- als auch Nacherbe sind Erben des Erblassers. Dabei ist der Vorerbe (nur) Erbe auf Zeit,[13] der Nacherbe hat derweil eine Nacherbenanwartschaft. Aus erbschaftsteuerlicher Sicht hingegen liegen zwei st...mehr

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§ 9 Entstehung der Steuer (... / 5. Kaufrechtsvermächtnis

Rz. 13 Bei einem Kaufrechtsvermächtnis, durch das der Erblasser dem Bedachten das Recht einräumt, einen Nachlassgegenstand zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis zu erwerben, entsteht die Steuer – abweichend von § 9 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 ErbStG – für diesen Erwerb erst, wenn der Bedachte das Recht geltend macht, weil der mit dem Erwerb des Rechts verbundene Vorteil sic...mehr

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§ 3 Der Erbfall / II. Vertrag zugunsten Dritter

Rz. 85 Ist im Versicherungsvertrag ein Bezugsberechtigter genannt (z.B. Ehefrau oder Kind), handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter, durch den die berechtigte Person die Versicherungssumme unmittelbar außerhalb des Nachlasses erwirbt. Der Erwerb stellt beim Berechtigten einen steuerpflichtigen Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG dar.[69] Rz. 86 Hat ein Bezugsberech...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 4. Grundstückserwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. §§ 2303 ff. BGB und aufgrund Verzichts auf einen noch nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruch, § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG

Rz. 228 Der Pflichtteilsanspruch als Geldanspruch ist grunderwerbsteuerlich grundsätzlich nicht relevant. Wird allerdings ein – steuerlich geltend gemachter [195] – Pflichtteilsanspruch oder Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht in bar, sondern an Erfüllung statt i.S.v. § 364 Abs. 1 BGB durch Leistung eines Grundstücks erfüllt, greift die Befreiung i.S.d. § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG...mehr

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§ 5 Steuerklassen, Freibetr... / II. Versorgungsbezüge

Rz. 5 Zu den nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Bezügen gehören insbesondere:[1]mehr

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§ 17 Testamentsvollstreckung / I. Anzeigepflicht des Erbfalls beim Finanzamt

Rz. 3 Das Erbschaftsteuerrecht sieht im Erbfall verschiedene Anzeigepflichten vor, wobei insbesondere grundsätzlich jeder Erwerb i.S.d. § 1 ErbStG vom Erwerber binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall der Erbschaftsteuer dem zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen ist, § 30 Abs. 1 ErbStG (siehe § 10 Rdn 1). Diese Anzeigepflicht durch de...mehr

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§ 4 Die Erbengemeinschaft u... / aa) Zivilrecht

Rz. 21 Gemäß § 2048 BGB kann der Erblasser durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen. Solche Teilungsanordnungen regeln die Verteilung der einzelnen Nachlassgegenstände unter den Miterben, wobei dem jeweiligen Erben ein Anspruch gegen die Miterben auf entsprechende Auseinandersetzung eingeräumt wird. Es handelt sich mithin um schuldrechtlich...mehr

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§ 4 Die Erbengemeinschaft u... / bb) Steuerliche Folgen der Ausgleichungen

Rz. 18 Die Miterbenausgleichung der §§ 2050 ff. BGB ist steuerlich relevant. Die Ausgleichspflichten mindern zwar nicht den Erbteil, jedoch den erbschaftsteuerbaren Wert des Erwerbs des ausgleichspflichtigen Abkömmlings.[10] Anders als bei Teilungsanordnungen (siehe Rdn 21 ff.) oder Vorausvermächtnissen (siehe Rdn 33 ff.) liegen keine schuldrechtlichen, auf Auseinandersetzun...mehr

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§ 4 Die Erbengemeinschaft u... / III. Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB)

1. Zivilrecht Rz. 33 Ein Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) liegt regelmäßig dann vor, wenn ein Miterbe einen bestimmten Nachlassgegenstand erhalten und der Wert des zugewiesenen Gegenstands nicht auf seinen Erbteil angerechnet werden soll. Als Abgrenzungskriterium zur Teilungsordnung (§ 2048 BGB), also im Rahmen der Auslegung (§ 133 BGB) einer letztwilligen Verfügung, dient grun...mehr

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§ 3 Der Erbfall / 3. Grundstückserwerb durch Vermächtnis, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. §§ 2147 ff. BGB

Rz. 220 Der Erwerb eines Grundstücks auf Grundlage eines Vermächtnisses unterfällt gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erbschaftbesteuerung und ist entsprechend der Prävalenz der Erbschaftsteuer gegenüber der Grunderwerbsteuer gem. § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG grunderwerbsteuerfrei. Rz. 221 Die Steuerbefreiung greift auch für den Erwerb eines Nachlassgrundstücks aufgrund Vorausvermächt...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 1. Tragung der Schenkungsteuer durch den Beschenkten

Rz. 223 Die vom Beschenkten zu entrichtende (eigene) Schenkungsteuer ist nicht abzugsfähig, § 10 Abs. 7 ErbStG. Gleiches gilt für eine von einem Erwerber zu entrichtende eigene Erbschaftsteuer (siehe § 3 Rdn 144).mehr

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§ 3 Der Erbfall / 10. Anzeigepflicht, § 30 ErbStG

Rz. 56 Als Erwerb i.S.d. § 1 ErbStG ist auch der Erwerb aufgrund eines Pflichtteils vom Erwerber binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen, § 30 Abs. 1 S. 1 ErbStG. Die Frist läuft (erst) ab Geltendmachung des Pflichtteils an.mehr

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§ 10 Anzeigepflichten / F. Adressat der Anzeige

Rz. 12 Die schriftliche Anzeige ist an das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt zu richten, § 30 Abs. 1 ErbStG. Hinweis Ein bundesweites Verzeichnis der örtlich zuständigen Finanzämter findet sich auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern (www.bzst.bund.de).mehr

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§ 17 Testamentsvollstreckung / 4. Berichtspflichten

Rz. 9 Den Testamentsvollstrecker trifft eine Anzeige- und Berichtigungspflicht nach Abgabe der Steuererklärung nach § 153 Abs. 1 S. 2 AO, wenn er feststellt, dass diese fehlerhaft oder unvollständig ist (insbesondere, wenn er Kenntnis von weiterem Nachlassvermögen erlangt). Haben Miterben, von deren Erbteil die Testamentsvollstreckung nicht betroffen ist, falsche Angaben gem...mehr

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§ 17 Testamentsvollstreckung / 2. Einschaltung eines Steuerberaters

Rz. 7 Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, einen Steuerberater hinzuzuziehen. Bei fehlenden Steuerrechtskenntnissen ist er dazu sogar verpflichtet.[5] Die Kosten für die Steuererklärung stellen erwerbsmindernde Abwicklungskosten i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG dar (siehe § 3 Rdn 147).mehr