Grundsätzlich kann die Ausschlagung nur innerhalb einer Frist von 6 Wochen vorgenommen werden.[1]

Die Ausschlagungsfrist beträgt nach § 1944 Abs. 3 BGB 6 Monate, wenn

  1. der Erblasser seinen Wohnsitz nur im Ausland hatte oder
  2. der Erbe sich beim Beginn der Frist im Ausland aufgehalten hat.

Die Frist für die Ausschlagung beginnt erst dann, wenn der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt hat.[2] Erfolgte die Berufung durch eine Verfügung von Todes wegen, dann beginnt die Frist nicht bevor die Verfügung verkündet worden ist.[3] Die Frist beginnt damit nicht schon im Zeitpunkt des Erbfalls. Um die Frist zu verlängern kann es also sinnvoll sein, dass sich der Erbe, bevor die Testamentseröffnung erfolgt, ins Ausland begibt.[4]

Nach dem Beschluss des BGH vom 16.1.2019 liegt ein Auslandsaufenthalt i. S. d. § 1944 Abs. 3 BGB jedenfalls dann nicht vor, wenn sich einer der beiden gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Erben bei dem Beginn der Frist lediglich für einige Stunden zu einem Tagesausflug im Ausland aufhält und planmäßig noch am selben Tag an seinen Wohnort im Inland zurückkehrt.[5]

 
Hinweis

Auslandsaufenthalt

Durch einen kurzen Aufenthalt im Ausland kann somit nicht die Verlängerung der 6-Wochenfrist auf 6 Monate erreicht werden.

Für den Vermächtnisnehmer ist dagegen keine Frist vorgesehen[6], dieser kann die Ausschlagung daher unbefristet vornehmen.[7]

Sinn der Ausschlagungsfrist ist es, dem Erben die Möglichkeit zu geben, sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen, insbesondere ob der Nachlass verschuldet ist. Nach Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.[8]

 
Hinweis

Nach Fristablauf keine Wiedereinsetzung

Eine Wiedereinsetzung kommt nach dem Beschluss des OLG Jena nach Ablauf der 6-Wochen-Frist der §§ 1956, 1954 Abs. 1 BGB zur Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB nicht in Betracht.[9]

[4] Wachter, ErbStB 2004 S. 220.
[5] BGH, Beschluss v. 16.1.2019, IV ZB 20/18, IV ZB 21/18, NJW 2019, 1071, siehe auch Schermann in Erbschaftsteuerberater, Januar 2020, S. 25.
[6] S. auch Brox/Walker Erbrecht, § 27 Rn. 31, 30. Auflage 2024.

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