Die Erbschaft kann in der folgenden Weise angenommen werden:
- Der Erbe erklärt die Erbschaft ausdrücklich als angenommen.
- Der Erbe nimmt die Erbschaft durch ein schlüssiges Verhalten an. Dies kann z. B. in der Weise geschehen, dass er einen Erbschein beantragt oder dass er die Erbschaft verkauft.
- Der Erbe lässt die Ausschlagungsfrist verstreichen.
6 Wochen Ausschlagungsfrist
Der verwitwete Erblasser E ist verstorben und hat seine Tochter T als Alleinerbin eingesetzt. Tochter T unternimmt nach dem Erbfall nichts, um die Erbschaft auszuschlagen.
Zunächst ist die Tochter T vorläufige Erbin. Nach Ablauf von 6 Wochen wird die T zur endgültigen Erbin.
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