Die Erbschaft kann in der folgenden Weise angenommen werden:

  1. Der Erbe erklärt die Erbschaft ausdrücklich als angenommen.
  2. Der Erbe nimmt die Erbschaft durch ein schlüssiges Verhalten an. Dies kann z. B. in der Weise geschehen, dass er einen Erbschein beantragt oder dass er die Erbschaft verkauft.
  3. Der Erbe lässt die Ausschlagungsfrist verstreichen.
 
Praxis-Beispiel

6 Wochen Ausschlagungsfrist

Der verwitwete Erblasser E ist verstorben und hat seine Tochter T als Alleinerbin eingesetzt. Tochter T unternimmt nach dem Erbfall nichts, um die Erbschaft auszuschlagen.

Zunächst ist die Tochter T vorläufige Erbin. Nach Ablauf von 6 Wochen wird die T zur endgültigen Erbin.

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