Wird eine Erbschaft ausgeschlagen, dann führt dies zu keiner grunderwerbsteuerlichen Belastung.[1]

[1] Gottwald/Behrends, Grunderwerbsteuer, 5 Aufl. 2015, C. sachliche Steuerbefreiungen §§ 3 und 4 GrEStG, Rn. 399 mwN.

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