Der Erbe hat die Ausschlagung durch Erklärung gegenüber dem örtlich zuständigen Nachlassgericht vorzunehmen.[1] Hierbei ist die Ausschlagungserklärung entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Wirksam wird diese erst beim Zugang beim Nachlaßgericht.[2]

Soll hingegen ein Vermächtnis ausgeschlagen oder angenommen werden, dann hat die Erklärung gegenüber dem Beschwerten zu erfolgen.[3]

[2] S. auch Brox/Walker Erbrecht, § 22 Rn. 3a, 30. Auflage 2024.
[3] Vgl. auch § 2180 Abs. 2 BGB.

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