Auch eingetragene Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nichts anderes vereinbart haben (§ 6 Satz 1 LPartG).
In diesem Fall gelten die für Ehegatten entsprechenden Bestimmungen (§ 6 Satz 2 LPartG i. V. m. § 1363 Abs. 2 BGB sowie § 1364 BGB – § 1390 BGB). Es kann daher auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (Punkt 1.1 und 1.2).
Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung bei eingetragenen Lebenspartnern
Die eingetragenen Lebenspartner L1 und L2 haben bis zum Zeitpunkt der Aufhebung der Lebenspartnerschaft im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Das Anfangsvermögen von L1 hat 100.000 EUR betragen und das von L2 50.000 EUR. Das Endvermögen beträgt für L1 420.000 EUR und für L2 80.000 EUR.
Lösung:
Lebenspartner L1 | Lebenspartner L2 | ||
---|---|---|---|
Anfangsvermögen | 100.000 EUR | 50.000 EUR | |
Endvermögen | 420.000 EUR | 80.000 EUR | |
jeweiliger Zugewinn der Lebenspartner | 320.000 EUR | 30.000 EUR | |
Zugewinn des L1 | 320.000 EUR | ||
abzüglich des Zugewinns des L2 | ./. 30.000 EUR | ||
übersteigender Zugewinn des L1 | 290.000 EUR | ||
hiervon 1/2 = Zugewinnausgleichsforderung des L2 | 145.000 EUR |
Der Zugewinn beträgt für L1 320.000 EUR und für seinen Lebenspartner L2 30.000 EUR. Damit übersteigt der Zugewinn des L1 den Zugewinn des L2 um 290.000 EUR. Hieraus ergibt sich nun für den L2 eine Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von 1/2 von 290.000 EUR, d. h. von 145.000 EUR.
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